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Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 21, 21a, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 40,00 Euro kostenpflichtig verurteilt.
- G r ü n d e : -
2Der Betroffene befuhr am 03.06.04 gegen 19.40 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen L-XX, die BAB A3 in Richtung Oberhausen. In seinem Pkw befand sich sein am 16.10.05 geborener Sohn. Er war im AK Köln Ost auf die BAB A3 aufgefahren und wollte sie an der AS Köln Dellbrück verlassen. Bei der Abfahrt von der Autobahn wurde durch die Zeugin F, festgestellt, dass das Kind ohne jegliche Sicherung war.
3Dieser festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt wurde und der Aussage der Zeugin F..
4Der Betroffene hat obigen Sachverhalt eingeräumt und darüberhinaus sich eingelassen, bei Fahrtantritt sei sein Sohn ordnungsgemäß angeschnallt gewesen. In der Kurve der Abfahrt der AS Dellbrück sei seinem Sohn das Eis heruntergefallen und wie Kinder seien, habe sich dieser abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. Hierfür könne er nichts.
5Die Zeugin F. hat angegeben, dass seinerzeit eine gezielte Kontrolle durchgeführt worden sei. Ein Kollege habe zu Beginn der Abfahrt der AS Dellbrück gestanden. Sie sei Anhalteposten gewesen. Da sie sich in der Anzeige auch als Zeugin benannt habe, habe sie den Verstoß auch selbst wahrgenommen. An Einzelheiten könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Sie nehme Bezug auf die von ihr gefertigte Anzeige und übernehme für deren Richtigkeit die Verantwortung.
6Die Einlassung des Betroffenen vermochte ihn nicht zu entlasten.
7Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, pllötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten.
8Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.
9Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts. Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte.
10Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.
11Der Betroffene hat sich damit fahrlässig der Ordnungswidrigkeit gem. §§ 21 Abs. 1 a, 21 a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht.
12Die festgesetzte Geldbuße entspricht der BKatV, wovon abzuweichen kein Anlaß bestand.
13Die Kostenenscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.