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Der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX setzt nicht voraus, dass der Schwerbehinderte in einem Betrieb beschäftigt wird. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auf alle Schwerbehinderte, die in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehen.
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10.10.2008 nicht zum 30.11.2008 sein Ende gefunden hat.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Der Streitwert beträgt 6.600 €.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 10.10.2008.
3Die 61-jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1.1.1978 als Haushälterin beschäftigt. Sie ist die einzige bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin und weist einen Grad der Behinderung von 50 auf. Das monatliche Bruttogehalt betrug zuletzt 2.200,00 €.
4Mit Schreiben vom 10.10.2008, der Klägerin zugegangen am 13.10.2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008. Das Integrationsamt beteiligte die Beklagte vor der Kündigung nicht.
5Mit ihrer am 20.10.2008 bei Gericht eingereichten Klage, die der Beklagten am 24.10.2008 zugestellt wurde, wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung.
6Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung verstoße gegen das Kündigungsverbot des § 85 SGB IX. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Schwerbehinderte habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis erst nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigen können. Die Zustimmung des Integrationsamtes sei auch nicht etwa entbehrlich, wie die Beklagte meine, denn der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greife unabhängig davon ein, ob es sich bei der Beschäftigungsstelle um einen Betrieb handele. Zudem sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Aufgrund ihrer Beschäftigungsdauer betrage die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 Nr. 6 BGB sechs Monate zum Monatsende.
7Die Klägerin beantragt,
8festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 2008 nicht zum 30. November 2008 sein Ende gefunden hat.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Auffassung, das Integrationsamt sei vor der Kündigung der Klägerin nicht zu beteiligen gewesen. Denn § 85 SGB IX greife nicht Platz. Die Klägerin sei als Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt beschäftigt, bei dem es sich nicht um einen Betrieb handele. Die Bestimmungen der §§ 85 ff. SGB IX setzten ihrem Sinn und Zweck nach aber gerade die Beschäftigung in einem Betrieb voraus. Dies ergebe sich schon aus der Vorschrift des § 87 SGB IX, der regele, dass die Zustimmung bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamtes schriftlich zu beantragen sei. Auch § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verweise auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Nichts anderes gelte für die anwendbare Kündigungsfrist. Auch hier setzten die Verlängerungstatbestände das Bestehen eines Betriebes voraus, so dass die verlängerten Kündigungsfristen auf Hausangestellte und Haushaltshilfen nicht anzuwenden seien.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14I.
15Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Kündigung der Beklagten vom 10.10.2008, der Klägerin zugegangen am 13.10.2008, nicht zum 30.11.2008 beendet. Denn die Kündigung ist nach § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX nichtig.
16Im Einzelnen:
171.Die Kündigung ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX nichtig. Die Klägerin genießt als schwerbehinderter Mensch den besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX. Da die Beklagte die Kündigung der Klägerin ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erklärt hat, ist sie nach § 134 BGB nichtig.
18a)Gem. § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vorschrift liegen vor:
19aa)Die Klägerin ist schwerbehindert gem. § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX.
20Die Eigenschaft als schwerbehindert entsteht kraft Gesetzes, wenn die in § 2 SGB IX in der im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Fassung genanten Voraussetzungen vorliegen. Dabei hat der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nach § 2 Abs. 2, § 69 SGB IX keine rechtsbegründende (konstitutive), sondern lediglich eine erklärende (deklaratorische) Wirkung, (BAG, Urt. v. 13.2.2008 - 2 AZR 864/06, NZA 2008, 1055; BAG, Urt. v. 20.1.2005 - 2 AZR 675/03, AP Nr. 1 zu § 85 SGB IX). Zudem verlangt § 90 Abs. 2 a SGB IX nunmehr ausdrücklich einen Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, der in der Regel durch einen entsprechenden Bescheid erbracht wird. Nachgewiesen in diesem Sinne ist die Eigenschaft aber auch dann, wenn die Behinderung offenkundig ist. An dieser schon zur alten Fassung des SGB IX vertretenen Auffassung des BAG hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 2a SGB IX nichts ändern wollen, (BT-Drucks. 15/2357).
21Hier ist die Klägerin unstreitig als schwerbehinderter Mensch gem. § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden. Dabei lag dieser Grad der Behinderung auch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits vor. Denn die Beklagte ist der entsprechenden Behauptung der Klägerin in der Klageschrift nicht entgegen getreten. Die Beklagte geht vielmehr selbst davon aus, dass die Klägerin entsprechend schwerbehindert ist. Insoweit bedurfte es auch keines Nachweises der Schwerbehinderung gem. § 90 Abs. 2 SGB IX.
22bb)Die Klägerin hat sich auch rechtzeitig auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft berufen.
23Es kann offen blieben, ob die Beklagte die Schwerbehinderung der Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kannte oder nicht. Denn jedenfalls hat sie sich rechtzeitig auf ihre Schwebehinderung berufen.
24(1)Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Unkenntnis von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. von der Antragstellung beim Versorgungsamt von der Schwerbehinderung bzw. dem Antrag binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Kündigung in Kenntnis setzt, (BAG, Urt. v. 7.3.2002, 2 AZR 612/00, NZA 2002, 1145). Allerdings hat das BAG in neueren Entscheidungen angedeutet, dass die Frist von einem Monat in Anlehnung an § 4 KSchG auf drei Wochen zu verkürzen ist, (BAG, Urt. v. 12.1.2006 - 2 AZR 539/05, AP Nr. 3 zu § 85 SGB IX, offen gelassen: BAG, Urt. v. 13.2.2008 - 2 AZR 864/06, NZA 2008, 1055; BAG, Urt. v. 6.9.2007 - 2 AZR 324/06, NZA 2008, 407). Dabei ist Hintergrund für die entsprechende Obliegenheit des Arbeitnehmers Vertrauensschutzgesichtspunkte. Allerdings ist eine zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes nur in den Fällen erforderlich, in denen ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Arbeitgebers anzuerkennen ist. Es ist etwa zu verneinen, wenn die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber offensichtlich ist, (BAG, Urt. v. 13.2.2008 - 2 AZR 864/06, NZA 2008, 1055).
25(2)Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt bereits die Annahme, dass sie Kenntnis von der Schwerbehinderung der Klägerin hatte. Selbst wenn sie dies aber nicht der Fall gewesen wäre, ist eine rechtzeitige Mitteilung erfolgt. Denn die Klageschrift, in der der Hinweis auf die Schwerbehinderung enthalten ist, ist der Beklagten am 24.10.2008 zugestellt worden. Da die Kündigung der Klägerin am 13.10.2008 zuging, ist selbst eine Hinweispflicht von drei Wochen eingehalten.
26cc)Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 85 SGB IX ist auch nicht gem. § 90 SGB IX entbehrlich.
27§ 90 SGB IX regelt diverse Ausnahmen, in denen die Vorschriften zum Schutz schwerbehinderter Menschen nicht Platz greifen. Indes liegen derartige Tatbestände offensichtlich nicht vor. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand länger als sechs Monate; auch wird die Klägerin nicht auf einer Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2-5 AGB IX beschäftigt. Die Klägerin hat zwar das 58. Lebensjahr vollendet, sie hat aber keinen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes.
28dd)Die Klägerin fällt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch unter den räumlichen und persönlichen Geltungsbereich des § 85 SGB IX. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Beklagte einen Betrieb unterhält.
29(1)Der besondere Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX erstreckt sich auf alle Schwerbehinderte, die in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist allgemein anerkannt, dass der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX unabhängig davon besteht, wie viele Mitarbeiter ein Arbeitgeber beschäftigt, (vgl. nur APS/Vossen, § 85 SGB IX, Rz.5; ErfK/Rolfs, § 85 SGB IX Rz. 3; VGH Mannheim v. 4.3.2002 - 7 S 1651/01, NZA-RR 2002, 417, 421).
30Unerheblich ist daneben auch, ob der Arbeitgeber einen Betrieb führt.
31Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass einige Vorschriften des SGB IX den Begriff des Betriebes erwähnen, so zB § 87 SGB IX. Dabei wird im Rahmen des § 87 SGB IX an den Betriebsbegriff des BetrVG angeknüpft, (§ 87 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, vgl. dazu APS/Vossen, § 87 Rz. 8). Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, (vgl. nur Fitting, § 1 Rz. 63). Dies ist bei Haushalten nicht der Fall, da die arbeitstechnische Tätigkeit ausschließlich dem Eigenbedarf dient, (vgl. nur Fitting, § 1 Rz. 66). Insofern wäre, wenn § 85 SGB IX einen Betrieb voraussetzte, die Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich.
32Indes ist der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX nicht davon abhängig, dass ein Betrieb besteht. Dies ergibt die Auslegung des 4. Kapitels des SGB IX.
33(2)Ein Gesetz auslegen heißt seinen Sinn zu erforschen. Maßgeblich ist dabei der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers. Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Wortlaut der Regelung auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang und den Normzweck, sofern er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat, (BAG, Urt. v. 17.1.2008 - 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872; BAG, Urt. v. 16.6.2005 - 6 AZR 108/01, BAGE 115, 113). Häufig kann nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer zweckmäßigen, vernünftigen und gerechten Regelung führt.
34(3)Zunächst ist der Wortlaut der Regelung des § 85 SGB IX eindeutig. Er ordnet an, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der Zustimmung durch das Integrationsamt bedarf. Anknüpfungspunkt ist damit im Rahmen des persönlichen Geltungsbereiches allein die Schwerbehinderung sowie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Begriff des Betriebes ist hier irrelevant.
35Auch die anderen Vorschriften des 4. Kapitels regeln nicht, dass der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt werden muss. Denn Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich bestimmt lediglich § 90 SGB IX. Indes taucht der Begriff des Betriebes in diesem Normkomplex nicht auf.
36Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Normen ergibt sich nicht das Erfordernis eines Betriebes als Voraussetzung für das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes. Denn die Normen, die den Begriff des Betriebes im 4. Kapitel erwähnen, regeln nicht materiell den besonderen Kündigungsschutz, sondern normieren lediglich Ordnungsvorschriften. Besonders deutlich zeigt dies 87 Abs. 1 SGB IX. Danach beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt. Insoweit regelt die Norm lediglich eine Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Integrationsämtern. Eine materielle Regelung der Kündigungsvoraussetzungen ist damit nicht verbunden. Auch dass das Integrationsamt die Stellungnahme des Betriebsrates einholen soll, ist nicht entscheidend, § 87 Abs. 2 SGB IX. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass ein Betriebsrat nicht zwingend gebildet sein muss. Besteht aber kein Betriebsrat, muss dessen Zustimmung auch nicht eingeholt werden. Auch die Einschränkung der Ermessensentscheidung nach § 89, die in bestimmten Fällen an das Bestehen eines Betriebes anknüpft ist irrelevant. Denn hier regelt der Gesetzgeber ersichtlich nur einige Sonderfälle, in denen die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes reduziert ist, bestimmt aber wiederum nicht, dass der besondere Kündigungsschutz vom Vorhandensein eines Betriebes abhängt.
37Auch Sinn und Zweck des besonderen Kündigungsschutzes erfordert nicht dessen Reduzierung auf Beschäftigungsgebilde mit Betriebsqualität. Das Gegenteil der Fall. Die Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 85 SGB IX ist eine öffentlich rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung präventiver Art, die die Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Kontrolle unterwirft, um bereits im Vorfeld der Kündigung die besonderen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen, (vgl. nur APS/Vossen, § 85 SGB IX Rz. 1; ErfK/Rolfs, § 85 SGB IX Rz.1). Dieser besondere Schutzzweck ist aber auch bei Arbeitgebern geboten, die keinen Betrieb führen. Denn in gleicher Weise ist zu prüfen, ob im Vorfeld der Kündigung besondere Schutzinteressen schwerbehinderter Menschen bestehen, die Berücksichtigung finden müssen. Es geht darum, eine Kündigung zu verhindern, die mit den Schutzzwecken des Gesetzes unvereinbar ist. Ob ein Betrieb besteht oder nicht, ist für die Verwirklichung dieses Schutzzwecks ohne Belang.
38b)Rechtsfolge des Eingreifens des § 85 SGB IX ist die Nichtigkeit der Kündigung gem. § 134 BGB.
39Denn der Arbeitgeber, der ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung erklärt, verstößt gegen das gesetzliche Verbot des § 85 SGB IX mit der Folge, dass diese gem. § 134 BGB unheilbar nichtig ist, (vgl. nur BAG, Urt. v. 13.2.2008 - 2 AZR 864/06, NZA 2008, 1055).
402.Die Klägerin kann sich auf die Nichtigkeit der Kündigung vom 10.10.2008 nach § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX auch berufen, da die Klage vom 20.10.2008 rechtzeitig i.S.v. § 4 Satz 1 KSchG erhoben worden ist.
41Will ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich des KSchG fällt, geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 Satz 1 KSchG. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab, (vgl. dazu BAG, Urt. v. 13.2.2008 - 2 AZR 864/06, NZA 2008, 1055).
42Es kann offen bleiben, ob und inwieweit das Arbeitsverhältnis überhaupt vom KSchG erfasst wird. Denn die Klägerin hat gem. § 4 KSchG rechtzeitig Klage erhoben, da die dreiwöchige Frist zwischen Zugang der Kündigung und Klageerhebung gewahrt ist.
43II.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Da die Beklagte in vollem Umfange unterliegt, hat sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
45III.
46Der Streitwert ist gem. § § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er beträgt gem. § 12 Abs. 7 ArbGG ein Bruttovierteljahresgehalt der Klägerin.
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
49B e r u f u n g
50eingelegt werden.
51Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
52Die Berufung muss
53innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
54beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
55Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
56Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
571.Rechtsanwälte,
582.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
593.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
60Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
61* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.