Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Versetzung eines Redakteurs einer Wirtschaftszeitschrift von der Print- in die Online-Redaktion; Gleichwertigkeit der Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - Rdnr. 37, BAGE 134, 296-307 = juris).
1.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Redakteur für das Ressort "Innovation & Digitales" mit Verantwortlichkeit für titelfähige Dossiers, Spezials und Reports, insbesondere aus dem Bereich neue Energien/Nachhaltigkeit zu beschäftigen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 75% dem Kläger und zu 25% der Beklagten auferlegt.
4.Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht einen Beschäftigungsanspruch im Zusammenhang mit einer Versetzung geltend.
3Die Beklagte ist als Marktführerin im Segment der Wirtschafts- und Finanzpresse tätig und gibt u.a. die Zeitung "I. und die Zeitschrift "X. heraus.
4Der am 19.10.1955 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1991 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" der X. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt 6.250,00 Euro. Dieses setzt sich zusammen aus dem Tarifgehalt gemäß Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften in Höhe von derzeit 5.527,00 Euro brutto (im Folgenden: Gehaltstarifvertrag; vgl. Anlage K 2, Bl. 63 der Gerichtsakte) und einer übertariflichen Zulage von 722,30 Euro brutto. Hinzu kommt eine jährliche Zielprämie in Höhe von 5.000,00 Euro brutto, die jeweils mit dem Märzgehalt des Folgejahres ausgezahlt wird. Zuletzt zahlte die Beklagte die Zielprämie an den Kläger in voller Höhe im März 2016 aus.
5Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Der Kläger nahm zuletzt am 15.11.2016 in einem Vertretungsfall an einer Betriebsratssitzung teil.
6Der Kläger war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 21.01.1991 (Anlage K 3, Bl. 64 ff. der Gerichtsakte) als "Redakteur in der Redaktion der X. für die neuen fünf Bundesländer" beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21.01.1991 enthielt unter Ziffer 1 "Tätigkeit" folgenden Hinweis:
7"Die X. erscheint gleichzeitig als Magazin und On-line-Zugriff über eine Datenbank."
8Mit Arbeitsvertrag vom 06.10.1993 (Anlage K 4, Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) wurde die Position des Klägers als "Redakteur in der Redaktion der X. festgelegt. Im Arbeitsvertrag vom 06.10.1993 heißt es auszugsweise wie folgt:
9"1
10TÄTIGKEIT
11Herr E. ist mit Wirkung vom 1. November 1993 Redakteur in der Redaktion der X. mit Sitz in Düsseldorf. Die X. erscheint gleichzeitig als Magazin und im Online-Zugriff über eine Datenbank. Zum Zeitpunkt der Anstellung tritt dieser Vertrag in Kraft.
12Der Verlag behält sich vor, das Aufgabengebiet des Redakteurs sowie dessen Einsatzort und die Organisationsform der Redaktion zu ändern. Im Hinblick darauf ist der Redakteur grundsätzlich bereit, journalistische Aufgaben auch an anderen Arbeitssitzen zu übernehmen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint. Der Verlag kann die Mitarbeit des Redakteurs an Sonderheften, Newslettern und ähnlichen Publikationen verlangen, soweit dies im Rahmen der X.-Aktivitäten erfolgt."
13Mit Wirkung zum 01.07.1994 wurde der Kläger zum Stellvertretenden Ressortleiter des Ressorts "Special/Technik und Innovation" berufen. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a., die Ressortleitung bei der grundsätzlichen Organisation des Ressorts zu unterstützen, das eigenverantwortliche Finden und Entwickeln von großen Magazingeschichten und Specials, das Redigieren der Geschichten und die thematische Ausrichtung des Ressort in enger Abstimmung mit dem Ressortleiter und der Chefredaktion. Mit dieser Position hatte der Kläger zudem bei Abwesenheit des Ressortleiters Personalverantwortung für das Ressort, führte das Ressort in diesen Zeiten und vertrat es in den Redaktionskonferenzen (vgl. das Zwischenzeugnis vom 30.06.2008, Anlage K 5, Bl. 74 f. der Gerichtsakte). Dementsprechend zahlte die Beklagte an den Kläger Vergütung nach der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags.
14Unter dem 15.02.1999 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags an (vgl. Anlage K 9, Bl. 81 ff. der Gerichtsakte). Ob der Kläger diesen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig.
15Ende 2009/Anfang 2010 wurde dem Kläger die Verantwortung übertragen, gemeinsam mit dem Ressortleiter eine Printausgabe unter dem Titel "WiWo Green Economy" aufzubauen, die sich neben der regulären Printausgabe um Nachhaltigkeitsthemen kümmern sollte (Bauen, Konsum, Ressourcenverbrauch, Fragen eines umweltverträglichen Wachstums etc.). Wegen dieser Aufgabe gab der Kläger die Position des stellvertretenden Ressortleiters zum 01.02.2010 auf. Im Zuge dessen wurde unter dem 10.02.2010 eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 06.10.1993 abgeschlossen (Anlage K 6, Bl. 76 f. der Gerichtsakte), in dem es auszugsweise wie folgt lautet:
16"1. Ziff. 1. Absatz 1 der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsänderung vom 24.06.1994/01.07.1994 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
17Herr E. arbeitet schwerpunktmäßig als Redakteur für das Ressort "Technik und Wissen" der X. mit Sitz in Düsseldorf. Zusätzlich wird Herr E. titelfähige Dossiers/Spezials und Reports insbesondere aus dem Bereich Neue Energien/Nachhaltigkeit verantworten.
182. Ziff. 5 Absatz 1-3 der zwischen der Parteien geschlossenen Vertragsänderung vom 24.06.1994/01.07.1994 sowie die Bestimmung zur Zielvereinbarung vom 03.12.2008 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
19Entsprechend seiner Tätigkeit ist Herrn E. in die Gehaltsgruppe II ab dem 15. Berufsjahr eingestuft.
20( )
213. Im Übrigen finden die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Redakteursvertrages vom 06.10.1993/01.11.1993 weiter Anwendung."
22Zum 08.05.2015 wurde das Ressort "Technik und Wissen" umbenannt in "Innovation & Digitales". Zu diesem Ressort gehören Themenbereiche wie Energie, Industrie 4.0, Robotik, künstliche Intelligenz, Architektur (neue Quartiere in Städten, Vernetzung etc.) und 3-D-Druck.
23Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers als Redakteur für das Ressort "Innovation & Digitales" wird Bezug genommen auf das Zwischenzeugnis aus September 2016 (Anlage K 7, Bl. 78 f. der Gerichtsakte).
24Am 07.02.2017 fand um 15.00 Uhr ein Gespräch mit der Chefredakteurin der X., Frau Prof. Dr. N., in Anwesenheit des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden I. statt. In dem Gespräch informierte Frau N. den Kläger in groben Zügen über die geplante Versetzung zu x., wo der Kläger für die Unterseite "Green Economy" des Online-Auftritts arbeiten solle. Über die genauen Details und die konkrete Ausgestaltung der Versetzung werde der Personalchef U. in einem separaten Gespräch informieren.
25Am 09.02.2017 überreichte die Personalreferentin D. dem Kläger ein mit "Bestätigung Ihrer Versetzung" betiteltes Schreiben der Beklagten vom 07.02.2017 (Anlage K 14, Bl. 93 der Gerichtsakte), in dem es heißt, ab dem 01.03.2017 sei der Kläger als Redakteur für X. online (x.) tätig.
26Ebenfalls mit Schreiben vom 09.02.2017 (K 17, Bl. 97 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, die Chefredaktion X. beabsichtige, den Kläger mit Wirkung vom 01.03.2017 als Redakteur zur X. online (x.) zu versetzen. Mit Schreiben vom 14.02.2017 (Anlage K 13, Bl. 92 der Gerichtsakte) widersprach der Betriebsrat vorsorglich der beabsichtigten Versetzung des Klägers.
27Mit Schreiben vom 16.02.2017 (Anlage K 15, Bl. 94 f. der Gerichtsakte) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, dem Kläger bis zum 21.02.2017 eine vollständige Stellenbeschreibung bezüglich der neuen Position zukommen zu lassen. Am 24.02.2017 fand ein Gespräch des Klägers mit dem Personalleiter U. im Beisein des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden I. statt. Herr H. übergab dem Kläger eine schriftliche Stellenbeschreibung (Anlage K 16, Bl. 96 der Gerichtsakte). Auf Nachfrage des Klägers erklärte Herr H., dass es über die schriftliche Stellenbeschreibung hinaus keine detaillierteren Angaben zu den Aufgaben der künftigen Position des Klägers gebe. Der Arbeitsplatz des Klägers solle vom 01.03.2017 an in der Online-Redaktion sein.
28Mit einem am 03.03.2017 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen Antrag, der Beklagten am 06.03.2017 zugestellt, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Beklagten aufzugeben, ihn als Redakteur für das Ressort "Innovation & Digitales" zu beschäftigen. Der Rechtsstreit wurde bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 13 Ga 23/17 geführt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2017 erklärte die Beklagte, sie werde aus der Versetzung zum 01.03.2017 keine Rechte herleiten, sie plane eine neue Versetzung zum 01.04.2017. Mit Urteil vom 24.03.2017 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung (LAG Düsseldorf, Aktenzeichen 10 SaGa 3/17) nahm der Kläger im Kammertermin vom 23.06.2017 zurück.
29Mit der am 23.03.2017 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage macht der Kläger die Beschäftigung als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" geltend.
30Bereits am 07.03.2017 hatte die Beklagte in ihren Betriebsräumlichkeiten und im Intranet eine Stellenausschreibung für die Position "Online-Redakteur" (Anlage K 18, Bl. 98 der Gerichtsakte) veröffentlicht, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
31"Wir suchen am Standort in Düsseldorf baldmöglichst eine/n
32Online Redakteur (w/m)
33Ihre Aufgaben:
34-Redaktionelle Mitarbeit in der Online Redaktion der WirtschaftsWoche
35-Erstellung von online- und mobilegerechten Inhalten und Formaten für "Green Economy"
36-Schreiben großer eigener Geschichten
37-Verarbeitung von Agenturmaterial
38-Enge Zusammenarbeit mit der Online- und Print-Redaktion bei der Themenabstimmung und Themenauswahl
39Ihr Profil:
40-Ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Volontariat oder vergleichbare journalistische Ausbildung
41-Sehr gute Kenntnisse wirtschaftlicher Zusammenhänge
42-Langjährige Erfahrung als Redakteur für Wirtschaftsmagazine und -zeitungen
43-Onlineerfahrung ist erwünscht, aber kein Muss
44-Sie sind belastbar, kreativ, teamfähig und kommunikationsstark
45Bei Erfüllung der entsprechenden Eingruppierungsmerkmale erfolgt die Eingruppierung in die Tarifgruppe "R1" des Tarifvertrag Redakteure Zeitschriften."
46Auf die interne Stellenausschreibung bewarb sich kein Mitarbeiter. Die Beklagte unterrichtete daraufhin unter dem 30.03.2017 den Betriebsrat über die beabsichtigte Versetzung des Klägers (Anlage B 7, Bl. 175 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 04.04.2017 (Anlage K 17, Bl. 43 f. der Gerichtsakte des hinzu verbundenen Rechtsstreits 13 Ca 2528/17) nahm der Betriebsrat zur beabsichtigten Versetzung Stellung.
47Mit Schreiben vom 11.04.2018 (Anlage B 8, Bl. 179 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei ab dem 18.04.2018 als Redakteur für X. online (x.) tätig.
48Mit einem weiteren am 20.04.2017 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag, der Beklagten am 25.04.2017 zugestellt, beantragte der Kläger erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Aktenzeichen 13 Ga 34/17). Diesen Antrag nahm der Kläger im Kammertermin vom 28.04.2017 zurück.
49Mit weiterer Klageschrift vom 20.04.2017, der Beklagten zugestellt am 10.05.2017, macht der Kläger ebenfalls die Beschäftigung als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" geltend (Aktenzeichen 13 Ca 2528/17).
50Mit Beschluss vom 31.05.2017 sind der vorliegende Rechtsstreit (Klageschrift vom 23.03.2017) sowie der unter dem Aktenzeichen 13 Ca 2528/17 geführte Rechtsstreit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
51Der Kläger ist der Auffassung, die Versetzung sei unwirksam. Die Degradierung zu einem Redakteur der Online-Redaktion sei von dem Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Das Direktionsrecht werde konkretisiert und begrenzt durch Ziffer 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 06.10.1993. Von der Befugnis zur Veränderung der Position hin zu der Tätigkeit als Online-Redakteur sei dort nicht die Rede. Schon nach dem Arbeitsvertrag sei eine ausschließliche Tätigkeit außerhalb des Print-Mediums unzulässig.
52Die Position als einfacher Online-Redakteur sei bei weitem nicht gleichwertig mit der arbeitsvertraglich zugesicherten Tätigkeit, die er zuletzt ausgeübt habe. Er trägt dazu vor, die Position als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" und die damit verbundene Berechtigung (und Verpflichtung), titelfähige Dossiers/Spezials und Reports insbesondere aus dem Bereich Neue Energien/Nachhaltigkeit zu verantworten, habe im Vergleich zu der vorherigen arbeitsvertraglichen Position eine Aufwertung seiner Tätigkeit dargestellt. Ihm sei zuletzt also ein Redaktionsschwerpunkt zugeteilt gewesen, was auf Basis des vorherigen Arbeitsvertrags nicht der Fall gewesen sei. Bereits hierdurch unterscheide sich seine arbeitsvertragliche Tätigkeit ganz wesentlich in ihrer Wertigkeit und ihrem Inhalt nach von der durch die Versetzung zugeteilten Position des Online-Redakteurs. Auf Grund der Versetzung sei er lediglich "redaktioneller Mitarbeiter" der kleinen Online-Redaktion.
53Die Zahl der in der Online-Redaktion beschäftigten Redakteure sei seit 2014 kontinuierlich gesunken. Sie seien zudem keinem speziellen Ressort zugeteilt; sie seien damit, anderes als die Printredakteure, keine ausgewiesenen Experten für sehr spezifische Themen, Technologien, Unternehmen und Branchen mit sehr tiefem und speziellem Wissen, sondern eher eine Art Sachbearbeiter, die dafür sorgten, dass die Onlineseite möglichst häufig mit neuen Artikeln befüllt werde. Die kurzen Artikel stammten überwiegend von der Printredaktion oder basierten auf Agenturmeldungen. Die Verarbeitung von Agenturmaterial sei eine klassische Aufgabe für journalistische Anfänger und Nachrichtenredakteure; sie habe wenig mit der gründlichen, selbständigen Recherche und dem Schreiben von möglichst exklusiven und titelfähigen Magazingeschichten zu tun, wie es seiner, des Klägers, arbeitsvertraglichen Position entspreche.
54Er sei zudem bisher nie in die Online-Redaktion integriert gewesen und im Hinblick auf deren Systeme nicht geschult. Die Online-Redaktion genieße zudem redaktionsintern ebenso wie in der Außenwirkung nicht den gleichen Stellenwert des Print-Produkts. Ihm sei nicht einmal mehr ein spezifisches Ressort zugeteilt. Das Ressort "Technik und Wissen" bzw. danach "Innovation und Digitales" werde ihm gänzlich entzogen, ebenso wie die Verantwortung für titelfähige Print-Magazingeschichten. Derartige titelfähige Dossiers, Spezials und Reports schrieben Online-Redakteure in aller Regel nicht.
55Die Erstellung von online- und mobilegerechten Inhalten und Formaten für "Green Economy" begrenze seine Tätigkeit auf einen sehr kleinen Ausschnitt des Online-Auftritts. Bei dem Bereich "Green Economy" handele es sich um eine kleine, fast minimale Komponente des Online-Auftritts. Inzwischen sei "Green Economy" lediglich noch eine Kategorie von x. mit einer derzeit ziemlich niedrigen Frequenz neuer, selbst recherchierter und geschriebener Beiträge. Seine, des Klägers, Tätigkeit im Bereich Green Economy habe sich darauf beschränkt, dass viermal im Jahr in einem Sonderheft entsprechende Artikel erschienen seien.
56Das Schreiben "großer eigener Geschichten" online sei nicht vergleichbar mit dem Print-Medium. Online-Beiträge seien nachrichtengetrieben und die Beiträge bevorzugten das kurze Format. Online-Beiträge stiegen in aller Regel nicht zu einem Beitrag im Printheft auf, während der umgekehrte Weg üblich sei.
57Das Print-Medium weise - insoweit unstreitig - ihn, den Kläger, in jeder Ausgabe als Redakteur aus und enthalte dabei den Zusatz "Dossiers". Dieser Zusatz belege die besondere Wertigkeit seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit und finde sich bei einer Tätigkeit als Online-Redakteur laut Stellenbeschreibung gerade nicht wieder.
58Die höhere Wertigkeit des Printbereichs folge auch daraus, dass Kollegen in aller Regel von der Online-Redaktion in die Printredaktion wechselten und nicht umgekehrt. Die geringere Wertigkeit zeige sich auch in den Arbeitsbedingungen: Während Redakteure der Printredaktion in Vertrauensarbeitszeit tätig seien, sei eine vergleichbare freie Einteilung der Arbeitszeit in der Online-Redaktion nicht möglich und auch nicht erwünscht oder zulässig.
59Die geringere Wertigkeit der zugewiesenen Stelle werde darüber hinaus aus der Stellenausschreibung vom 07.03.2017 deutlich, da die Beklagte ausweislich der Ausschreibung davon ausgehe, dass die Tätigkeit in der Online-Redaktion der Gehaltsgruppe R 1 entspreche. Der Kläger trägt dazu vor, er sei während seiner Beschäftigung innerhalb der Tarifgruppe R 2 stets entweder als stellvertretender Ressortleiter oder als Redakteur mit verantwortlicher Entscheidungsbefugnis für ein Fachgebiet innerhalb eines großen Ressorts beschäftigt gewesen, habe also jeweils die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe R 2 erfüllt.
60Die Versetzung sei zudem in formeller Hinsicht unwirksam. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht vor der Versetzung beteiligt. Die Information des Betriebsrats sei darüber hinaus unvollständig gewesen.
61Der Kläger beantragt,
621.die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" mit Verantwortlichkeit für titelfähige Dossiers, Spezials und Reports, insbesondere aus dem Bereich Neue Energien/Nachhaltigkeit, weiter zu beschäftigen, mit den folgenden Tätigkeiten:
63?Berichterstattung in den Bereichen (erneuerbare) Energien, nachhaltiges Wirtschaften, neue Materialien, 3-D-Druck, Internet of Things, Künstliche Intelligenz, Zukunft der Arbeit, Smart Cities, Klimawandel, Bauen und Architektur sowie Technologiestandort Deutschland,
64?Entwicklung von titelfähigen Themen für die Redaktion,
65?Konzeption, Beschaffung und Betreuung exklusiver Studien, die zu exklusiven Aufmacher-Geschichten führen,
66?Ausarbeitung und Umsetzung von Multimedia-Stories,
67?Mitarbeit und Mitverantwortung für die Themenfindung, Autorenakquisition und Autorenbetreuung sowie Redigatur der Beiträge,
68?Ideenentwicklung und Koordination der Erstellung von aufwändigen Infografiken,
69?kreative Nutzung der verschiedensten journalistischen Darstellungsformen, wie z.B. Bericht, Reportage, Interview, Streitgespräch und Features.
702.hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" mit Verantwortlichkeit für titelfähige Dossiers, Spezials und Reports, insbesondere aus dem Bereich Neue Energien/Nachhaltigkeit, zu beschäftigen.
71Die Beklagte beantragt,
72die Klage abzuweisen.
73Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Jedenfalls die Versetzung vom 11.04.2017 sei wirksam. Sie sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt. Die Arbeitsverträge und Vertragsergänzungen belegten von Anfang an bis zur letzten Vertragsergänzung die Option einer Tätigkeit nicht nur im Print-, sondern auch im Online-Bereich. Dies sei insofern nachvollziehbar, als sie, die Beklagte, unter den grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit falle und Tendenzschutz im Sinne des Arbeitsrechts genieße; der Kläger sei als Redakteur Tendenzträger.
74Wie aus der Vertragsergänzung vom 10.02.2010 ersichtlich, sei der Kläger im Schwerpunkt als "Redakteur" eingestellt. Der Kläger sei des Weiteren verpflichtet, für alle Produkte der Objektfamilie X. zu arbeiten; hierzu gehörten auch Online-Ausgaben. Dies stimme im Übrigen auch mit der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers in der Vergangenheit überein.
75Die Tätigkeit des Klägers in der Online-Redaktion sei gleichwertig mit der Tätigkeit in der Print-Redaktion. Die Berichtslinie des Klägers werde nicht verschlechtert. Organisatorisch seien Print- und Online-Bereich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie angesiedelt. Eine Kürzung der Vergütung, insbesondere auch der variablen Vergütung des Klägers, finde nicht statt. Ein Online-Redakteur sei tariflich nicht geringer eingruppiert als ein Print-Redakteur; schon eine solche Unterscheidung sehe der Tarifvertrag nicht vor. Der Tarifvertrag orientiere sich an den Aufgaben des Arbeitnehmers, nicht an print/online. Die Aufgaben des Klägers in der Online-Redaktion blieben unverändert. Aus diesem Grund bleibe auch die Eingruppierung unverändert.
76Der Kläger habe auch als Online-Redakteur genauso viel bzw. genauso wenig Eigenverantwortung wie bisher. Er habe als Online-Redakteur dieselbe Aufgabe wie zuvor im Print-Bereich, ohne inhaltliche Veränderung. Soweit der Kläger befürchte, seine Artikel würden kürzer werden, sei dies eine unberechtigte Sorge.
77Die Beklagte trägt weiter vor, der Anlass der Versetzung sei im Kern die Erstellung von Beiträgen für das Nachhaltigkeitsportal "Green Economy" der X. Ihre Chefredaktion habe entschieden, dass dieses Nachhaltigkeitsportal zukünftig deutlich intensiver als bislang in der Online-Ausgabe seinen Platz finden solle. Da sich der Schwerpunkt der Themen des Klägers vermehrt im Bereich "Green Economy" abspielen solle, sei es der logische Schritt, den Kläger insgesamt in den Online-Bereich zu versetzen. Die Themen Robotik, künstliche Intelligenz und Industrie 4.0 seien zum großen Teil auch von dem Bereich "Green Economy" erfasst.
78Wie bei nahezu allen Print-Medien gewännen die jeweils zugehörigen Online-Ausgaben immer mehr Bedeutung. Diesem Umstand trage sie, die Beklagte, Rechnung, indem sie den Bereich Online kontinuierlich auf- und ausbaue. Ihr sei daher eine Unterscheidung in besondere Print-Redakteure und einfache Online-Redakteure völlig fremd.
79Sie, die Beklagte, habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Besondere familiäre Umstände des Klägers seien dahingehend berücksichtigt worden, dass der Kläger nicht an dem Schichtdienst des Online-Bereichs teilnehmen müsse und derzeit erst um 11 Uhr anfange, damit er sich um seinen pflegebedürftigen Vater kümmern könne. Entscheidend für ihre Interessen spreche der Umstand, dass das Nachhaltigkeitsportal stärker redaktionell betreut werden solle. Daher sei es logisch, den Kläger auch fest im Online-Bereich organisatorisch einzubinden.
80Die Beklagte ist der Auffassung, die Zuteilung einer Tätigkeit als Redakteur Online stelle eine tendenzbezogene Maßnahme dar, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG in der Form einschränke, dass nur eine Unterrichtung erforderlich sei.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung Bezug genommen.
82E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
83A.
84Die Klage war hinsichtlich des als Hauptantrags gestellten Klageantrags zu 1 abzuweisen, während sie hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig und begründet ist.
85I.
86Der als Hauptantrag gestellte Klageantrag zu 1 ist unzulässig.
871.
88Der Antrag des Klägers ist zwar hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
89a)
90Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und über die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2012 - 10 AZR 313/11 - Rdnr. 19, juris; BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 743/10 - Rdnr. 18, juris; BAG, Urteil vom 18.05.2011 - 5 AZR 181/10 - Rdnr. 10, EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 4).
91b)
92Gemessen an diesen Grundsätzen sind Klageziel und Streitgegenstand hinsichtlich des Beschäftigungsantrags hinreichend umschrieben. Der Antrag ist auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten. Ob der Kläger auf diese ganz bestimmte Tätigkeit einen Anspruch hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2012 - 10 AZR 313/11 -, Rdnr. 19, juris; BAG, Urteil vom 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rdnr. 19, NZA 2009, 917 = juris). Auch die Formulierung "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags; die Formulierung ist als überflüssiger Annex zu verstehen.
932.
94Für den Hauptantrag liegen allerdings die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor.
95a)
96Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung bestehen für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten. Er kann die Berechtigung der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - NZA 2010, 1355 = juris; BAG, Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 - juris). Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 - zu I der Gründe, AP Nr. 51 zu § 611 Direktionsrecht = juris). Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Versetzung als Vorfrage zu beurteilen. Voraussetzung für eine derartige Klage ist die Besorgnis, dass der Schuldner sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
97b)
98Der Kläger ist vor den streitgegenständlichen Versetzungen unstreitig gemäß der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 10.02.2010 als Redakteur für das Ressort "Technik und Wissen" bzw. "Innovation & Digitales" mit Verantwortlichkeit für titelfähige Dossiers, Spezials und Reports, insbesondere aus dem Bereich Neue Energien/Nachhaltigkeit, beschäftigt worden. Über den Inhalt der vom Kläger geschuldeten Tätigkeit als Redakteur für das Ressort "Innovation & Digitales" bestand bzw. besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Kläger seine Tätigkeit auf Grund der Versetzung vom 11.04.2017 nunmehr in der Online-Redaktion ausüben muss oder nach wie vor in der Print-Redaktion erbringen darf. Vor diesem Hintergrund besteht zwar hinsichtlich des "Obs" der Beschäftigung im Ressort "Innovation & Digitales" die Besorgnis der Nichterfüllung, nicht aber im Hinblick auf den Inhalt der dortigen Tätigkeit.
99II.
100Der als Hilfsantrag gestellte Antrag zu 2 hat Erfolg.
1011.
102Die Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung ist zulässig. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Hauptantrags. Hinsichtlich des Hilfsantrags liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO vor.
1032.
104Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" mit Verantwortlichkeit für titelfähige Dossiers, Spezials und Reports, insbesondere aus dem Bereich Neue Energien/Nachhaltigkeit, beschäftigt.
105a)
106Erweist sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Rdnr. 15, BAGE 135, 239-249 = juris; BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 9 AZR 130/97 - zu III 3 a der Gründe, AP Nr. 27 zu § 618 BGB = juris; BAG, Urteil vom 26.01.1988 - 1 AZR 531/86 - zu II 5 der Gründe, BAGE 57, 242 = juris; BAG, Urteil vom 14.07.1965 - 4 AZR 347/63 - BAGE 17, 241 = juris). Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 e ff der Gründe, BAGE 74, 291 = juris). Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen. Solange dieser nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch. Die gegenteilige Auffassung (LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2005 - 19 Sa 2128/04 - zu II 3 der Gründe, NZA-RR 2005, 462 unter Berufung auf LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 - 6 (4) Sa 66/01 - LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 29) übersieht, dass eine ausgeübte Weisung nicht durch eine unwirksame Versetzung beseitigt werden kann. Sie lässt sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2001 (- 5 AZR 411/99 -) stützen, da dort der Entzug bestimmter Tätigkeiten noch im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts erfolgte. Im Übrigen beschränkt sie unangemessen die Möglichkeit einer effektiven Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs für den Zeitraum bis zu einer neuen Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber.
107Wird der Arbeitgeber nach einer Versetzung zur tatsächlichen Beschäftigung zu den vorherigen Bedingungen verurteilt, ist damit die Vorfrage der Wirksamkeit der Versetzung beantwortet. Eine Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitgeber zukünftig von seinem Weisungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen kann, ist hingegen nicht getroffen (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Rdnr. 16, BAGE 135, 239-249 = juris).
108b)
109Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Beschäftigung als Redakteur für das Ressort "Innovation und Digitales" mit Verantwortlichkeit für titelfähige Dossiers, Spezials und Reports, insbesondere aus dem Bereich Neue Energien/Nachhaltigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf die Tätigkeit in der Print-Redaktion beschränkt ist. Jedenfalls durfte die Beklagte dem Kläger nicht kraft Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien die streitgegenständliche Stelle in der Online-Redaktion zuweisen. Denn die zugewiesene Tätigkeit ist im Vergleich zu der vom Kläger bislang ausgeübten Tätigkeit nicht gleichwertig.
110aa)
111Im Rahmen des Direktionsrechts können selbst bei einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden. Die Gleichwertigkeit orientiert sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems in der Regel an diesem System (BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 10 AZR 322/10 - Rdnr. 25, AP Nr. 13 zu § 106 GewO = juris; BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - Rdnr. 37, BAGE 134, 296-307 = juris). Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer keine niedriger zu bewertende Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts zuweisen, selbst wenn er die höhere Vergütung, die der bisherigen Tätigkeit entspricht, weiterzahlen würde (BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - Rdnr. 37, BAGE 134, 296-307 = juris; BAG, Urteil vom 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 - Rdnr. 26, AP Nr. 4 zu § 241 BGB = juris; BAG, Urteil vom 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - zu II 2 b der Gründe, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht = juris).
112bb)
113Gemessen an diesen Grundsätzen ist die zugewiesene Tätigkeit in der Online-Redaktion im Vergleich zu der vom Kläger bislang ausgeübten Tätigkeit nicht gleichwertig. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die zugewiesene Tätigkeit in der Online-Redaktion der Gehaltsgruppe II (bzw. R 2) des Gehaltstarifvertrags entspricht.
114(1)
115Nach Ziffer 1 der Vertragsänderung vom 10.02.2010 schuldet der Kläger "schwerpunktmäßig" die Tätigkeit "als Redakteur für das Ressort "Technik und Wissen" der X.. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien entsprach die arbeitsvertragliche Tätigkeit des Klägers bis zur streitgegenständlichen Versetzung vom 11.04.2017 den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als Redakteur mit verantwortlicher Entscheidungsbefugnis für ein Fachgebiet innerhalb eines großen Ressorts im Sinne der Gehaltsgruppe II b tätig war.
116(2)
117Die für die behauptete Gleichwertigkeit der Tätigkeit darlegungspflichtige Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, warum die zugewiesene Tätigkeit in der Online-Redaktion den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe II entsprechen soll. Gegen eine Gleichwertigkeit spricht bereits die Ausschreibung der Stelle durch die Beklagte, die lediglich von einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I (bzw. R 1) spricht. Darüber hinaus fehlt aber auch substantiierter Vortrag der Beklagten dazu, warum die Tätigkeit in der Online-Redaktion und dabei insbesondere für den Bereich "Green Economy" eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II b - die anderen Fallgruppen der Gehaltsgruppe II sind offensichtlich nicht einschlägig - rechtfertigt. Der Sachvortrag der Beklagten erlaubt nicht den Schluss darauf, dass der Kläger im Online-Bereich als Redakteur mit verantwortlicher Entscheidungsbefugnis für ein Fachgebiet innerhalb eines großen Ressorts tätig ist. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, warum es sich bei dem Bereich "Green Economy" nur um einen kleinen Ausschnitt seines bislang bearbeiteten Ressorts handelt. Insbesondere hat er vorgetragen, dass es sich bei dem Bereich "Green Economy" lediglich um eine kleine Komponente des Online-Auftritts der X. handelt. Dem ist die Beklagte lediglich insoweit entgegengetreten, als sie vorträgt, die Themen Robotik, künstliche Intelligenz und Industrie 4.0 seien zum großen Teil auch von dem Bereich "Green Economy" erfasst.
118B.
119Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten hinsichtlich des zurückgenommen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 07.02.2017 zu tragen. Hinsichtlich des erfolglosen Hauptantrags hat der Kläger ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
120C.
121Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Der (zurückgenommene) Feststellungsantrag war mit einem Bruttomonatsentgelt des Klägers in Höhe von 6.250,00 Euro zu bewerten. Den Beschäftigungsantrag (Haupt- und Hilfsantrag) hat die Kammer einheitlich mit dem Betrag eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts des Klägers bewertet.
122D.
123Die Berufung hat die Kammer nicht gesondert zugelassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Sache hat weder nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung, noch betrifft sie eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG, noch liegt ein Fall des § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG vor.
124RECHTSMITTELBELEHRUNG
125Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden.
126Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
127Landesarbeitsgericht Düsseldorf
128Ludwig-Erhard-Allee 21
12940227 Düsseldorf
130Fax: 0211 7770-2199
131eingegangen sein.
132Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
133Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
134Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1351.Rechtsanwälte,
1362.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1373.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
138Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
139* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
140X.