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Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 2190/08

Datum:
18.12.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2190/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGKR:2008:1218.1CA2190.08.00
 
Schlagworte:
"Schattenliste" im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 KSchG
Normen:
§ 1 Abs. 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Vereinbaren die Betriebsparteien im Hinblick auf bestehenden tariflichen Sonderkündigungsschutz für einzelne Arbeitsnehmer, die sich auf einer Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG befinden, dass bei einer Nichterteilung der erforderlichen Zustimmung der Tarifvertragsparteien für deren Kündigung eine "Schattenliste" Anwendung finden soll, die dem jeweiligen Mitarbeiter der Liste nach § 1 Abs. 5 KSchG einen anderen Arbeitnehmr zuweist, so nimmt eine solche Liste nicht an den prozessualen Privilegierungen nach § 1 Abs. 5 KSchG teil. 2. Eine solche "Schattenliste" stellt die Kündigung des Arbeitnehmers unter eine Bedingung, § 158 BGB. 3. Der Sachvortrag im Rahmen des § 1 Abs. 5 KSchG ist nicht ausreichend, um eine Kündigung anhand der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 KSchG zu begründen.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.08.2008 nicht beendet wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiter zu beschäftigen.

3.Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.Der Streitwert wird auf 11.650,00 € festgesetzt.

 
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