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Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 2551/11

Datum:
15.05.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2551/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGKR:2012:0515.1CA2551.11.00
 
Schlagworte:
Arbeitnehmerüberlassung/gemeinnützig/wirtschaftliche Tätigkeit/Befristung Personalgestellung an Jobcenter/Vertrauensschutz/Wahlrecht/Wiederspruchsrecht/Mischunternehmen
Normen:
§ 17 TzBfG / § 139 BGB / § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG / § 9 Nr. 1 AÜG / § 10 Abs.1 AÜG / § 2 Abs. 4 AÜG / § 5 Abs. 2 Satz 2 AÜG /§ 4 Abs.1 AÜG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Gegenstand der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist neben der Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Befristung stets zugleich die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der streitigen Beendigung zwischen den Parteien überhaupt (noch) ein wirksames Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ist dies aufgrund (zwischenzeitlich eingetretener) unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG nicht (mehr) der Fall, ist die gegen den Verleiher und Vertragsarbeitgeber gerichtete Entfristungsklage ohne weitere Prüfung der Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Befristung abzuweisen. 2. Aufgrund der zum 01.12.2011 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedarf nunmehr auch ein Unternehmen, dass gemeinnützig tätig ist und dabei unter anderem Arbeitnehmer für Tätigkeiten im Jobcenter an eine Kommune im Rahmen einer Personalgestellungsvereinbarung überlasst, einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Denn der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG n.F. ist weit zu verstehen und erfasst jede Arbeitnehmerüberlassung außerhalb des Bereichs der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Damit werden nunmehr sowohl gemeinnützige Unternehmen als auch solche erfasst, die Arbeitnehmerüberlassung im Konzern oder in konzernähnlichen Strukturen betreiben. 3. Vertrauensschutz im Hinblick auf ein noch nach alter Rechtslage begründetes Arbeitsverhältnis kann weder der Verleiher noch der Entleiher für sich in Anspruch nehmen, denn die gesetzliche Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes datiert vom 28.04.2011 mit Inkrafttreten zum 01.12.2011. Damit stand genug Zeit zur Beantragung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zur Verfügung. Auch eine analoge Anwendung der §§ 2 Abs. 4 Satz 4, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 AÜG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Verleihunternehmen bis 01.12.2011 nicht einmal einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gestellt hat. 4. Rechtsfolge der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ist nach §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher und das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, hier der das Jobcenter betreibenden Kommune, kraft Gesetzes. 5. Auch der Arbeitnehmer ist an diese Rechtsfolgen gebunden. Ein Wahlrecht oder ein Widerspruchsrecht stehen ihm nicht zu. Daran ändert auch der Umstand, dass das verleihende Unternehmen ein sog. Mischunternehmen ist, nichts, solange jedenfalls der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag ausschließlich zum Zwecke der Personalgestellung an den Entleiher eingestellt worden ist. In diesem Fall ist auch keine Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher gemäß § 139 BGB begründbar. 6. Beruft sich der Entleiher in dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande gekommenen Arbeitsverhältnis auf dessen Befristung, ist er darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Rechtfertigung der Befristung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Maßgeblich ist die sachliche Rechtfertigung der Befristung zum Zeitpunkt des gesetzlichen Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Arbeitsvertrages mit dem Verleiher. 7. Für die ein Jobcenter betreibende Kommune stellt die Tätigkeit eines Fachassistenten im Außendienst im Bereich SGB II eine sozialstaatliche Daueraufgabe dar, für die nicht lediglich ein vorübergehender Bedarf besteht. Auch die unternehmerische Entscheidung der Kommune, die Tätigkeit künftig nur noch mit eigenem, höher qualifizierten Personal durchzuführen, führt nicht dazu, dass der Bedarf an der Tätigkeit als solcher nur noch vorübergehend bestünde. Diese Entscheidung könnte allenfalls zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden, nicht aber zur Begründung einer Befristung.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2.) seit dem 01.12.2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

2.Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2011 hinaus als Fachassistent im Außendienst im Bereich SGB II zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte zu 2.) je zur Hälfte.

5.Streitwert: 22.060,00 €.

 
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