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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 183/03

Datum:
17.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 183/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0717.11SA183.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 5531/01
Schlagworte:
.
Normen:
BGB §§ 294, 297, 611 Abs. 1, 615 Satz 1; EFZG § 5. MTV-Metall NRW vom 24.08.2001/11.09.2001 § 9 Nr. 1 Abs. 6
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann das Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (§ 294 BGB) nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser müsse erst eine "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" vorlegen. Hierfür bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage (so schon LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 135; LAG Frankfurt/M. 04.12.1994 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291 nur L), wie z. B. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV Metall NRW vom 24.08.2001/01.09.2001. 2. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall gibt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen. 3. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ärzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorlegen. 4. Hinsichtlich des Beweiswerts einer ärztlichen "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" und seiner Erschütterung gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BAG 19.02.1979 - 5 AZR 83/96 - EzA § 3 EFZG Nr. 2 entsprechend (vgl. schon Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - LAGE § 7 BurlG Abgeltung Nr. 6).

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.12.2002 - 6 Ca 5531/01 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.688,89 € brutto abzüglich gezahlter 3.201,66 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 € brutto seit dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlich 2.423,43 € brutto seit dem 01.02., 01.03, 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.09., 01.10. und 01.11.2002 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.

IV. Die Kosten sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz tragen die Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5.

V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird keine Revision zugelassen.

 
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