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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 361/15

Datum:
27.05.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 361/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2015:0527.12SA361.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 3220/14
Schlagworte:
Betriebsrentenanpassung
Normen:
§ 16 Abs. 1, 2, 4 BetrAVG; § 30c Abs. 2 BetrAVG; § 266 Abs. 3 HGB; Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Bei der Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz ergebende zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht ohne weiteres vollständig zu berücksichtigen. Für die Prognose am Anpassungsstichtag ist wegen Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHBG dieser Bedarf ohne weiteres nur mit einem 1/15 bis zum 31.12.2014 in Ansatz zu bringen. Dabei bleibt es auch, wenn der Arbeitgeber vor dem Anpassungsstichtag zunächst diese Möglichkeit der linearen Bildung der Rückstellungen gewählt hatte, nach dem Anpassungsstichtag aber deutlich höhere Zuführungen zu den erforderlichen Rückstellungen tätigt. 2.Ist zu dem nächsten Anpassungsstichtag nach dem 31.12.1998 die Anpassung der Betriebsrenten zu Recht unterblieben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG), führt die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG nicht dazu, dass der Anpassungsbedarf vor dem 01.01.1999, d.h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, nachzuholen ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG kommt dann auch für diesen Zeitraum zur Anwendung.

 
Tenor:

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.01.2015 - 7 Ca 3220/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.192,96 Euro brutto für den Zeitraum Juli 2011 bis November 2014 rückständige Betriebsrente zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 256,41 Euro brutto (inkl. Kontoführungsgebühren) hinaus monatlich ab Dezember 2014 weitere 39,80 Euro brutto zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.

IV.Die Revision wird zugelassen.

 

T A T B E S T A N D:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.07.2011 und 01.07.2014 anzupassen und um Zahlung zwischenzeitlich aufgelaufener Differenzbeträge.

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Lagerist vom 16.10.1969 bis zum 30.06.1990 beschäftigt. Er bezog seit dem 01.08.1993 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 255,13 Euro brutto zzgl. 1,28 Euro Kontoführungsgebühr. Die Beklagte war im Bereich der Dokumentenverarbeitung tätig. Sie entwickelte und vermarktete Produkte wie Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer und Faxgeräte nebst Zubehör. Sie bündelte ihre Entscheidungen über eine Anpassung der Betriebsrenten jeweils auf den 01.07. eines Jahres. Die Betriebsrente des Klägers hatte die Beklagte lediglich zum 01.07.1996 ein Mal angepasst. Weitere Anpassungen zu späteren Stichtagen erfolgten nicht.

Bis zum Jahr 2005 einschließlich waren die Anpassungen der Betriebsrenten nach dem Stichtag 01.07.1996 zu Recht unterblieben. In den Jahren 2008 bis 2010 kam es bei der Beklagten zu Einsparprogrammen, im Rahmen derer z.B. Mitarbeiterkapazitäten abgebaut wurden und nicht personalbezogene Kosten, wie z.B. Reisekosten gesenkt wurden. Im Jahr 2009 verständigte die Beklagte sich mit dem Betriebsrat auf Kürzungen des 13. Monatsgehalts. Auf die zur Akte gereichte Betriebsvereinbarung über die Kürzung des 13. Monatsgehalts im Jahr 2009 wird Bezug genommen.

In den Geschäftsjahren 2008, 2009 und 2010 erzielte die Beklagte folgende Ergebnisse:

Geschäftsjahr

2008

2009

2010

Umsatzerlöse

197.243.859,43 Euro

176.275.005,21 Euro

174.732.134,13 Euro

Ergebnis d. gewöhnl. Geschäftstätigkeit

23.325.966,48 Euro

20.398.603,31 Euro

13.254.721,52 Euro

Außerord. Aufwendungen

-

-

3.115.164,00 Euro

Steuern vom Einkommen und Ertrag

16.796.509,00 Euro

5.825.626,42 Euro

3.255.260,00 Euro

Aufgrund eines Gewinn-abführungsvertr. abgeführte Gewinne

-

-

-

Jahresüberschuss

6.529.457,48 Euro

14.572.976,89 Euro

6.884.297,52 Euro

In den Geschäftsjahren 2011, 2012 und 2013 erzielte die Beklagte folgende Ergebnisse:

Geschäftsjahr

2011

2012

2013

Umsatzerlöse

149.742.856,32 Euro

143.456.061,00 Euro

131.963.436,53 Euro

Ergebnis d. gewöhnl. Geschäftstätigkeit

27.705.146,73 Euro

22.361.146,73 Euro

2.466.546,33 Euro

Außerord. Aufwendungen

24.700.000,00 Euro

18.914.249,08 Euro

1.763.893,88 Euro

Ertrag aus bzw. Steuern vom Einkommen u. vom Ertrag

2.072.047,86 Euro

(Ertrag)

1.362.589,54 Euro

(Ertrag)

12,40 Euro

(Ertrag)

Aufgrund eines Gewinn-abführungsvertr. abgeführte Gewinne

5.077.194,59 Euro

4.809.565,59 Euro

702.664,85 Euro

Bei den außerordentlichen Aufwendungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 handelte es sich um außerordentliche Zuführungen zu Pensionsrückstellungen. Im Jahr 2010 erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 eine Neubewertung der Pensionsrückstellungen, die zum Stichtag 01.01.2010 eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt 46.727.000,- Euro ergab. Durch die Zuführung zu den Rückstellungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in Höhe von 3.115.164,00 Euro, 24.700.000,00 bzw. 18.914.146,73 Euro lag mit Abschluss des Geschäftsjahres 2012 keine Unterdeckung mehr vor. Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 hieß es hierzu:

"Aus der Umstellung der Pensionsrückstellungen im Rahmen des BilMoG zum 1. Januar 2010 (BilMoG-Eröffnungsbilanz) ergab sich ein Zuführungsbetrag im Vergleich zum alten Ansatz zum 31. Dezember 2009 von T€ 46.727. Die Gesellschaft macht von dem Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch und verteilt den Aufwand aus der Umstellung linear über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren. Im Geschäftsjahr 2010 wurden T€ 3.115 als außerordentlicher Aufwand erfasst. Zum Abschlussstichtag beläuft sich die Unterdeckung bei den Pensionsrückstellungen somit auf T€ 43.612."

Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 hieß es hierzu:

"Aus der Umstellung der Pensionsrückstellungen im Rahmen des BilMoG zum 1. Januar 2010 (BilMoG-Eröffnungsbilanz) ergab sich ein Zuführungsbetrag im Vergleich zum alten Ansatz zum 31. Dezember 2009 von T€ 46.727. Die Gesellschaft macht von dem Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch und verteilt den Aufwand aus der Umstellung über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren. Im Geschäftsjahr 2011 wurden T€ 24.700 (Vorjahr T€ 3.115) als außerordentlicher Aufwand erfasst. Zum Abschlussstichtag beläuft sich die Unterdeckung bei den Pensionsrückstellungen somit auf T€ 18.912."

Im Hinblick auf etwaige weitere Rentenanpassungen für die Vergangenheit, die bei den bisherigen Rückstellungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt waren, führte die Beklagte im Jahr 2013 den sonstigen Rückstellungen einen Betrag in Höhe von 10.767.000,00 Euro zu. Im Lagebericht der Geschäftsführung für dieses Geschäftsjahr heißt es hierzu, es handle sich um die "Zuführung einer strittigen Risikovorsorge zu den Pensionen".

Im Zuge einer Umsetzung internationaler Konzernstrategien wurde der Geschäftsbereich "Eigenhandel mit Papier" zum 31.10.2013 veräußert. Hieraus resultierte der in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2013 als außerordentliche Aufwendungen bilanzierte Buchverlust in Höhe von 1.763.893,88 Euro.

Das Eigenkapital der Beklagten betrug zum 31.12.2007 128.164.975,10 Euro, zum 31.12.2008 134.694.432,64 Euro, zum 31.12.2009 149.267.409,53 Euro, zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 jeweils 118.775.728,00 Euro und sowohl zum 31.12.2012 als auch zum 31.12.2013 108.461.440,00 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten der wirtschaftlichen Daten der Beklagten wird auf die von dieser als Anlagen KV 1 bis 14 mit Schriftsatz vom 15.04.2015 zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe unter Zugrundelegung der Steigerung des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten in der Zeit vom 01.07.1996 bis 31.12.1998 (2,66 %) sowie des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2011 (10,82 %) in Höhe von insgesamt 13,48 % eine nachträgliche Anpassung der monatlichen Betriebsrente ab dem 01.07.2011 um 34,39 Euro brutto zu. Zwar seien in der Zeit vom Stichtag 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 die Anpassungen aus wirtschaftlichen Gründen zu Recht unterblieben. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG komme aber die Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG für diesen Zeitraum nicht zur Anwendung. Die Einschränkung des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gelte nicht für den vor dem 01.01.1999 eingetretenen Anpassungsbedarf. Unter Zugrundelegung der Steigerung des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten in der Zeit vom 01.07.1996 bis 31.12.1998 (2,67 %) und des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2014 (15,60 %) in Höhe von insgesamt 18,26 % hat er gemeint, eine Anpassung der monatlichen Betriebsrente ab dem 01.07.2014 um insgesamt 46,59 Euro brutto verlangen zu können. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe zu beiden Stichtagen einer Anpassung nicht entgegengestanden. Maßgeblich zu betrachten sei jeweils die wirtschaftliche Entwicklung seit dem Jahre 2005 vor dem Anpassungsstichtag. Zu berücksichtigen sei außerdem die Konzernbindung der Beklagten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2011 bis November 2014 iHv 1.470,99 Euro brutto zu zahlen, und

2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die gezahlte Betriebsrente iHv 256,41 Euro (inkl. Kontoführungsgebühr) brutto hinaus monatlich ab Dezember 2014 weitere 46,59 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, zur Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verpflichtet zu sein und hat im Einzelnen die in den Bilanzen testierten Finanzdaten bewertet. Insbesondere erziele sie keine hinreichende Eigenkapitalrendite. Nach ihrer Berechnung, für die insbesondere der Jahresabschluss nach Steuern von Einkommen und Ertrag zugrunde zu legen sei, habe sie im Geschäftsjahr 2008 eine Eigenkapitalrendite von 4,97 % erwirtschaftet, in 2009 von 10,26 %, in 2010 von 5,14 %, in 2011 von 4,27 %, in 2012 von 4,23 % und in 2013 von 0,65 %. Als Maßstab sei der Abzinsungszinssatz der 2009 in Kraft getretenen Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen ("RückAbzinsV") plus Risikozuschlag von 1,5 % heranzuziehen. Wollte man sich mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Umlaufrenditen langfristiger öffentlicher Anleihen plus Risikozuschlag orientieren, so sei der Risikozuschlag anzuheben.

Zu berücksichtigen seien in den einzelnen Jahren zudem noch folgende Umstände. Im Jahr 2008 sei, um eine wirtschaftliche Überlebenschance zu haben, der Personalabbau erforderlich gewesen. Im Jahr 2009 habe nur durch umfassende Sparmaßnahmen überhaupt ein positives Ergebnis erzielt werden können. Zu berücksichtigen sei in 2009 außerdem die durch das BilMoG erforderliche Neubewertung der Rückstellungen und zwar in der vollen Höhe der noch nicht zugeführten Neubewertung. Zu berücksichtigen sei auch in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die durch das BilMoG erforderliche Neubewertung der Rückstellungen und zwar in der vollen Höhe der noch nicht zugeführten Neubewertung. Auch im ersten Halbjahr 2014 habe sich keine Besserung der wirtschaftlichen Situation gezeigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das ihr am 20.02.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 17.04.2015 begründet.

Die Beklagte meint, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers sowohl zum 01.07.2011 als auch zum 01.07.2014 entgegen. Dies ergebe sich bereits auf der Grundlage ihres Sachvortrags zu der wirtschaftlichen Entwicklung in den Jahren 2008 bis 2013. Ergänzend weist sie auf die Belastung durch den Verkauf des Geschäftsbereichs "Eigenhandel mit Papier" sowie die Zuführungen zu den Rückstellungen im Jahr 2013, die bilanziell notwendig gewesen seien, hin. Auch in der ersten Jahreshälfte 2014 habe sich keine Besserung der wirtschaftlichen Lage abgezeichnet. Ihre Prognose habe sich im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres 2014 nach derzeitigem Erkenntnisstand bestätigt. Die vorläufigen Geschäftskennzahlen für das Jahr 2014 (Stand: 17.03.2015) deuteten darauf hin, dass sie im Geschäftsjahr 2014 einen Gewinn in Höhe von gerade einmal 284.000,- Euro erwirtschaftet habe. Ob sich dieser Wert bis zum Abschluss der Wirtschaftsprüfung bestätigen werde, bleibe abzuwarten. Man rechne im Jahr 2013 mit einem Umsatzverlust von ca. 34 Millionen Euro.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe § 16 BetrAVG falsch angewandt. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sei in der Regel die Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums bis zum Anpassungsstichtag. Davon sei nur ausnahmsweise abzuweichen. Hier habe das Arbeitsgericht unzutreffend einen Zeitraum von sechs Jahren zu Grunde gelegt. Für den Stichtag 01.07.2011 fehle es an einer Begründung. Und schon wegen der Finanzkrise hätte der Zeitraum bis zum Jahre 2008 nicht berücksichtigt werden dürfen. Unzutreffend sei es für den Stichtag 01.07.2014 aufgrund der erforderlichen Korrektur der Pensionsrückstellungen, den Betrachtungszeitraum auf sechs Jahre zu erweitern. Die Beklagte meint weiter, bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung sei zutreffender Weise vom Jahresergebnis nach Steuern auszugehen. Der aufgrund des BilMoG erforderliche Rückstellungsbedarf für die Pensionen sei in jedem Jahr in voller noch nicht zurückgeführter Höhe zu berücksichtigen. Solange die Unterdeckung bestehe, werde ein Scheingewinn ausgewiesen. Es handele sich insoweit auch nicht um außerordentliche Rückstellungen, denn diese wiesen eine ausreichende Kontinuität auf. Sie beeinflussten die Ertragslage außerdem fortlaufend. Deshalb seien auch die in den einzelnen Jahren den Rückstellungen zugeführten Beträge nicht als außerordentliche Aufwendungen heraus zu rechnen. Nichts anderes gelte für die zugeführten Rückstellungen im Jahr 2013. Die Beklagte hält weiter daran fest, dass bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung als Maßstab der Abzinsungszinssatz der RückAbzinsV plus Risikozuschlag von 1,5 % heranzuziehen sei. Es ergebe sich so zu beiden Anpassungsstichtagen eine nicht ausreichende Eigenkapitalverzinsung. Dies gelte für den 01.07.2014 selbst bei Verwendung der Umlaufrendite plus Risikozuschlag und bei Verwendung des Betriebsergebnisses vor Steuern.

Auf eine Konzernbindung komme es nicht an. Wenn man die Bilanzen korrigierte, müssten auch andere Positionen korrigiert werden, nämlich die Scheingewinne aus der Unterdeckung der Pensionsrückstellungen sowie die periodenfremden Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen. Die Beklagte behauptet, letztere hätten im Jahr 2011 bei 4,24 Millionen Euro, im Jahr 2012, bei 0,3 Millionen Euro und im Jahr 2013 bei 3 Millionen Euro gelegen.

Keinesfalls müsse der Anpassungsbedarf für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 nachgeholt werden. Die Anpassung des Klägers habe erst zum 01.07.1999 abgestanden, so dass die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG nicht eingreife.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.01.2015 - 7 Ca 3220/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.01.2015 - 7 Ca 3220/14 - zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Es handele sich bei der Beklagten durchweg seit dem Jahr 2008 um ein stabiles und wirtschaftsstarkes Unternehmen mit einem ausreichenden Eigenkapital. Die Prognose am Stichtag 01.07.2011 sei positiv und ermögliche eine Anpassung der Betriebsrente. Nichts anderes gelte für den Anpassungsstichtag 01.07.2014. Soweit die Beklagte in den Geschäftsjahren außerordentliche Aufwendungen für Pensionsrückstellungen tätigte, hätte sie diese gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB auf 15 Jahre verteilen können. Gleichwohl habe sie sich in der Lage gesehen, die Rückstellungen in nur drei Jahren zu bilden. Der negative Aufwand resultierend aus dem Verkauf des Geschäftsbereichs "Eigenhandel und Papier" stelle einen einmaligen außerordentlichen Aufwand dar.

Richtig habe das Arbeitsgericht den Prüfungszeitraum für die Beurteilung der wirtschaftlichen Prognose auf die letzten sechs Wirtschaftsjahre ausgedehnt, denn der Drei-Jahreszeitraum sei nicht repräsentativ. Letztlich sei dies unerheblich, denn auch bei Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums sei die wirtschaftliche Prognose positiv und führe zur Anpassung. Dann müssten die außerordentlichen Aufwendungen korrigierend außer Betracht bleiben bzw. der Rückstellungsbedarf nach dem BilMoG nur mit einem Anteil von 1/15 je Unterdeckungsjahr berücksichtigt werden.

Bei ihrer Sachverhaltsdarstellung habe die Beklagte zudem ihre Konzernbindung nicht berücksichtigt.

Er meint weiter, die Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG habe verhindern wollen, dass der bis zum 01.01.1999 entstandene Anpassungsbedarf verloren geht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in beiden Instanzen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

A.Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht dem Kläger auf die zulässige Klage hin eine höhere Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 01.07.2011 und 01.07.2014 zugesprochen hat, die auch den Anpassungsbedarf für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 enthält. Insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2011 und zum 01.07.2014 verlangen. Er hat deshalb gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung von 1.192,96 Euro brutto für die Zeit von Juli 2011 bis November 2014 sowie auf eine monatliche um 39,80 Euro brutto höhere Betriebsrente ab Dezember 2014.

I.Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner nach billigem Ermessen zu entscheiden und dabei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, ZIP 2015, 1137, Rn. 21). Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG, Rn. 20). Insoweit ist gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (vgl. nur BAG 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, juris, Rn. 33). Begrenzt wird der Anpassungsbedarf zum einen durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (sog. reallohnbezogene Obergrenze, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG), zum anderen durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, sofern diese dazu führt, dass ihm nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. wiederum BAG 11.10.2011, a.a.O., Rn. 20 ff.). Die Beklagte hat sich für die beiden Anpassungsstichtage 01.07.2011 und 01.07.2014 - die Beklagte bündelt die Anpassungsstichtage in zulässiger Weise (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, juris Rn. 21 f.) jeweils zum 01.7. eines Jahres - ausschließlich darauf berufen, ihre wirtschaftliche Lage habe eine Anpassung nicht zugelassen. Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Um-ständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen län-geren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

2.Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, wobei es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2013, a.a.O., Rn. 23 jeweils m.w.N.).

3.Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.). Hieran ist entgegen der Ansicht der Beklagten und der Ansicht von Höfer (BetrAVG Band 1 Arbeitsrecht, Loseblatt, § 16 Rn. 220) auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 festzuhalten (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 116/13 - ZIP 2015, 748, Rn. 38 ff.). Die hierzu ergangene Rückstellabzinsungsverordnung bietet keinen angemessenen Vergleichsmaßstab (so auch Hinrichs/Menzel NZA 2014, 350, 353). Das Bundesarbeitsgericht hat den Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand herangezogen, weil nur dieser es ermöglicht, den erforderlichen Vergleich zu einer sicheren Anlagemöglichkeit vorzunehmen. Die Zinssätze nach der Rückstellabzinsungsverordnung, die monatlich von der Bundesbank festgelegt werden, dienen der Berechnung der Rückstellungen von Betriebsrentenverpflichtungen und damit der Bestimmung der dadurch tatsächlich zu erwartenden Belastungen. Sie besitzen aber keine Aussagekraft für die Frage, welche Eigenkapitalrendite einem Unternehmen als angemessen zuzubilligen ist (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 41). Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN). Die erkennende Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen.

4.Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die er-zielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach inter-nationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

5.Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N). Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

Soweit die Beklagte demgegenüber meint, es müsse das Jahresergebnis nach Steuern herangezogen werden, verkennt sie, dass die Höhe der Steuern durch eine etwaige Betriebsrentenanpassung beeinflusst wird. Die Verpflichtung zur Leistung höherer Betriebsrenten führt zu einer Reduzierung der Steuerlast. Dieser Effekt würde bei einem Vergleich unter Einbeziehung der Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht berücksichtigt (vgl. nur BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, BB 2013, 2489, Rn. 47). Die erkennende Kammer sieht auch insoweit keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen.

6.Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums "wirtschaftliche Lage" folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maß-geblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen not-wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

II.Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich eine wirtschaftliche Lage der Beklagten, welche der Anpassung der Betriebsrente des Klägers um den von ihm begehrten Anpassungsbedarf, soweit er ihn ab Juni 2005 berechnet, zum 01.07.2011 und zum 01.07.2014 nicht entgegensteht.

1.Dies gilt zunächst für die Anpassung zum 01.07.2011.

a)Allerdings folgt die erkennende Kammer dem Arbeitsgericht nicht darin, dass die Prognose auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der letzten sechs Geschäftsjahre zu erfolgen habe. Abzustellen ist vielmehr auf die Jahre 2008 bis 2010. Zwar muss nach der Rechtsprechung nur in der Regel die Entwicklung der letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag herangezogen werden. Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55). Hieraus folgt aber nicht, dass von diesem Zeitraum nach Belieben abgewichen werden kann. Das Abstellen auf einen Drei-Jahres-Zeitraum ist sachlich damit zu begründen, dass sich auch die Prognose auf einen Drei-Jahres-Zeitraum bis zur nächsten Anpassungsentscheidung erstreckt. Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Weder gibt die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage Zweifel an der Vertretbarkeit der Prognose auf Grundlage des Drei-Jahres-Zeitraums noch gibt es sonstige sachliche Gründe für ein Abstellen auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit. Vielmehr spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, dass wegen der im Jahr 2008 einsetzenden Wirtschaftskrise, die Zeit vor 2008 nur bedingt herangezogen werden kann.

b)Aus den zur Akte gereichten Jahresabschlüssen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ergibt sich, dass wirtschaftliche Gründe der Beklagten einer Anpassung zum 01.07.2011 nicht entgegenstehen. Der weitere Sachvertrag der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis.

aa)Die Beklagte hat nämlich ausweislich der genannten Bilanzen zunächst in allen drei Geschäftsjahren eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Im Geschäftsjahr 2008 belief sich das durchschnittliche Eigenkapital auf 131.429.703,90 Euro ([134.694.432,64 + 128.164.975,10 (Die zweite Stelle nach dem Komma der letzten Zahl ist auf Anlage KV2 nicht lesbar. Zu Gunsten der Beklagten ist sie mit dem niedrigsten Wert "0" angesetzt worden.)] : 2). Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung 2008 23.325.966,48 Euro. Dies ergab eine Eigenkapitalverzinsung von 17,75 %. Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das durchschnittliche Eigenkapital auf 141.980.921,11 Euro ([149.267.409,53 + 134.694.432,64] : 2). Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung 2009 20.398.603,31 Euro. Dies ergab eine Eigenkapitalverzinsung von 14,37 %. Im Geschäftsjahr 2010 belief sich das durchschnittliche Eigenkapital auf 134.021.568,90 Euro ([118.775.728,28 + 149.267.409,53] : 2). Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung 2010 13.254.721,52 Euro. Abzuziehen ist dabei die Rückführung zu den Pensionsrückstellungen in Höhe von 3.115.164,00 Euro, womit 10.139.557,52 Euro verbleiben. Dies ergab eine Eigenkapitalverzinsung von 7,57 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung einschließlich des Risikozuschlags von 2 % belief sich im Jahr 2008 auf 5,99 %, im Jahr 2009 auf 5,025 % und im Jahr 2010 auf 4,43 %. Diese Werte ergeben sich, legt man jeweils den Jahresdurchschnitt der in der Zeitreihe "BBK01.WU0004: Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand/Monatswerte" (abrufbar im Internet unter www.bundebank.de) zu Grunde.

bb)Legt man diese Zahlen zu Grunde, ist von einer positiven Prognose auszugehen. Die Beklagte hat in allen drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag eine Eigenkapitalverzinsung erzielt, die deutlich über dem angemessen Wert liegt. Bei dieser Sachlage verbleibt es auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten bei einer positiven Prognose.

(1)Zunächst hat die Kammer das Einsparprogramm der Beklagten, welches zu Personalabbau, Gehaltskürzungen und Kürzung von personalunabhängigen Ausgaben geführt hat, berücksichtigt. Richtig ist, dass die Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung davon abhängt, ob das Unternehmen die Kraft hat, die Anpassungsbelastung zu tragen. Die Substanz des Unternehmens muss erhalten bleiben, seine gesunde wirtschaftliche Entwicklung darf nicht verhindert und die Arbeitsplätze dürfen nicht durch eine langfristige Auszehrung in Gefahr gebracht werden. Ein Arbeitsplatzabbau für sich allein betrachtet reicht aber nicht aus, um eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage zu verweigern. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb ein Arbeitsplatzabbau für sich betrachtet nichts über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners aussagt. Zwar kann ein Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sein; in diesem Fall ist der Versorgungsschuldner nicht gehindert, bei Vorliegen der von der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Voraussetzungen eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Allerdings können Arbeitsplätze auch bei guter wirtschaftlicher Lage abgebaut werden, um die Kosten zu senken und damit das Betriebsergebnis und die Gewinnsituation zu verbessern. Darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, a.a.O. Rn. 52 f.). Die Beklagte erzielte in den hier maßgeblichen Jahren eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung deutlich übersteigende Verzinsung. Dazu mag das Sparprogramm beigetragen habe. Eine Prognose, dass die Beklagte in den nächsten drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag 01.07.2011 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, lässt sich bei dieser Sachlage nicht treffen. Vielmehr liegt eine Eigenkapitalverzinsung vor, welche erwarten lässt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in den drei Jahren nach dem 01.07.2011 eine Anpassung der Betriebsrenten ermöglicht.

(2)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Geschäftsentwicklung des ersten Halbjahres 2011, die bereits vorhersehbar andere Entwicklungen für die nachfolgenden Jahre indizierte und sich im Nachhinein bestätigte. Vielmehr hat die Beklagte das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2011 deutlich gesteigert, nämlich von 13.254.721,52 Euro im Jahr 2010 auf 27.705.146,73 Euro im Jahr 2011.

(3)Richtig ist allerdings, dass sich aufgrund des BilMoG eine Neubewertung der Pensionsrückstellungen ergab, die zum Stichtag 01.01.2010 eine Unterdeckung von insgesamt 46.727.000,00 Euro ergab. Berücksichtigte man diesen Betrag vollständig bei der Prognose für die nächsten drei Jahre, wäre die Prognose negativ und die wirtschaftliche Lage der Beklagten ließe keine Anpassung zu. Davon ist zur Überzeugung der Kammer in der Situation der Beklagten jedoch nicht auszugehen.

(3.1) Allgemein gilt (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 58, juris): Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht ein geringerer Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit- insbesondere einen Stundungseffekt (vgl. auch BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG, Rn. 54). Außerhalb der Jahre der Rückstellungsbildung bzw. des - verbrauchs sind die Rückstellungen dementsprechend ergebnisneutral. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich trotz der Bilanzierung auf der Passiva-Seite keineswegs um Schulden. Vielmehr handelt es sich um zweckgebundene Mittel, durch die bestehende Verbindlichkeiten gedeckt werden (vgl. BAG 26.10.2010. a.a.O., Rn. 55).

(3.2)Bei der Neubewertung der Pensionsrückstellungen durch das BilMoG ist Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB zu berücksichtigen. Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag nach der genannten Vorschrift bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Zweck der Vorschrift ist es, den sich aus der Neubewertung der Rückstellungen ergebenden Effekt nicht schon im Jahr der Umstellung voll ergebniswirksam berücksichtigen zu müssen (Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. 2014, § 249 Rn. 6). Zwingend vorgeschrieben ist lediglich eine Rückführung von mindestens 1/15 pro Jahr bis zum 31.12.2024. Das erlaubt die Zuführung sofort in vollem Umfang, in gleichmäßig bemessenen Raten oder in gleichmäßig und ungleichmäßig selbstbemessenen Raten, solange nicht der Mindestbetrag des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB unterschritten wird (Baumbach/Hopt a.a.O.). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners ergibt sich daraus im Rahmen von § 16 BetrAVG zur Überzeugung der Kammer Folgendes: Solange der nach dem BilMoG neu festgestellte Rückstellungsbedarf noch nicht vollständig zugeführt ist, handelt es sich um einen auch in den künftigen Jahren fortwirkenden Faktor (vgl. LAG Baden-Württemberg 01.10.2013 - 8 Sa 92/12, juris Rn. 85). Zur Höhe des Faktors ist damit freilich noch nichts gesagt. Zu berücksichtigen ist er ohne weiteres nur in Höhe von jährlich 1/15 des Rückstellungsbedarfs entsprechend Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB. Ohne weitere Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dieser zusätzliche Rückstellungsbedarf in den Folgejahren zugeführt werden wird und das gewöhnliche Geschäftsergebnis negativ belastet. Ohne besondere Anhaltspunkte ist aber nicht davon auszugehen, dass trotz der gerade in Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB vorgesehenen Möglichkeit der volle neu festgestellte und noch nicht zugeführte Rückstellungsbedarf in den Folgejahren das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belasten wird. Eine solche Prognose ist erforderlich, weil die Rückstellungen - wie ausgeführt - das Ergebnis nur im Jahr ihrer jeweiligen Bildung belasten. Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Arbeitgebers müssen am Anpassungsstichtag Tatsachen vorliegen, die auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin ausreichend konkret hindeuten (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07, ZIP 2009, 2213 Rn. 21). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB nur um eine Mindestanforderung handelt und ein vorsichtiger Kaufmann bei entsprechendem Gewinn Zuführungen zu den Rückstellungen vornehmen wird (vgl. a. BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99, NZA 2002, 554 Rn. 26). Die Wertung des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB führt dazu, dass zunächst der Gesetzgeber nur diesen Mindestführungsbetrag als erforderlich und bilanzrechtlich ausreichend ansieht. Ist dies so, bedarf es bereits zum Anpassungsstichtag einer Entscheidung, in den Folgejahren erhöhte Zuführungen zu den Rückstellungen vorzunehmen. Andernfalls ist dies zum Anpassungsstichtag nicht vorhersehbar. Sähe man dies anders, ergäbe sich die Möglichkeit, jeweils nur 1/15 des Rückstellungsbedarfs zuzuführen, sich im Rahmen der Anpassungsentscheidung aber auf den vollen noch offenen Rückstellungsbedarf zu berufen und so in den nächsten 15 Jahren ggfs. eine Anpassung zu vermeiden, obwohl ausreichende Gewinne erwirtschaftet werden. Eine vor dem Anpassungsstichtag getroffene Entscheidung zu erhöhten Rückführungen hat die Beklagte nicht behauptet, sondern zunächst im Jahr 2010 mit einer Zuführung von 3.115.164,00 Euro nur geringfügig mehr als 1/15 von 46.727.000,00 Euro den Rückstellungen zugeführt. Im Jahresabschluss 2011 heißt es, dass die Beklagte von dem Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch macht und den Aufwand aus der Umstellung über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren verteilt. Erst im Jahr 2011 ist mithin eine deutlich höhere Zuführung erfolgt. Im Jahresabschluss 2010 hatte es noch geheißen.: "Die Gesellschaft macht von ihrem Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch und verteilt den Aufwand aus der Umstellung linear über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Absicht, über diese lineare Rückführungsabsicht hinaus bereits zum Anpassungsstichtag 01.07.2014 bestand. Alleine aus dem Wort "maximal" lässt sie sich in Anbetracht des Zuführungsbetrags in 2010 sowie dem verwandten Wort "linear" in 2010, das erst 2011 fehlt, nicht ableiten. Die Frage einer entsprechenden Absicht bereits zum Anpassungsstichtag 01.07.2014 ist im Kammertermin erörtert worden und der Beklagten die Rechtsansicht des Gerichts mitgeteilt worden. Weiterer Vortrag zu einer entsprechenden Absicht oder Entscheidung vor dem 01.07.2011 ist nicht erfolgt. Das ist letztlich auch nicht der Kern der Argumentation. Diese geht nämlich dahin, den gesamten Rückstellungsbedarf unabhängig von einer entsprechenden Absicht zur Rückführung vollständig mindernd zu berücksichtigen. Eine solche Absicht bereits zum 01.07.2014 würde im Übrigen dem eigenen Sachvortrag der Beklagten widersprechen, die bei der Prognose zu diesem Anpassungsstichtag davon ausging, dass sie wegen der anhaltenden Wirtschaftskrise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sei, deren Ende zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung nicht absehbar sei (Schriftsatz vom 27.10.2014 Seite 27). Danach hat sie selbst keinen Spielraum für eine über Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB hinausgehende Zuführung zu den Rückstellungen angenommen. Nur ergänzend ist außerdem noch darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsbericht für das Jahr 2010 vom 12.08.2011, d.h. einen Datum nach dem 01.07.2011 stammt. Die Beklagte muss sich deshalb zum Stichtag 01.07.2011 an ihrer eigenen Absicht der linearen Zuführung über die nächsten 15 Jahre festhalten lassen. Dieser Bedarf ist bei der oben angestellten Berechnung aber bereits im Jahr 2010 berücksichtigt. Es verbleibt gleichwohl noch eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung. Dies führt im Ergebnis zu einer positiven Prognose.

2.Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2014 nicht entgegen.

a)Auch insoweit folgt die erkennende Kammer dem Arbeitsgericht nicht darin, dass die Prognose auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der letzten sechs Geschäftsjahre zu erfolgen habe. Abzustellen ist vielmehr auf die Jahre 2011 bis 2013. Gründe insoweit von dem regelmäßig zu betrachten Zeitraum von drei Jahren abzuweichen, bestehen nicht. Weder gibt die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage Zweifel an der Vertretbarkeit der Prognose auf Grundlage des Drei-Jahres-Zeitraums noch gibt es sonstige sachliche Gründe für ein Abstellen auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit. Soweit es in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 Sondereffekte gegeben hat, bei denen eine Wiederholung in der Zukunft nicht zu erwarten steht, rechtfertigt dies ein Abstellen auf einen längeren Zeitraum nicht. Derartige Sondereffekte können vielmehr - sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - für die Prognose heraus gerechnet werden.

b)Die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 rechtfertigen - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - nicht die Prognose, die Beklagte werde keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen.

aa) Für das Geschäftsjahr 2011 ergibt sich folgende Berechnung:

(1)Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 27.705.146,73 Euro.

(2)Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen in Höhe von 24.700.000,00 Euro nicht in Abzug zu bringen. Bei diesen handelt es sich um außerordentliche Aufwendungen. Gemäß § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB sind außerordentliche Aufwendungen solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40). Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen bei den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen vor. Es handelt sich um einen - und das ist entscheidend - abgeschlossenen Sondereffekt aufgrund einer Gesetzesänderung.

Außerordentliche Aufwendungen sind für die Prognose aus den zugrunde gelegten Jahresabschlüssen heraus zu rechnen, es sei denn, sie weisen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität auf (vgl. BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG, Rn. 34; BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00, AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG, zu 2. c) aa) (4) der Gründe,). Eine derartige Kontinuität liegt hier nicht vor. Die auf den Vorgaben des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes beruhenden zusätzlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen sind abgeschlossen. Bereits im Jahr 2013 hat es seitens der Beklagten keine weiteren derartigen außerordentlichen Aufwendungen mehr gegeben. Sie stehen auch in Zukunft nicht zu erwarten, da die Vorgaben erfüllt sind. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass grundsätzlich und auch im konkreten Fall zunächst jedenfalls der Zuführungsbetrag in Höhe von jährlich 1/15 nicht als außerordentlicher Aufwand heraus zu rechnen ist. Gleichwohl muss der Betrag von 24.700.000,00 Euro für die Prognoseerstellung aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit heraus gerechnet werden. Da mittlerweile keine Unterdeckung mehr besteht, wirken sich die zum Ausgleich der ursprünglichen Unterdeckung geleisteten Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen auf künftige Betriebsergebnisse nicht mehr aus und werden sich voraussichtlich auch nicht wiederholen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind derartige Daten für die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, NZA-RR 2015, 318, 321, Rn. 36 mwN).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass sich die Höhe der jeweiligen Zuführung in den späteren Jahren stetig in der angestiegenen Rückstellung widerspiegelt. Insoweit unterscheidet sich die durch die Sonderzuführungen gebildete erhöhte Rückstellung nicht von sonstigen Pensionsrückstellungen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich keineswegs um Schulden. Vielmehr handelt es sich um zweckgebundene Mittel, durch die bestehende Verbindlichkeiten gedeckt werden.

(3)Der Beklagten kann weiterhin nicht darin gefolgt werden, dass im Falle des Herausrechnens der Rückstellungs - Sonderzuführungen jedenfalls eine Unterdeckung bei den Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden müsste. Zwar ist es richtig, dass ohne die zusätzlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen eine solche Unterdeckung vorgelegen hätte. Wie sich diese Unterdeckung auf die Anpassungsverpflichtung zum 01.07.2014 ausgewirkt hätte, kann aber dahingestellt bleiben, da tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine solche Unterdeckung mehr bestand. Es gibt keinen rechtlichen Ansatzpunkt für die fiktive Unterstellung des Fortbestandes einer solchen Unterdeckung. Zwar hätte die Beklagte die Beseitigung der Unterdeckung nicht binnen drei Geschäftsjahren herbeiführen müssen, sondern hierfür gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB insgesamt 15 Jahre Zeit gehabt. Das bedeutet aber nicht, dass sie, nachdem sie die Zuführungen früher getätigt hat, so gestellt werden müsste, als wäre dies nicht geschehen. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 10.02.2015 - 37/14, a.a.O., Rn. 34; BAG v. 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, AP Nr. 90 zu § 16 BetrAVG Rn. 71). Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013, a.a.O., Rn. 71).

(4)Zugunsten der Beklagten hat die Kammer unterstellt, dass die periodenfremden Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen jedenfalls der Höhe nach keine ausreichende Kontinuität aufweisen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist dementsprechend ein Betrag in Höhe von 4,3 Millionen Euro in Abzug gebracht worden.

(5)Ist hiernach ein Betriebsergebnis von 23.465.146,73 Euro zugrunde zu legen, so errechnet sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in Höhe von 118.775.728 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 19,72%. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei Zugrundelegung der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich des Risikozuschlags von 2% betrug demgegenüber 4,42%.

bb)Die Ausführungen für das Geschäftsjahr 2011 gelten für das Geschäftsjahr 2012 entsprechend. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 22.361.225,13 Euro. Abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von ca. 300.000,00 Euro bleibt ein Betriebsergebnis von 22.061.225,13 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 113.618.588 Euro ([118.775.728 + 108.461.440] :2) errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 19,42%. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich des Risikozuschlags von 2% betrug demgegenüber nur 3,29%.

cc)Für das Geschäftsjahr 2013 ergibt sich schließlich folgende Berechnung.

(1)Hier ist von einem Betriebsergebnis in Höhe von 10.333.546,33 Euro auszugehen.

(2)Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 2.466.546,33 Euro. Hiervon sind nicht die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Papiergeschäfts entstandenen außerordentlichen Aufwendungen in Höhe von 1.767.893,88 Euro in Abzug zu bringen, da es sich um einen einmaligen Vorgang handelte (vgl. zur Einordnung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Betrieben oder Betriebsteilen BAG 10.02.2015 - 734/13, a.a.O. Rn. 39). Derartige Aufwendungen treten bei der Beklagten nicht kontinuierlich auf. Hingegen hat die Kammer wiederum zugunsten der Beklagten unterstellt, dass von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein Ertrag in Höhe von ca. 3.000.000,00 Euro aus der Auflösung von Rückstellungen heraus zu rechnen ist. Zugleich ist aber ein Betrag in Höhe von 10.767.000,00 Euro hinzu zu addieren. Hierbei handelt es sich um die unter "Personalaufwand" verbuchte einmalige Leistung als Rückstellung für strittige Forderungen hinsichtlich Pensionsanpassungen aus der Vergangenheit. Diese Aufwendung ist nicht repräsentativ. Sie ist einmalig angefallen und wirkt sich - nachdem die Rückstellungen gebildet wurden - nicht fort. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass zukünftig mit weiteren derartigen zusätzlichen Rückstellungen zu rechnen ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass zum 01.07.2014 mit Ausnahme der möglichen Nachzahlungen, die durch die Rückstellung im Jahr 2013 abgedeckt werden sollten, noch weitere etwaige Betriebsrentennachforderungen zu erwarten standen, für die künftig zusätzliche Rückstellungen gebildet werden müssten.

(3)Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 108.461.440,00 Euro errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 9,53 %. Auch diese liegt deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei Zugrundelegung der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich des Risikozuschlags von 2%, die nur 3,33 % betrug.

dd)Die sich hieraus ergebende Prognose, dass die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2014 nicht entgegen steht, ist nicht infolge der späteren Entwicklung zu korrigieren. Hierzu gibt das Vorbringen der Beklagten, die vorläufigen Geschäftskennzahlen für das Jahr 2014 deuteten darauf hin, dass sie im Geschäftsjahr 2014 lediglich einen Gewinn in Höhe von gerade einmal 284.000,00 erwirtschafte, keinen Anlass. Zunächst ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, weil die der Annahme zugrunde liegenden Zahlen nicht genannt werden. Zum anderen lässt sich nicht feststellen, dass die behaupteten Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten zum Anpassungsstichtag voraussehbar waren. Zwar war infolge der Veräußerung des Papiergeschäftes in 2013 mit einem Umsatzverlust zu rechnen. Die Beklagte geht als Folge dessen von einer Senkung des Ergebnisbeitrags um ca. 1,5 Millionen Euro aus (Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013, D. 2. Prognosebericht), was bei gleichbleibendem Eigenkapital angesichts der sonstigen Daten immer noch ausreichen würde, um eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung zu erzielen. Insgesamt hat die Geschäftsführung aufgrund "der sinkenden Kosten und eines konstanten Zusammenhangs zwischen den Umsatzerlösen und Aufwendungen" (Lagebericht S. 10) für 2014 sogar ein steigendes und für 2015 ein konstantes Ergebnis prognostiziert. Angesichts dessen kann ein nunmehr etwaig eingetretener Gewinnrückgang nicht als Bestätigung einer Prognose bezeichnet werden. Sofern er überhaupt zutreffen sollte, war er zum Anpassungsstichtag nicht vorhersehbar.

III.Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2011 ergibt sich ein Anpassungsbedarf von 10,82 %. Der Kläger macht dabei - abgesehen von der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 - in zulässiger Weise nur den Anpassungsbedarf ab dem 01.07.2005 bis zum 30.06.2011 und nicht ab Rentenbeginn geltend, weil für die Zeit zuvor unstreitig ist, dass die Anpassungen zu Recht unterblieben sind.

Der Anpassungsbedarf für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 ist gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholen, weil die Anpassung in diesem Zeitraum zu Recht unterblieben ist. § 30c Abs. 2 BetrAVG führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis. Ist eine Anpassung zu Recht unterblieben, bleibt gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbrauchpreisindexes bei den späteren Anpassungen unberücksichtigt (vgl. z.B. BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, BetrAV 2013, 721 Rn. 20). Dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 als solche gegeben sind, ist unstreitig. Der Kläger ist lediglich der Ansicht, die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG führe dazu, dass die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG für diesen Zeitraum nicht zur Anwendung komme. Gemäß § 30c Abs. 2 BetrAVG gilt § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht für vor dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen. Die Kammer folgt nicht der Ansicht, wonach dies dazu führt, dass in jedem Fall der vor dem 01.01.1999 liegende Anpassungsbedarf auszugleichen ist und auch nicht durch eine nach dem 31.12.1998 zu Recht unterbliebene Anpassung ausgeschlossen wird (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 5. Aufl. 2010, § 16 Rn. 115). Es ist zwar bei der nächsten nach dem 31.12.1998 liegenden Anpassung der bis zu diesem Zeitpunkt mitgebrachte Anpassungsbedarf zu berücksichtigen. Unterbleibt dann aber die Anpassung zu Recht, ist dieser Anpassungsbedarf bei einer späteren Anpassung nicht mehr nachzuholen (Bepler, BetrAV 2000, 19, 25; ErfK/Steinmeyer, 15. Aufl. 2015, § 30c BetrAVG Rn. 2). Mit der Vorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes unterbliebenen Anpassungen nicht unter § 16 Abs. 4 BetrAVG fallen (BT-Drs. 13/8011 S. 74 zum dortigen § 30b Abs. 2). Dafür spricht auch der Wortlaut des Gesetzes, der an die Anpassungen und nicht an den Anpassungsbedarf anknüpft. Ein gesonderter Anpassungsstichtag wird durch die Übergangsvorschrift nicht geschaffen. Es gibt auch kein Vertrauen auf einen Anpassungsbedarf für einen Teil eines dreijährigen Anpassungszeitraums nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ob ein solcher Anspruch auf Anpassung besteht, ist immer erst zum Anpassungsstichtag zu bestimmen. Dieser lag hier jedoch nach dem 01.07.1996 erst wieder am 01.07.1999, d.h. nach dem 01.01.1999. § 30c Abs. 2 BetrAVG greift deshalb nicht ein. Die Anpassung ist zum 01.07.1999, d.h. im zeitlichen Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG zu Recht unterblieben und muss deshalb nicht mehr nachgeholt werden.

Bei einer unstreitigen Betriebsrente von 255,13 Euro brutto monatlich (ohne Kontoführungsgebühr) ergibt sich bei einer Anpassung um 10,82 % ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 27,61 Euro brutto. Dies sind für die Zeit von Juli 2011 bis Juni 2014 993,96 Euro brutto (36 x 27,61). Für die Zeit ab dem 01.07.2014 ergibt sich eine um monatlich 39,80 Euro brutto erhöhte Betriebsrente auf der Grundlage des Anpassungsbedarfs ab dem 01.07.2005 im Umfang von 15,60 %. Für die Zeit von Juli 2011 bis November 2014 ergibt sich ein Betrag von 1.192,96 Euro rückständiger Betriebsrente.

B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Sie hat der Frage, wie der nach dem BilMoG neu bewertete Rückstellungsbedarf für die Pensionen unter Berücksichtigung von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB im Rahmen der Prognose gemäß § 16 BetrAVG zu berücksichtigen ist, grundsätzliche Bedeutung zugemessen. Diese Rechtsfrage ist zwar unmittelbar nur für die Anpassung zum 01.07.2011 entscheidungserheblich. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage wirkt sich in diesem Fall wegen § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG aber auf die Anpassung zum 01.07.2014 aus. Deshalb hat die Kammer die Revision für die Beklagte insgesamt zugelassen. Die Rechtsfrage zur Bewertung des Anpassungsbedarfs vor dem 01.01.1999 gemäß §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 30c Abs. 2 BetrAVG hat nach Auffassung der Kammer ebenfalls grundsätzliche Bedeutung, so dass die Revision auch für den Kläger zuzulassen war.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. GotthardtBöhmZimmermann

 

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