Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ta 57/21

Datum:
14.04.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 57/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2021:0414.9TA57.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 1 Ca 1132/20
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Einsatz einer Abfindung, Schonvermögen, Freibetrag Stellensuche
Normen:
§ 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. Dieses ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und die Abfindung tatsächlich gezahlt wurde. Der Um-stand, dass die Abfindung - wie im vorliegenden Fall - nach einem Kündigungsschutzpro-zess auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 a Abs. 3 ZPO folgt, dass auch durch Pro-zesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag der Partei tatsächlich zugeflossen ist. 2. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat der Partei ein sog. "Schonvermögen" in Höhe von 5.000,00 € zu verbleiben. Eine Erhöhung des Schonbetrages durch einen Pauschalbetrag zur Stellensuche in Höhe von 2.600,00 € kommt entgegen der früher von der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung nicht in Betracht. Neben dem "Schonvermögen" gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € ist kein weiterer Freibetrag zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 € nicht in Betracht Eine solche Verfahrensweise würde der gesetzlichen Regelung des § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach auch das durch die Rechtsverfolgung Erlangte für die Verfah-renskosten einzusetzen ist, zuwider laufen (Anschluss an LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.01.2021 - 1 Ca 1132/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank