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Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1722/05

Datum:
03.03.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Siegen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1722/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSI:2006:0303.3CA1722.05.00
 
Schlagworte:
Befangenheit, offenkundige Tatsache
Normen:
§ 42 Abs. 2 ZPO, § 291 ZPO
Leitsätze:

Die Recherche des Richters einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle zur Unterrichtung über offenkundige Tatsachen stellt keinen Grund für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dar.

Als allgemein zugängliche und zuverlässige Quelle kommen auch Datenbanken im Internet in Betracht.

Eine Befangenheit des Richters, der eine bestimmte Tatsache als offenkundige in den Prozess einführt, scheidet aus, wenn er vertretbarerweise annimmt, dass die von ihm offengelegte Quel-le tatsächlich die Kriterien erfüllt, die für eine Anwendung des § 291 ZPO notwendig sind.

Rechtskraft:
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 49 Abs. 3 ArbGG).
 
Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegen, Richter am Arbeitsgericht D., wird zurückgewiesen.

 
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