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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 2151/05

Datum:
11.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 2151/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0511.16SA2151.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 630/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 873/06 Revision zurückgewiesen 28.06.2007
Schlagworte:
Klagefrist
Normen:
§§ 13 I 2, 4, 7 KSchG
Leitsätze:

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.

Rechtskraft:
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.11.2005 - 3 Ca 630/05 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 526,00 € netto richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.

 
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