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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 95/08

Datum:
24.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 95/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0424.11SA95.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1839/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 520/08
Schlagworte:
Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Einstellung
Normen:
AGG §§ 15, 11, 22
Leitsätze:

1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG.

2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG.

3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.11.2007 - 3 Ca 1839/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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