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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 2248/10

Datum:
21.07.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 2248/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0721.11SA2248.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 272/10
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nach Anzeigeerstattung durch Lebensgefährten der Arbeitnehmerin / Arbeitnehmerin, richterlich angeordneter Durchsuchung und Presseberichterstattung / Schadensersatz nach "whistleblowing"
Leitsätze:

1. Nach der Rspr. des BVerfG verstößt eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Mit den Grundgeboten des Rechtsstaats ist es deshalb nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben und nicht leichtfertig ohne erkennbaren Grund eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG aaO – LS -; ebenso: BVerfG 02.07.2001 – 1 BvR 2049/00 – AP BGB § 626 Rn. 170 unter II 1. a).

2. Nach diesem Grundsatz blieb die Schadensersatzklage eines Krankenhauses gegen eine dort beschäftigte Ärztin und deren Lebensgefährten ohne Erfolg. Das Krankenhaus hatte seine Ersatzforderung damit begründet, dass es durch die von den beiden Personen anonym erstatteten Strafanzeigen, die deshalb durchgeführte staatsanwaltschaftliche Durchsuchung und die anschließende „Pressekampagne“ geschädigt worden sei, weil die noch am Tag der Durchsuchung erfolgte Unterrich-tung der Medien durch die Staatsanwaltschaft zu einer „verheerenden Berichterstat-tung“ geführt habe und zu einem gegenüber den Vorjahren signifikanten Absturz der Zahl der Operationen und der Behandlungsfälle. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt war nicht festzustellen, dass die Anzeigen wider besseres Wissen oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund erstattet worden waren.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 29.10.2010 - 4 Ca 272/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet ist, der Klägerin über den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag hinaus weiteren Schadensersatz zu leisten.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) nicht verpflichtet ist, der Klägerin über den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag hinaus weiteren Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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