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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1772/10

Datum:
01.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1772/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0601.4SA1772.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 2285/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 517/11
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Interessenausgleich mit Namensliste, Betriebsänderung, Vermutung der Betriebsbedingtheit, sekundäre Behauptungslast
Normen:
§ 1 Abs. 5 KSchG, § 138 Abs. 1, 2 ZPO
Leitsätze:

Trotz der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG können sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Hat der Arbeitnehmer keine eigene Kenntnis über den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und fehlen dazu auch nähere Angaben im Interessenausgleich, muss der Arbeitgeber auf einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers aufgrund einer ihm dann obliegenden sekundären Behauptungslast zu seinem unternehmerischen Konzept, dessen Umsetzung und der Auswirkungen auf den Beschäftigungsbereich wahrheitsgemäß vortragen. Geschieht dies nicht, ist die streitige Kündigung ohne Weiteres sozialwidrig.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.08.2010 – 9 Ca 2285/10 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2010 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Werkzeugkontrolleur weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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