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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 890/12

Datum:
17.07.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 890/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0717.10SA890.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 561/11
Leitsätze:

1. Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich.

2. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allen-falls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

3. Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011 – 2 Ca 561/11 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS vom 02.12.2010 noch durch die weitere außerordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS vom 22.12.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2011 fortbestanden hat.

2. Das beklagte ERZBISTUM wird verurteilt, an die Klägerin 1.323,46 € brutto abzüglich 2.694,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2010 zu zahlen.

3. Das beklagte ERZBISTUM wird verurteilt, an die Klägerin 4.947,75 € brutto abzüglich 2.266,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

6. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 61,5 % und das beklagte ERZBISTUM 38,5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

7. Die Revision wird zugelassen.

 
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