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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 560/10

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 560/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0213.16SA560.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 560/10
Leitsätze:

1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind befugt, den Übertragungszeitraum für Ur-laubsansprüche des langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers festzulegen, indem sie auf die in der deutschen Rechtsordnung verankerte Frist von 18 Monaten in Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Abkommen Nr. 132) zurückgreifen.

2) Haben die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht, um dem langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, so endet das Beschäftigungsverhältnis. An die Stelle der Rechte und Pflichten im formal fortbestehenden Arbeitsverhältnis treten Rechte und Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur. Nach § 3 I 1 Erreichbarkeitsanordnung wird es dem arbeitslosen Arbeitnehmer ermöglicht, sich von den mit der Arbeitslosigkeit verbundenen Belastungen zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Damit entfällt der Anspruch auf Urlaub im formal weiter bestehenden Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.03.2010 – 2 Ca 2380/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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