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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 4226/11

Datum:
13.12.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 4226/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2012:1213.2CA4226.11.00
 
Schlagworte:
Diskriminierung, Konfessionszugehörigkeit, Bewerbung, katholische Kirche, Grundordnung, Entschädigung, Kirchenaustritt,
Normen:
§ 15 Abs. 2 AGG § 9 Abs. 1 AGG Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November
Leitsätze:

Weist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die Bewerbung eines Krankenpflegers allein mit der Begründung zurück, er sei nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, stellt dies eine Diskriminierung im Sinne des AGG dar und löst eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Die Religionsgemeinschaft kann sich insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt. Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Die Entschädigung ist auch unterhalb der Schwelle des § 15 Abs. 2 AGG zu reduzieren, wenn die Schwere des Verstoßes wegen der schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage als gering einzustufen war.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR (i.W. dreitausend Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.11.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.

 

4. Der Streitwert wird auf 9..423,01 EUR festgesetzt.

 
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