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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 10/07

Datum:
05.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 10/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0305.2TABV10.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 BV 1/07
Schlagworte:
Einigungsstelle, Wahl des Betriebsrats nach Zugang der Kündigung
Normen:
§ 98 ArbGG, §§ 111, 112, 112 a BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch dann, wenn ein Betriebsrat erstmalig gewählt wird, nachdem die Betriebsänderung bereits begonnen hat, ist eine Einigungsstelle zur Errichtung eines Sozialplans nicht offensichtlich unzuständig. Kritik an der Rechtsprechung des BAG vom 22.10.1991 - 1 ABR 17/91.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2007 – 14 BV 1/07 – abgeändert:

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle über den Abschluss eines Sozialplans wegen der Schließung des K Betriebs der Antragsgegnerin wird Herr F T Bungertstrasse 71, 53639 Königswinter bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf 2 Personen festgesetzt.

 
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