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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 126/09

Datum:
10.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 126/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0710.7TA126.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 701/09
Schlagworte:
PKH; Erfolgsaussichten; Schadensersatz; Foto des Arbeitnehmers; Homepage
Normen:
§ 114 ZPO; § 823 II BGB; § 12 a ArbGG; § 28 BDSG; § 22 KunstUrhG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das - zumindest stillschweigend - erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt (hat).

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Foto zu reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen.

 
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