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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 911/13

Datum:
03.06.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 911/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0603.12SA911.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ha 13/12
Schlagworte:
unmittelbare, geschlechtsbezogene Benachteiligung, schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten, In-Vitro-Fertilisation, Missbrauchskontrolle
Normen:
§ 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbGG, § 61 NV Bühne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG ist das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren. Dies gilt auch dann, wenn der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst und unterschrieben worden ist.

2. Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 NV Bühne kann wegen Verstoßes gegen ein Diskriminierungsverbot nach § 134 BGB iVm. §§ 1, 3, 7 Abs. 1 AGG unwirksam sein.

3. Unmittelbare, geschlechtsbezogene Benachteiligung: Eine Schwangerschaft ist als der hauptsächliche Grund für eine Entlassung anzusehen ist, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten gekündigt wird, die sich aus ihrer durch die Schwangerschaft bedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Entsprechendes gilt für

Ausfallzeiten infolge einer In-Vitro-Fertilisation.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Aufhebungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.09.2013 (Az. 8 Ha 13/12) abgeändert:

Die Aufhebungsklage wird abgewiesen.

II. Die Aufhebungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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