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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 62/17

Datum:
08.09.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 62/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0908.4SA62.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2209/16
Schlagworte:
Annahmeverzug, tatsächliches Angebot, Leistungsunwilligkeit
Normen:
§ 615 Satz 1 BGB, § 294 BGB, § 295 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich im Sinne des § 294 BGB anzubieten. Ein wörtliches Angebot kann ein tatsächliches Angebot nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird.

2. Ist der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung leistungsunwillig, hat er einen etwa wieder gefassten Leistungswillen durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren. Ein wörtliches Angebot ist dann auch nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 –, Rn. 27).

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 25.11.2016 (ArbG Köln1 Ca 2209/16) wird zurückgewiesen.

2.              Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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