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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 365/17

Datum:
18.01.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 365/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0118.7SA365.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 3940/16
Schlagworte:
Arbeitsreduzierung; Flugzeugführer; Freistellung in den Sommerferien; betriebliches Organisationskonzept; Rechtsmissbrauch
Normen:
§ 242 BGB; § 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einem Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine formale Rechtsposition nach § 8 TzBfG dazu ausnutzt, einen Freistellungsanspruch während der als Urlaubszeit besonders begehrten Schulsommerferien durchzusetzen, ohne sich mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abstimmen zu müssen.

2. Das in einer Betriebsvereinbarung zur Urlaubsvergabe niedergelegte betriebliche Organisationskonzept zur gerechten Verteilung von Urlaubs- und Freizeitwünschen auf alle Mitarbeiter kann einen betrieblichen Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 S.1 TzBfG darstellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2016 in Sachen16 Ca 3940/16 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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