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Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 5/19

Datum:
09.10.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 5/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1009.5TABV5.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 372/18
Schlagworte:
Wahlanfechtung – Aufsichtsrat – Arbeitnehmervertreter – öffentliche Stimmauszählung – Verhinderung
Normen:
§ 22 MitbestG, §§ 5, 41, 42 MitbestGWO 3, § 83 Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat hat grundsätzlich der gesamte Betriebswahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

2. Die Notwendigkeit, dass der gesamte Betriebswahlvorstand anwesend sein muss, besteht nicht, wenn einzelne Mitglieder des Betriebswahlvorstands entschuldigt fehlen. Hiervon ist bei einer Verhinderung auszugehen. Eine Verhinderung ist gegeben, wenn ein Betriebswahlvorstandsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dies ist etwa bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit der Fall.

3. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist anfechtbar, wenn nicht der gesamte Betriebswahlvorstand während der gesamten Dauer der öffentlichen Auszählung anwesend und kein Verhinderungsgrund gegeben ist. Auf die Dauer der unentschuldigten Abwesenheit kommt es nicht an.

 
Tenor:
 
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