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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 496/18

Datum:
04.07.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 496/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0704.6SA496.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7206/17
Schlagworte:
Entschädigung; Diskriminierung; Geschlecht; Schwangerschaft, Indiz
Normen:
§ 1 AGG; § 7 AGG; § 15 AGG; § 22 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die bloße Verknüpfung der Trägerschaft eines nach § 1 AGG verpönten Merkmals einerseits mit einer nachteiligen Behandlung andererseits führt noch nicht zur Annahme eines Indizes nach § 22 AGG und damit nicht zur Beweislast des Arbeitgebers für die von ihm behauptete Tatsache, das verpönte Merkmal (hier: Geschlecht/Schwangerschaft) sei nicht einmal ein Teil seines Motivbündels für die belastende Entscheidung gewesen.

 
Tenor:

1.               Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2018 - 6 Ca 7206/17 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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