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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 663/18

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 663/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0711.6SA663.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 3577/17
Schlagworte:
Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung; Darlegungslast zum Unvermögen der Schuldnerin
Normen:
§ 293 BGB; § 294 BGB; § 295 BGB; § 296 BGB; § 297 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis. Zum tatsächlichen Angebot – zum wörtlichen Angebot – zur Entbehrlichkeit des Angebots – zum Unvermögen der Schuldnerin.

2. Im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis ist die arbeitsunfähige Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, die Arbeitgeberin über ihre Wiedergenesung zu unterrichten. Die Voraussetzungen der Einwendung aus § 297 BGB hat vielmehr die Arbeitgeberin darzulegen, die aus dieser Rechte herleitet (so schon BAG v. 19.04.1990 – 2 AZR 591/89 – und v. 24.11.1994 – 2 AZR 179/94 -).

 
Tenor:

1.               Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.08.2018 – 4 Ca 3577/17 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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