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Landesarbeitsgericht Köln, 6 TaBVGa 3/19

Datum:
18.07.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 TaBVGa 3/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0718.6TABVGA3.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 BVGa 9/19
Schlagworte:
Arbeitsvertrag; Anfechtung; Betriebsratsamt; Begünstigung
Normen:
§ 85 ArbGG; § 62 ArbGG; § 24 BetrVG; § 78 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die einseitige, durch die Arbeitgeberin erfolgte Äußerung der Rechtsauffassung, der Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitglieds sei nichtig, ist im Eilverfahren nur dann als Einwand gegen den im Übrigen unstreitigen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf störungsfreie Amtsausübung zu berücksichtigen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betriebsrat im Hauptsacheverfahren unterliegt.

2. Allein wegen der Gegenseitigkeit des Arbeitsvertrages ist der Abschluss eines solchen, insbesondere die nachträgliche Befristung für die Zeit über die Regelaltersgrenze hinaus, keine Begünstigung eines Betriebsratsmitglied nach § 78 Satz 2 BetrVG, die in Verbindung mit § 134 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen könnte.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.06.2019 – 4 BvGa 9/19 – abgeändert und der Beteiligten zu 2 aufgegeben,

1.               zu dulden, dass der Antragsteller über den 31.05.2019 hinaus seine Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied im Betrieb der Region West ausübt;

2.               dem Antragsteller über den 31.05.2019 hinaus Zugang zu seinem Büro am Sitz der Beteiligten zu 2 und allen anderen Betriebsstätten der Beteiligten zu 2 in der Region West zu gewähren, indem sie es unterlässt, den Dienstausweis mit der persönlichen Kennung des Antragstellers per Chip für das elektronische Zugangssystem zu sperren;

3.               dem Antragsteller auch über den 31.05.2019 hinaus Zugang zu seinem Konto auf dem servergestützten EDV-System der Beteiligten zu 2 zu gewähren, indem sie sein dortiges Konto nicht sperrt;

4.              dies alles jedoch nicht länger, als bis zu der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn Az: 4 Ca 1039/19 über die von der Beteiligten zu 2 behaupteten Nichtigkeit des Vertrages vom 07.02.2018 und längstens bis zum 31.03.2020.

Der hierüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

 
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