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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 195/20

Datum:
07.12.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 195/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:1207.2TA195.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1214/20
Schlagworte:
Gegenstandswert Herabsetzung der Arbeitszeit, Teilzeitanspruch
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2020,Az. 3 Ca 1214/20 abgeändert und der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 12.358 € (drei Monatsgehälter) festgesetzt.

 
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