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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 31/20

Datum:
27.03.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 31/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0327.4TA31.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2026/19
Schlagworte:
Aussetzung; Klage auf Annahmeverzug; Berufungsverfahren im Kündigungsschutzrechtsstreit; Vorgreiflichkeit; Ermessensentscheidung des ArbG; Beschleunigungsgrundsatz
Normen:
§ 148 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitsgericht einen Rechtsstreit über Annahmeverzugslohnansprüche während des laufenden Berufungsverfahrens im vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit bei obsiegendem Urteil in 1. Instanz nicht gemäß § 148 ZPO aussetzt, wenn das Arbeitsgericht den Beschleunigungsgrundsatz und das Gebot der Vermeidung widersprechender Entscheidungen gegeneinander abgewogen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2020 (3 Ca 2026/19) wird zurückgewiesen.

 
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