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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 200/19

Datum:
27.03.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 200/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0327.7TA200.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 449/19
Schlagworte:
Qualifiziertes Endzeugnis; Vergleich; Zeugnisdatum; Zeugniswahrheitspflicht; Kündigungsschutzprozess; Zwangsgeld
Normen:
§ 109 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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