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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 3337/13 VE

Datum:
16.04.2014
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3337/13 VE
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2014:0416.4K3337.13VE.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.04.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2013 verpflichtet, der Klägerin die am 22.03.2013 für 2012 beantragte Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG zu gewähren.

Der Bescheid des Beklagten vom 26.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2013 wird aufgehoben, soweit damit die festgesetzte Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG für 2011 aufgehoben worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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