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Finanzgericht Köln, 10 K 1916/12

Datum:
19.12.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1916/12
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:1219.10K1916.12.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IV R 4/14
 
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2010 sowie die Bescheide über die Feststellung des Zinsvortrags bzw. Zins- und EBITDA-Vortrags nach § 4h EStG zum 31.12.2008 und 31.12.2010, alle vom 31.1.2012 und für 2010 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7.3.2012, werden mit der Maßgabe geändert, dass die Gewinnanteile aus Tochterpersonengesellschaften bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA, der abzugsfähigen Zinsaufwendungen und der Ermittlung des Zinsvortrags bzw. EBITDA-Vortrags berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der danach festzustellenden Beträge und deren Verteilung auf die Gesellschafter werden dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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