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Finanzgericht Köln, 1 K 3128/10

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3128/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:0423.1K3128.10.00
 
Tenor:

Der Aufhebungsbescheid vom 16.07.2010, geändert durch Bescheid vom 31.08.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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