Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ausgleichszahlung in Höhe von 761.554 € für die Übernahme einer Pensionszusage einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
3Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
4Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am ....2008 verstorbenen Ehemannes A, mit dem sie im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Herr A war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ... A GmbH und der ... A Sport GmbH, die im Veranlagungszeitraum 1996 durch eine „Ausgründung“ aus dem Vermögen der ... A GmbH entstanden ist.
5Die ... A GmbH hatte Herrn A mit Verträgen vom 12. Januar 1990 und 30. Dezember 1991 eine Pensionszusage erteilt. Am 28. Juni 2002 schloss Herr A mit der ... A GmbH folgende Vereinbarung:
6„Die Gesellschafter der ... A GmbH beabsichtigen, die Anteile an der ... A GmbH zu veräußern. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass es schwierig sein wird, einen Käufer für die Anteile zu finden, der bereit ist, die bestehende Pensionsverpflichtung zu Gunsten von Herrn A mit zu übernehmen. Aus diesem Grunde vereinbaren die beiden Parteien Folgendes:
7Die Herrn A erteilte Versorgungszusage wird auf den Anspruch, den Herr A bis zum 30. Juni 2002 verdient hat begrenzt. D.h. Herr A wird für die Anwendung des Versorgungsvertrages so gestellt, als ob er mit Ablauf des 30. Juni 2002 aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden wäre.“
8Ebenfalls am 28. Juni 2002 schlossen die ... A Sport GmbH und die ... A GmbH, jeweils vertreten durch Herrn A folgenden Schuldübernahmevertrag:
91. (…)
102. „Die ... A Sport GmbH übernimmt die vorgenannte Pensionsverpflichtung (= der ... A GmbH gegenüber Herrn A) mit Ablauf des 30.06.2002 unter Schuldbefreiung der ... A GmbH.
113. Als Gegenleistung für die Schuldübernahme zahlt die ... A GmbH an die ... A Sport GmbH Euro 761.554,00. Dieser Betrag ist am 01.07.2002 fällig.
124. Herr A und Frau A1 als Begünstigte der Pensionszusage stimmen der Schuldübernahme ausdrücklich zu. Ihnen ist bekannt, dass alleiniger Schuldner zukünftig nur die ... A Sport GmbH ist.“
13Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 28. Juni 2002 verwiesen (Bl. 21, 22 der Prozessakte).
14Im Anschluss an eine vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B bei der ... A Sport GmbH und Herrn A durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte – gestützt auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12. April 2007 VI R 6/02, Bundessteuerblatt II 2007, 581 – die Auffassung, der Schuldübernahmevertrag, mit dem die Pensionszusage auf die ... A Sport GmbH übertragen worden sei, sei als eine „Verwendung der Pensionszusage zu Gunsten von Herrn A“ und damit als Auszahlung bzw. Zufluss von Arbeitsentgelt anzusehen. Der Höhe nach sei der Zufluss mit dem Ablösungsbetrag i.H.v. 761.554 € anzusetzen. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn sei, dass der Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten, der nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten sei, einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf künftige Leistungen habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil die ... A Sport GmbH die ursprünglich von der ... A GmbH erteilte Pensionszusage in vollem Umfang unter Schuldbefreiung übernommen habe. Da die Zuwendung des Arbeitgebers im Streitfall nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel erfolgt sei, habe die ... A Sport GmbH die von der ... A GmbH erteilte Pensionszusage als fremder Dritter ähnlich einem Versicherungsunternehmen übernommen. Als Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger sei der Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge beim Arbeitgeber anzusehen. Da der begünstigte Arbeitnehmer gegenüber dem Dritten einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Pension besitze, flössen dem Arbeitnehmer durch die Zuwendung des Arbeitgebers Leistungen aus einem Dienstverhältnis zu. Es sei wirtschaftlich die Fiktion des abgekürzten Zahlungsweges anzunehmen. Von Bedeutung sei dabei, dass die ... A Sport GmbH die Pensionsverpflichtung gegen Leistung eines Ablösungsbetrages übernommen habe, ohne das bisherige Anstellungsverhältnis als neue Arbeitgeberin fort zu führen. Unerheblich sei, ob die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf den Dritten unter Ausübung eines Wahlrechts des pensionsberechtigten Arbeitnehmers erfolge oder nicht, da die Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs ohnehin regelmäßig von steuerpflichtigen Übertragungen ausgehe. Eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers liege im vorgenannten Fall schon deshalb vor, weil der Schuldübernahmevertrag in Textziffer 4 eine entsprechende Klausel enthalte.
15Eine Steuerfreiheit des zugeflossenen Arbeitslohnes nach § 3 Nr. 55 des Einkommensteuergesetzes – EStG – komme nicht in Betracht, weil kein Arbeitgeberwechsel erfolgt sei. Ebenso scheide eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 65 EStG aus, weil die Übertragung der Pensionsverpflichtung nicht im Zusammenhang mit einer Liquidation auf ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse erfolgt sei. Ferner liege kein steuerfreier Sachverhalt im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG vor, weil die Übertragung der Pensionsverpflichtung nicht auf einen Pensionsfonds erfolgt sei.
16Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B an die Prozessbevollmächtigten vom 14. April und 28. Mai 2008 verwiesen (Bl. 28 – 30 und 34 – 36 der Prozessakte).
17Den Ausführungen der Betriebsprüfung folgend änderte der Beklagte am 16. Dezember 2009 den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2002 zu Lasten der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes.
18Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 8. Januar 2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Betriebsprüfung in den Schreiben vom 14. April und 28. Mai 2008. Ergänzend führte er aus, dass ein Arbeitsverhältnis des Herrn A zu der ... A Sport GmbH nicht feststellbar gewesen sei und dass Herr A in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 keine Einkünfte aus einem solchen Arbeitsverhältnis erklärt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 verwiesen (Bl. 37 ff. der Prozessakte).
19Hiergegen hat die Klägerin, zugleich als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, am 15. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, Hintergrund der Übertragung der Pensionsvereinbarung im Jahre 2002 sei der Wunsch der Eheleute A gewesen, die Geschäftsanteile an der ... A GmbH, mithin das gesamte Unternehmen, aus Altersgründen zu veräußern. Hierfür habe die Pensionszusage und die hiermit einhergehende Rückstellung bei der ... A GmbH ein Verkaufshindernis dargestellt. Einzige Alternative zur Übertragung der Pensionszusage auf die ... A Sport GmbH sei die Betriebsstilllegung der ... A GmbH gewesen. Dies hätte wegen der wohl unabwendbaren Sozialplanleistungen an die Arbeitnehmer zu einer deutlichen Wertminderung der Pensionszusage geführt. Die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf die ... A Sport GmbH sei mithin die einzige Möglichkeit gewesen, die Pensionszusage zu erhalten und dennoch die Anteile an der ... A GmbH zu veräußern. Eine andere Wahl hätten sie nicht gehabt.
20Zu Unrecht stütze sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02 (a.a.O.). Entgegen der Annahme des Beklagten habe im Streitfall ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden, weil Herr A im Zeitpunkt der Übernahme der Pensionsverpflichtung sowohl Geschäftsführer der ... A GmbH als auch Geschäftsführer der ... A Sport GmbH gewesen sei. Mithin hätten zwei Anstellungsverhältnisse bestanden, von denen das zur ... A GmbH aufgelöst und das zur ... A Sport GmbH fortgeführt worden sei. Daher sei die Pensionszusage lediglich von einem Arbeitgeber auf einen anderen übertragen worden. Dieses Arbeitsverhältnis sei bereits bei der „Ausgründung“ der ... A Sport GmbH im Jahre 1996 geschlossen worden. Letztlich könne der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden als ein Sachverhalt, in dem ein bei einer Konzernholding angestellter Arbeitnehmer Geschäftsführer zweier Tochtergesellschaften sei, und eine Geschäftsführerstellung bei Aufrechterhaltung des Angestelltenverhältnisses unverändert fortbestehe. In einem solchen Fall seien allein die Fortführung der Pensionsrückstellung und deren konzerninterne Ausgleichung zu regeln, ohne dass ein Lohnzufluss beim Arbeitnehmer angenommen werden könne.
21Unzutreffend gehe der Beklagte im Übrigen davon aus, dass die ... A Sport GmbH wie eine Versorgungseinrichtung anzusehen sei. Diese Gesellschaft sei Arbeitgeber des Herrn A und keine „dritte Person“ gewesen.
22Anders als im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 12. April 2007, auf das sich der Beklagte stütze, habe im Streitfall kein vertraglich verankertes echtes Wahlrecht des Herrn A bestanden, die Ablösezahlung alternativ an sich oder an einen anderen Arbeitgeber gegen Übertragung der Pensionsverpflichtung zu verlangen.
23Im Übrigen erfordere § 11 Abs. 1 EStG, dass der Arbeitslohn zufließe. Das sei erst der Fall, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über ihn verfügen könne, so dass eine Vermögensmehrung eingetreten sei. Daran fehle es im Streitfall, weil Herr A durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtung nicht über die Pension habe verfügen können.
24Das Finanzgericht Hamburg habe in einem nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2009 3 K 130/09, gegen den seinerzeit Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden sei, entschieden, dass ein Zufluss von Arbeitslohn verneint werden müsse, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht hinsichtlich der Auszahlung der Ablösesumme zustehe. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer einer Übertragung der Pensionszusage zwingend zustimmen müsse (Schuldnerwechsel), führe nicht zu einer Verfügung über den Abfindungsbetrag. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG erfüllt.
25Die Klägerin beantragt,
26den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Dezember 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbstständiger Tätigkeit um 761.554 € gemindert werden,
27hilfsweise, die Revision zuzulassen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und die Schreiben der Betriebsprüfung vom 14. April und 8. Mai 2008.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist unbegründet.
33Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
34Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass dem Ehemann der Klägerin im Streitjahr zusätzlicher Arbeitslohn in Höhe des streitigen Ablösungsbetrages zugeflossen ist.
35Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 28/07, BStBl II 2010, 194). Hierzu gehört dem Grunde nach auch eine Abfindungszahlung für eine Pensionszusage.
36Das gilt auch für die vorliegend in Streit stehende Abfindungszahlung, die insbesondere keine vom Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG abzugrenzende verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttungen steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29.Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139; vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern oder einer diesen nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765 und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Zahlung des Ablösungsbetrages hat ihre Wurzeln nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern im schuldrechtlichen Arbeitsverhältnis. Im Übrigen sind Ablösezahlungen für die Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten auf eine andere Gesellschaft bei einem Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft auch bei gesellschaftsfremden Geschäftsführern nicht unüblich. Daher kann nicht von der Zuwendung eines Vermögensvorteils gesprochen werden, den die ... A GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Insofern ist die Abfindungszahlung unabhängig von der Frage ihres Zuflusses bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin dem Grund nach nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, sondern als Arbeitslohn. Hiervon gehen auch beide Beteiligte übereinstimmend aus.
37Arbeitslohn, der wie die vorliegend in Streit stehende Abfindungszahlung nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann und infolgedessen bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist (BFH-Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 14. Juni 2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181; vom 23. April 1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7, jeweils m.w.N.). Die bloße Einräumung von Ansprüchen durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer führt bei diesem regelmäßig noch nicht zum Zufluss von Einnahmen. Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
38Bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung fließt dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Arbeitslohn zu, wenn der Ablösungsbetrag auf sein Verlangen an die übernehmende Gesellschaft gezahlt wird (BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02, a.a.O., Rz. 11 der juris-Dokumentation).
39Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrages an die ... A Sport GmbH hat die ... A GmbH wirtschaftlich den Anspruch des Ehemanns der Klägerin aus der ihm erteilten Pensionszusage vorzeitig erfüllt. Die Übertragung der Pensionszusage erfolgte ausschließlich im Interesse des Ehemanns der Klägerin, der seine Anteile an der ... A GmbH ohne die Übertragung der Pensionszusage nur unter erheblichen finanziellen Einbußen hätte verkaufen können. Ein eigenes Interesse der ... A GmbH oder der ... A Sport GmbH an der Übertragung bzw. Übernahme der Pensionsverpflichtung lässt sich nicht feststellen. Damit stellt das Verlangen des Herrn A an die ... A Sport GmbH, die Pensionsverpflichtung gegen Zahlung des Ablösungsbetrages in Höhe des Barwertes zu übernehmen, eine wirtschaftliche Verfügung über den Anspruch aus der Pensionszusage dar.
40Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht einem Zufluss i.S.d. § 11 EStG nicht entgegen, dass Herrn A nach den im Streitfall geschlossenen Vertragsvereinbarungen kein ausdrückliches Wahlrecht eingeräumt wurde, statt der Übertragung der Pensionsverpflichtung an die ... A Sport GmbH die Zahlung des Ablösungsbetrages an sich selbst verlangen zu können. In seiner Entscheidung vom 12. April 2007 VI R 6/02 hat der Bundesfinanzhof es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Zufluss des Ablösungsbetrages bereits durch das dem dortigen Kläger eingeräumte entsprechende Wahlrecht bewirkt worden ist (Ziff. II 1 des Urteils, a.a.O.). Auch ohne das Vorliegen eines solchen Wahlrechtes sei ein Zufluss zu bejahen, wenn der Ablösungsbetrag – wie im Streitfall – auf Verlangen des Arbeitnehmers gezahlt werde. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sofern das Finanzgericht Hamburg in einem nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2009 3 K 130/09, der wegen des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90 FGO), eine andere Auffassung vertreten haben sollte, könnte der erkennende Senat dem jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen ein Gesellschafter die Übertragung einer Pensionsverpflichtung durch eine von ihm beherrschte Gesellschaft an eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus einem eigenen – wenn auch sehr gut nachvollziehbaren – wirtschaftlichen Interesse heraus beschließt, nicht folgen. Aufgrund seiner beherrschenden Stellung in beiden Gesellschaften steht einem solchen Gesellschafter das vom Finanzgericht Hamburg geforderte Wahlrecht de facto zu. Denn er allein hat die Gestaltung der vertraglichen Regelung in der Hand. Fehlt eine ausdrückliche Erwähnung des geforderten Wahlrechts im Vertrag, bedeutet das nicht, dass ihm ein solches nicht zugestanden hätte, sondern lediglich, dass er ein solches nicht schriftlich im Vertrag fixiert hat.
41Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der zugeflossene Arbeitslohn nicht nach § 3 Nr. 55 EStG von der Einkommensteuer befreit. Hiernach ist u.a. der in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes steuerfrei, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird.
42Diese Vorschrift findet im Veranlagungszeitraum 2002 keine Anwendung, weil sie erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde (§ 52 Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung).
43Darüber hinaus fehlt es auch an dem für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen Arbeitgeberwechsel. Wie sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, hat Herr A in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 kein Gehalt von der ... A Sport GmbH erhalten. Ein Arbeitsverhältnis konnte vom Beklagten und der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden.
44Die Klägerin, die diesen Feststellungen des Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten ist, stellt bei ihrer Argumentation allein auf das Geschäftsführerverhältnis ihres Ehemannes bei der ... A Sport GmbH ab. Die Bestellung zum Geschäftsführer reicht für die Anwendung der Befreiungsvorschrift jedoch aus, weil sie nur dazu führt, dass der Geschäftsführer eine Organstellung i. S. d. §§ 6, 35 des Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – erlangt. Eine solche Organstellung ist auch ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages möglich und durchaus nicht unüblich. Ein darüber hinausgehendes Arbeitsverhältnis bedarf daher eines zusätzlichen Anstellungsvertrages, der im Streitfall mit der ... A GmbH nicht abgeschlossen und/oder durchgeführt wurde.
45Andere ernsthaft in Betracht kommende Steuerbefreiungsvorschriften liegen nicht vor.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
47Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob hinsichtlich des Zuflusses von Arbeitslohns aus einer Ablösezahlung allein auf das Wahlrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Zahlung des Ablösungsbetrages abzustellen ist, wird auch nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2007 VI R 6/02 kontrovers betrachtet. Zum Meinungsstand wird auf die Ausführungen Geilert/ Retzlaff/ Schnathmeier, Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2010, 87, verwiesen. Das gilt auch für die Frage, ob es für einen Zufluss bereits ausreichend ist, dass die schuldbefreiende Übertragung der Pensionsverpflichtung gemäß § 415 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stets der Zustimmung des Pensionsbegünstigten bedarf. Die Revisionszulassung dient daher auch im Hinblick auf die Frage der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer klärenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts.