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Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 10. April 2014 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Antragsgegners über den Einspruch ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
2I.
3Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Geschäftsführer der von ihm - dem Antragsteller - gegründeten Unternehmergesellschaft (UG) wegen rückständiger Umsatz- und Körperschaftsteuer zzgl. Nebenabgaben für das Jahr 2012 in Haftung genommen hat.
4Mit notariellem Vertrag vom 17. April 2012 gründete der damals 24jährige Antragsteller die in A ansässige W Bauunternehmung UG (haftungsbeschränkt). Gegenstand des Unternehmens war die auftragsgemäße Durchführung von Rohbauarbeiten im Hochbau. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 100 € und wurde vollständig von dem Antragsteller übernommen. Dieser wurde zugleich zum Geschäftsführer der UG bestellt. Am 10. Mai 2012 wurde die Gesellschaft (unter der Nummer HRB 1) in das Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Die Gewerbeanmeldung bei der Stadt A erfolgte am .... Mai 2012. Vorgenommen wurde die Anmeldung - ebenso wie die am 26. September 2012 nachfolgende Ummeldung des Gewerbes - durch den Vater des Antragstellers unter Vorlage jeweils von diesem unterzeichneter Vollmachturkunden.
5Ausweislich der Angaben im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ der UG, bei dessen Beantwortung die Steuerberater C und P mitgewirkt haben, nahm die UG am 21. Mai 2012 ihre Geschäftstätigkeit auf. Ab dem 4. Juni 2012 sollten bei ihr drei Arbeitnehmer (einschließlich Antragsteller) beschäftigt sein. Die voraussichtliche Höhe des Gesamtumsatzes für das Jahr 2012 wurde mit 50.000 € prognostiziert. Die Umsatzsteuer sollte nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) berechnet werden. Außerdem wurden Dauerfristverlängerung für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Steuerabzug bei Bauleistungen) beantragt. An deren Übersendung erinnerten die Steuerberater C und P den Antragsgegner unter dem 26. Juni 2012 mit der Begründung, der Antragsteller benötige die Freistellungsbescheinigung dringend, weil die UG bereits mit einem Auftrag begonnen habe.
6Am 16. November 2012 beantragte der Antragsteller über seinen (damaligen) Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt D, bei dem zuständigen Amtsgericht A, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der UG über deren Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom .... Dezember 2012 bestellte das Amtsgericht A Herrn Rechtsanwalt H in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Az. 2 zum Sachverständigen mit dem Auftrag festzustellen, ob und ggf. welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist.
7Ausweislich der Umsatzsteuerakte der UG wurden für diese für die Monate Mai bis September 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen über ./.1.892,92 € (Mai), ./. 413 € (Juni), 2.892,20 € (Juli), 1.389,90 € (August) und 1.722,82 € (September) beim Antragsgegner abgegeben, denen Umsätze i.H. von 0 € (Mai), 5.042 € (Juni), 36.554 € (Juli), 58.823 € (August) und 16.401 € (September) sowie Vorsteuerabzugsbeträge zwischen 1.370,99 € und 9.786,58 € zugrundelagen. Dem Erhebungskonto der UG ist zu entnehmen, dass die für die Monate Mai bis September 2012 vorangemeldeten Beträge auch tatsächlich gezahlt bzw. erstattet worden sind.
8Nachdem ab dem Voranmeldungszeitraum 10/2012 keine Voranmeldungen mehr für die UG eingereicht worden waren, schätzte der Antragsgegner deren Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte mit Bescheiden vom 4. April 2013 für die Monate Oktober und November sowie mit Bescheid vom 10. April 2013 für den Monat Dezember 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) Umsatzsteuervorauszahlungen i.H. von jeweils 3.909 € sowie einen Verspätungszuschlag von jeweils 170 € gegen die UG fest. Dabei ging er von steuerbaren Umsätzen (einschließlich Eigenverbrauch) von jeweils 28.100 € und abziehbaren Vorsteuerbeträgen i.H. von jeweils 1.430 € aus. Die Bescheide waren adressiert an die UG „c/o E“ unter dessen Wohnanschrift in A, K-Straße ....
9Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 - ebenfalls versandt an die o.g. Anschrift - hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Prüfung der Voraussetzungen seiner Haftungsinanspruchnahme für die Steuerschulden der UG an und belehrte ihn über seine Verpflichtung, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Hierfür gewährte er ihm eine Frist bis zum 22. Juli 2013. Als Anlage beigefügt waren dem Fragenkatalog u.a. eine Auflistung der offenen Steuerverbindlichkeiten (Rückstandsaufstellung) sowie ein Vordruck des Berechnungsbogens zur Ermittlung der Haftungssumme.
10Daraufhin teilte Herr Rechtsanwalt D als (damaliger) Bevollmächtigter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass die Tätigkeit der UG im Oktober 2012 eingestellt worden sei. Im Oktober 2012 sei Insolvenzantrag gestellt worden. Zu den aus der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Beträgen hätten weder die UG noch der Antragsteller irgendwelche Bescheide erhalten. „Rein vorsorglich“ lege er jedoch „gegen sämtliche Bescheide für den Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013 namens und kraft Vollmacht…“ der UG und des Antragstellers Einspruch ein.
11Unter dem 15. Juli 2013 erließ der Antragsgegner ausgehend von wiederum im Schätzwege ermittelten Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Normalsteuersatz (19 v.H.) i.H. von 210.000 € und Vorsteuerabzugsbeträgen von insgesamt 22.000 € für 2012 einen Umsatzsteuerjahresbescheid über 17.900 € gegen die UG. Mit Bescheid gleichen Datums setzte er für 2012 Körperschaftsteuer i.H. von 1.500 € sowie einen Solidaritätszuschlag i.H. von 82,50 € gegenüber der UG fest. Dem lag ein - ebenfalls geschätzter - Steuerbilanzgewinn (= zu versteuerndes Einkommen) von 10.000 € zugrunde.
12Hiergegen legte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, Herr Rechtsanwalt Q, mit Schreiben vom 29. Juli 2013 namens und im Auftrag der UG Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf den von dieser gestellten Insolvenzantrag und die Beendigung ihrer operativen Geschäftstätigkeit. Die UG habe ihren Steuerberater mit der Fertigung der entsprechenden Steuererklärungen beauftragt.
13Unter dem 21. August 2013 legte der zum Sachverständigen bestellte Rechtsanwalt H dem Insolvenzgericht sein Gutachten nebst Tätigkeitsbericht, Kostendeckungsrechnung und Beschlussempfehlung vor. Darin kam er zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der UG Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgründe vorlägen, dass eine Reaktivierung des eingestellten Geschäftsbetriebs aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausscheide und dass das Vermögen der UG wahrscheinlich ausreiche, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Den weiteren Ausführungen des Gutachters ist u.a. zu entnehmen, dass der Antragsteller die von ihm erbetenen Auskünfte von Anfang an nicht oder nicht vollständig erteilt habe. Auch der Erlass eines Haftbefehls zur zwangsweisen Durchsetzung seiner insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten am .... April 2013 habe an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers nichts geändert. Nach seinen Angaben habe die UG lediglich ein Bauvorhaben während ihrer operativen Geschäftstätigkeit abgewickelt. Er sei indes nur rudimentär über die Geschäfte der UG informiert gewesen, da sein Vater diese wahrgenommen habe. Wesentliche Informationen habe er - Rechtsanwalt H - nur über die Buchhaltung für den Zeitraum Mai bis September 2012 erhalten, die ihm die Steuerberater C und P zur Verfügung gestellt hätten. Danach stehe fest, dass die UG unter Einsatz von Mitarbeitern, die bei der AOK ..., der BKK ... und der Knappschaft sozialversichert gewesen seien, mindestens drei Bauvorhaben abgewickelt habe. Nach den Angaben des Antragstellers hätten die Baustellen still gestanden, nachdem sein Vater erkrankt sei. Ab Oktober 2012 seien weder Geschäftsvorfälle der UG verbucht worden noch lägen insoweit betriebswirtschaftliche Auswertungen vor. Wesentliche Verbindlichkeiten bestünden gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern. Diese beruhten jedoch in beiden Fällen auf Schätzungen, die auch Zeiträume beträfen, in denen die UG nicht mehr operativ tätig gewesen sei. Insgesamt beliefen sich die fälligen Zahlungsverpflichtungen der UG auf den ihr Aktivvermögen übersteigenden Betrag von 54.544,09 €. Den Feststellungen des Insolvenzgutachters zum vorhandenen Aktivvermögen (Unterpunkt 1.3.2.1 „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“) ist u.a. zu entnehmen, dass die UG für einen Herrn F aus S ein Bauvorhaben mit einem Nettovertragswert von 135.000 € ausgeführt habe. Insgesamt seien Zahlungen i.H. von 109.017 € an die UG erfolgt. Fakturiert seien durch Akonto-Rechnungen insgesamt 118.222,50 € brutto (entsprechend 99.346,64 € netto). Aus den Buchhaltungsunterlagen habe sich ferner ergeben, dass im Juli 2012 ein Auftrag über 30.000 € brutto für den Verein M erbracht worden sei. Der Betrag sei am 24. Juli 2012 ohne Abzüge gezahlt worden. Schließlich habe anhand der Eingangsrechnungen festgestellt werden können, dass es am T-Straße ... in A ein weiteres Bauvorhaben gegeben haben müsse, zu dem allerdings keinerlei nähere Informationen vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Insolvenzgutachters Rechtsanwalt H in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 Bezug genommen.
14Unter Berücksichtigung der darin getroffenen Feststellungen beschloss das Amtsgericht A am .... August 2013, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG zu eröffnen. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt H ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sollten bis zum 29. Oktober 2013 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Der Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 der Insolvenzordnung - InsO) wurde auf den 29. November 2013 anberaumt. In diesem Termin widersprach der Insolvenzverwalter den vom Antragsgegner i.H. von 1.598 € und 15.320,51 € zur Tabelle angemeldeten Forderungen wegen Körperschaft- und Umsatzsteuer 2012 zzgl. Nebenleistungen zunächst in vollem Umfang.
15Bereits drei Tage nach Insolvenzeröffnung, am .... September 2013, hatte der Vater des Antragstellers unter Vorlage einer von diesem unterzeichneten Vollmachturkunde das Gewerbe der UG abgemeldet. Als Datum der Betriebsaufgabe weist das Abmeldeformular den 1. November 2012 aus.
16Unter dem 29. Januar 2014 forderte der Antragsgegner den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt H auf, entweder die anhängigen Einspruchsverfahren wegen u.a. Körperschaft- und Umsatzsteuer 2012 aufzunehmen oder seinen diese Forderungen betreffenden Widerspruch zurückzunehmen. Für den Fall, dass ihm - dem Antragsgegner - bis zum 27. Februar 2014 keine Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters zugehe, werde er - der Antragsgegner - seinerseits die Aufnahme des Verfahrens erklären und sodann nach Lage der Akten über die Einsprüche entscheiden.
17Daraufhin teilte der Insolvenzverwalter dem Antragsgegner unter Beifügung des entsprechenden Tabellenauszugs mit, dass er die vorbezeichneten Forderungen nunmehr nachträglich anerkenne. Ergänzend führte er aus, er habe die Steueransprüche für das Jahr 2012 zunächst bestritten, weil der anwaltliche Vertreter des Antragstellers ihm erklärt habe, dass in den betreffenden Zeiträumen keine Zahllasten mehr angefallen seien. Er - der Insolvenzverwalter - sei jedoch anhand der ihm vorgelegten lückenhaften Dokumentation nicht in der Lage, nachträglich die noch fehlenden Steuererklärungen für die UG abzugeben. Im Nachgang hierzu bat er den Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Februar 2014, das Verfahren wieder aufzunehmen und sodann nach Aktenlage über die Einsprüche zu entscheiden.
18Unter dem 25. Februar 2014 wies der Antragsgegner den Insolvenzverwalter darauf hin, dass die nachträgliche Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber ihm - dem Insolvenzverwalter - und dem Antragsgegner als Insolvenzgläubiger wirke; dies habe zur Folge, dass die offenen Einsprüche u.a. gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2012 erledigt seien. Er - der Antragsgegner - werde das Verfahren nicht wieder aufnehmen.
19Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Auszugs aus der Insolvenztabelle hat die UG der Feststellung der streitigen Steuerforderungen zur Tabelle nicht widersprochen.
20Mit Bescheid vom 10. April 2014 nahm der Antragsgegner den Antragsteller gemäß §§ 34, 35, 69, 191 AO als Geschäftsführer der UG für deren Abgabenrückstände i.H. von insgesamt 18.017,51 € in Haftung. Als Pflichtverletzung monierte er zum einen die unterlassene Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2012. Zum anderen beanstandete er, dass die im Schätzwege festgesetzten Steuern nicht entrichtet worden seien, obwohl die UG nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters Bauvorhaben abgewickelt und damit entsprechende Umsätze und Gewinne erzielt habe. Diese - nach seiner Auffassung für den Steuerausfall ursächlichen - Pflichtverletzungen wertete der Antragsgegner als zumindest grob fahrlässig. Dabei bemaß er den Haftungszeitraum vom .... April 2012 (Gründung der UG) bis zum .... August 2013 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und ging mangels entgegenstehender Angaben des Antragstellers von einer 100%igen Haftungsquote aus. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen begründete der Antragsgegner die Heranziehung des Antragstellers mit erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der UG. Auch seine alleinige Haftungsinanspruchnahme sei ermessensgerecht, da im Haftungszeitraum neben ihm kein weiterer Geschäftsführer oder anderweitiger Vertreter für die Belange der UG verantwortlich gewesen sei.
21Gegen den am 11. April 2014 förmlich zugestellten Haftungsbescheid wehrte sich der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten - Herrn Rechtsanwalt Q - am 23. April 2014 mit dem Einspruch. Zugleich beantragte er, die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids auszusetzen.
22Dabei wies er zunächst auf die Einsprüche hin, die gegen die zugrunde liegenden Steuerbescheide vom 15. Juli 2013 eingelegt und bislang nicht zurückgenommen worden seien. Die Schätzungen seien unzutreffend und würden vollumfänglich angegriffen. Umsätze seien nicht getätigt und Einnahmen nicht erzielt worden, weswegen bereits ein halbes Jahr nach Gesellschaftsgründung Insolvenzantrag gestellt worden sei. Bei dieser Sachlage sei fraglich, wie der auf Schätzungen basierende Steuerbetrag von 18.017,51 € überhaupt zustande gekommen sei. Eine eventuelle Bestandskraft der Steuerbescheide stehe der Geltendmachung dieser Einwendungen nicht entgegen. Im Übrigen lägen dem Antragsteller die Steuerbescheide der UG nicht vor. Ein Schreiben vom 21. Juni 2013 sei ebenfalls nicht bekannt. Wäre ein derartiges Schreiben übersandt worden, hätte der Antragsteller auch rechtzeitig Stellung nehmen können. Auch werde im Hinblick darauf, dass der Vater des Antragstellers die Geschäfte der UG wahrgenommen habe, die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung in Zweifel gezogen. Der im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung erst 24 Jahre alte Antragsteller, der nach seinem Hauptschulabschluss als Lagerist bei der Firma O arbeite, sei seinem Vater hörig. Er habe psychologische Beschwerden, weigere sich aber, zum Arzt zu gehen. Sein Verschulden sei zweifelhaft. Hierzu reichte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 9. Juli 2014 ein „Fachpsychiatrisches Gutachten“ nach, das der Facharzt für Psychiatrie R aufgrund einer am 26. Juni 2014 durchgeführten Untersuchung des Antragstellers unter dem 8. Juli 2014 gefertigt hat. Im Rahmen der Anamnese gibt das Gutachten die Schilderungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Gründung der UG wieder. Hierzu heißt es, er - der Antragsteller - habe nach Beratung mit seinem Vater das Bauunternehmen gegründet. Er - der Antragsteller - habe alles managen sollen, habe sich aber nach ca. zwei Monaten zurückgezogen, weil er zu gar nichts mehr fähig gewesen sei. Sein Vater, ein 50jähriger Betonbauer, habe im Juni einspringen und die Führung der Firma übernehmen müssen. Im Juli 2012 sei sein Vater an einer akuten Gelenkserkrankung erkrankt mit der Folge, dass sich niemand mehr um die Firma gekümmert habe. Ab Oktober 2012 habe es keine Aufträge mehr gegeben und im November sei Insolvenz beantragt worden. In seinen abschließenden Ausführungen zur „Epikrise“ kommt der Facharzt für Psychiatrie R zu dem Ergebnis, dass es dem Antragsteller aufgrund der Symptomatik auf der Basis von Persönlichkeitsstörungen nie möglich gewesen sei, eine Firma zu führen. Zusammenfassend handele es sich um eine schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers, die dringend einer konsequenten fachpsychiatrischen Behandlung bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den Untersuchungen und zum psychiatrischen Befund, wird auf den Inhalt des „Fachpsychiatrischen Gutachtens“ vom 8. Juli 2014 Bezug genommen.
23Unter dem 6. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag, die Vollziehung des Haftungsbescheids auszusetzen, unter Hinweis auf das Fehlen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ab. Zur Begründung führte er nach auszugsweiser Zitierung des Insolvenzgutachtens vom 21. August 2013 u.a. aus: Es könne keine Rede davon sein, dass sich der Antragsteller der Konsequenzen seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht bewusst gewesen sei. Dass er es gleichwohl unterlassen habe, seine Geschäftsführertätigkeit niederzulegen, habe zur Folge, dass er zu Recht als Haftungsschuldner für die Abgabenrückstände der UG in Anspruch genommen worden sei. Daneben hafte sein Vater, der mit Bescheid vom 18. Juli 2014 inzwischen ebenfalls herangezogen worden ist, als Gesamtschuldner aufgrund dessen faktischer Geschäftsführertätigkeit. Das eingereichte „Fachpsychiatrische Gutachten“ vom 8. Juli 2014, das auf einer einzigen, zumal erst am 26. Juni 2014 durchgeführten Untersuchung des Antragstellers basiere, erbringe keinen Nachweis dafür, dass der Antragsteller innerhalb des Haftungszeitraums, den der Antragsgegner nunmehr vom 10. Dezember 2012 (Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2012) bis zum .... August 2013 bemisst, nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen. Hinsichtlich der Höhe der Haftungsschulden wies der Antragsgegner darauf hin, dass die zugrunde liegenden Steuerforderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt worden seien. Die Feststellung der Forderungen wirke wie ein rechtskräftiges Urteil. Diese Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungen gemäß § 166 AO habe der Antragsteller gegen sich gelten zu lassen, da er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Widerspruch gegen die Feststellung der Forderungen zur Tabelle eingelegt habe. Im Übrigen habe der Antragsteller trotz gesteigerter Mitwirkungspflicht nach wie vor keine Mittelverwendungsrechnung beigebracht, die möglicherweise zu einem niedrigeren Haftungsbetrag hätte führen können.
24Am 11. Oktober 2014 hat der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Q, das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 FGO ersucht. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem der Antragsschrift beigefügten „Fachpsychiatrischen Gutachten“ vom 8. Juli 2014, das der Antragsgegner zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen habe, um das Verschulden des Antragstellers zu widerlegen. Aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Geschäfte einzuwirken und durch seinen Vater beherrscht worden sei. Insoweit möge das Gericht ein (weiteres) Gutachten einholen.
25Der Antragsteller beantragt,
26die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 10. April 2014 ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen,
27hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
28Der Antragsgegner beantragt,
29den Antrag abzuweisen.
30Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf seine Ausführungen im Schreiben vom 6. Oktober 2014 und weist ergänzend darauf hin, dass nur die präsenten Beweismittel bei der Beurteilung des Sachverhalts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgebend seien.
31II.
32Der Antrag ist zulässig und begründet.
331. Der Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids auszusetzen, ist zulässig. Insbesondere sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Anrufung des Gerichts nach Abs. 3 nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen bei ihr angebrachten Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist vorliegend unstreitig mit Schreiben des Antragsgegners vom 6. Oktober 2014 geschehen.
2. Der danach zulässige Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO daran, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Haftungsschuldner für die im Schätzwege ermittelten Abgabenrückstände der UG in Anspruch genommen hat.
a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen nach ständiger BFH-Rechtsprechung vor, wenn neben den für die Rechtsmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; seither ständige Rspr. z.B. im Beschluss vom 3. Juni 2009 IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641, m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 1988 VIII S 31/81, BFH/NV 1989, 445, und vom 6. Februar 2009 IV B 125/08, BFH/NV 2009, 760). Eine Aussetzung der Vollziehung ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn es aufgrund des vorliegenden Prozessstoffs und der von den Beteiligten beigebrachten - präsenten - Beweismittel ernstlich möglich erscheint, dass sich der angegriffene Bescheid bei einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.
37Dabei gelten grundsätzlich dieselben Regeln über die Verteilung der Feststellungslast wie im Verfahren der Hauptsache. Beruft sich daher ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids oder sonstigen Verwaltungsakts auf einen die Steuer oder anderweitige Belastung mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so wirkt sich die Unaufklärbarkeit zu seinem Nachteil aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44, und vom 11. Juni 1997 XI B 177/96, BFH/NV 1997, 819). Zu beachten ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Besonderheit, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BStBl II 1976, 682, und vom 23. Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167), dass andererseits aber die bloße Glaubhaftmachung (vgl. § 155 FGO i.V.m. 294 der Zivilprozessordnung - ZPO) der behaupteten Tatsachen genügt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74, vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281, und vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221). Der eine Steuerminderung oder Beseitigung einer anderen Belastung begehrende Steuerpflichtige hat daher diejenigen Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, substantiiert darzulegen und im Falle des Bestreitens gemäß §§ 155 FGO, 294 ZPO glaubhaft zu machen, so weit seine Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 17. März 1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171). Umgekehrt ist es Sache der Finanzbehörde, den Lebenssachverhalt, aus dem sie die Steuerforderung oder - wie hier - den Haftungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach herleitet, schlüssig darzutun und die daran geknüpften Rechtsfolgen nachvollziehbar zu begründen. Das Gericht ist dabei - ungeachtet seiner grundsätzlich auch im Aussetzungsverfahren gemäß § 76 FGO bestehenden Amtsermittlungspflicht (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2009 IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641) - weder gehalten, aus umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen, noch ist es seine Aufgabe, im summarischen Verfahren auf ungesicherter Tatsachengrundlage Rechtsfragen zu klären, die sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise nicht stellen (Gräber / Koch, FGO, Kommentar, § 69 Rz. 122, m.w.N.). Verbleibende Zweifel können je nach Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zum Zweifel geben (BFH-Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221, m.w.N.).
38b) Unter Zugrundelegung dieser - auch vom beschließenden Senat geteilten - Rechtsprechungsgrundsätze bestehen bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids.
39Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BStBl II 1978, 508, und vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579, m.w.N.). Das Finanzamt hat in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob (Entschließungsermessen) und wenn ja wen (Auswahlermessen) es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler überprüfbar (BFH in BStBl II 2004, 579, 580). Die genannten Beurteilungskriterien gelten - allerdings mit der Maßgabe, dass die Prüfung hier lediglich summarischen Charakter hat - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO.
40aa) Der beschließende Senat hält es nach Lage der Akten für ernstlich möglich, dass sich die - gerichtlich vollumfänglich überprüfbaren - Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers nach § 69 i.V.m. §§ 34, 35 AO in Bezug auf die zugrunde liegenden Abgabenrückstände der UG bei abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren nicht verifizieren lassen. Jedenfalls verbleibt eine für die Aussetzung der Vollziehung ausreichende Ungewissheit über Existenz und vor allem Höhe der - im Schätzwege ermittelten - Steuerforderungen, die Gegenstand der vorliegenden Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers sind.
41Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen u.a., soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
42Zu dem vorgenannten Personenkreis potentieller Haftungsschuldner gehört nach § 34 AO i.V.m. § 35 GmbHG insbesondere der (nominell bestellte) Geschäftsführer. Dies war im Streitfall ausweislich des Gründungvertrags der UG sowie der entsprechenden Eintragung im Handelsregister während der gesamten Dauer ihrer Existenz der Antragsteller. Da es nach der BFH‑Rechtsprechung allein auf die nominelle Bestellung ohne Rücksicht darauf ankommt, ob die Geschäftsführung tatsächlich von der nominell bestellten Person ausgeübt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Februar 1996 VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657, und Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, Rz. 25, jeweils m.w.N.), ist es für die (potentielle) Haftungsschuldnerschaft des Antragstellers vorliegend unerheblich, dass sein Vater ggf. als faktischer Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich gelenkt hat.
43Ob und inwiefern die weiteren Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands im Streitfall erfüllt sind, insbesondere ob der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen schuldhaft begangen hat oder ob ein Verschulden infolge psychischer Erkrankung ausgeschlossen ist, kann der Senat indes dahinstehen lassen, weil bei summarischer Prüfung bereits ernstlich zweifelhaft ist, ob und in welcher Höhe die der Haftung zugrunde liegenden Steuerschulden der UG tatsächlich entstanden sind.
44Wegen der Abhängigkeit der Haftung von der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld kann ein Haftungsanspruch nur entstehen, wenn und soweit die Steuerschuld entstanden ist. Dabei erfordert der Grundsatz der Akzessorietät nicht, dass bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners die Steuerschuld bereits (wirksam) festgesetzt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Steueranspruch bei Erlass des Haftungsbescheids materiell-rechtlich bestand bzw. bestanden hat (BFH-Urteile vom 5. November 1992 I R 41/92, BStBl II 1993, 407, und vom 2. Februar 1994 II R 7/91, BStBl II 1995, 300, 302, sowie Nacke, a.a.O., Rz. 711, m.w.N.). Auf seine formale Festsetzung und deren Wirksamkeit kommt es hingegen nicht an (vgl. BFH in BStBl II 1995, 300, 302, und Nacke, a.a.O., Rz. 711 und 712, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend unerheblich, ob die die UG betreffenden Steuerbescheide dieser bzw. dem Antragsteller als ihrem Vertreter wirksam bekannt gegeben worden sind. Einwendungen gegen den Primäranspruch, d.h. die der Haftung zugrunde liegende Steuerschuld, kann der Haftungsschuldner im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid grundsätzlich in vollem Umfang geltend machen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78, BStBl II 1982, 226, 228, und Nacke, a.a.O., Rz. 713, m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit er die Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO gegen sich gelten lassen muss. Ob die sogenannte Drittwirkung der Steuerfestsetzung - wie der Antragsgegner meint - gegenüber dem Antragsteller vorliegend eingreift, ist jedoch in rechtlicher Hinsicht ernstlich zweifelhaft i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.
45Nach § 166 AO hat, wenn die Steuer dem Steuerpflichtigen (Primärschuldner) gegenüber unanfechtbar festgesetzt ist, dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer (als Haftungsschuldner) in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen unanfechtbarer Steuerfestsetzungen gegenüber Dritten, d.h. gegenüber Personen, die nicht selbst Inhaltsadressat der Steuerfestsetzung sind. § 166 AO ist eine Vereinfachungsnorm, die verhindern soll, dass dem von ihr erfassten Haftungsschuldner eine erneute Möglichkeit eröffnet wird, die Steuerfestsetzung gegen den Primärschuldner überprüfen zu lassen, weil er bereits zu deren Anfechtung rechtlich befugt war oder sie bereits - erfolglos - angefochten hat (zum Charakter als Vereinfachungsnorm vgl. z.B. FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2011 13 K 2582/07, EFG 2012, 778, Niedersächsisches FG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 11 V 205/06, EFG 2007, 1050, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166). Das Steuerfestsetzungsverfahren, das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführt worden ist, soll im Rahmen eines Haftungsverfahrens gegen einen Dritten nicht noch einmal aufgerollt werden (Cöster in Pahlke / Koenig, AO, Kommentar, § 166 Rz. 2, und FG Rheinland-Pfalz in EFG 2014, 1166).
46Im Streitfall hat der Antragsteller sowohl mit Schreiben vom 9. Juli 2013 „rein vorsorglich“ gegen sämtliche der UG erteilten Steuerbescheide, u.a. also auch gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 10-12/2012 vom 4. und 10. April 2013, als auch mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 gegen die am 15. Juli 2013 erlassenen Jahressteuerbescheide zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2012 Einspruch eingelegt und diese damit i.S. von § 166 AO „angefochten“. Die dadurch anhängig gewordenen Rechtsbehelfsverfahren sind durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der UG am .... August 2013 kraft Gesetzes unterbrochen worden (§ 240 der Zivilprozessordnung - ZPO). Da die Eintragung der auf den angefochtenen Steuerbescheiden beruhenden Forderungen in die Insolvenztabelle mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 InsO), tritt jedenfalls dann, wenn - wie hier die UG - auch der Steuer- bzw. Gemeinschuldner der Feststellung zur Tabelle nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, Erledigung der Hauptsache ein (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573, BFH in BFH/NV 2011, 649, 650, FG Nürnberg in EFG 2013, 722, sowie FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, jeweils m.w.N.). Die Einspruchsverfahren betreffend die der Haftung zugrunde liegenden Steuerschulden der UG haben sich danach mit der widerspruchlosen Feststellung zur Insolvenztabelle in der Hauptsache erledigt.
47Ob indes der Antragsteller als Haftungsschuldner diesen Umstand, d.h. die Wirkung des widerspruchlosen Tabelleneintrags als rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 InsO), gemäß § 166 AO gegen sich gelten lassen muss, hält der beschließende Senat im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vorschrift für ernstlich zweifelhaft (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
48Der Antragsgegner hat die Drittwirkung gegenüber dem Antragsteller bejaht und hierzu ausgeführt, dieser müsse die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungen gemäß § 166 AO gegen sich gelten lassen, weil er es unterlassen habe, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Feststellung der streitigen Steuerforderungen zur Tabelle Widerspruch einzulegen. Damit folgt der Antragsgegner im Ergebnis der Rechtsauffassung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 25. Februar 2014 3 K 1283/12 (EFG 2014, 1166 - Nichtzulassungsbeschwerde XI B 40/14 als unbegründet zurückgewiesen mit nicht dokumentiertem BFH-Beschluss vom 23. September 2014), das eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung - über den Wortlaut des § 166 AO hinaus - auch in den Fällen annimmt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH als deren Vertreter die gegen sie ergangenen Steuerbescheide vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber keinen Widerspruch gegen die Feststellung dieser Steuerforderungen zur Tabelle erhoben hat. Dabei bejaht das FG Rheinland-Pfalz eine i.S. von § 166 AO unanfechtbare Steuerfestsetzung mit der Begründung, die Eintragung in die Insolvenztabelle bewirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO nach den zu § 322 ZPO entwickelten Grundsätzen in gleichem Umfang Rechtskraft zwischen den Parteien, wie dies bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall sei. Die unbestrittene Eintragung in die Tabelle gelte bei Steuerforderungen daher wie ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (vgl. hierzu auch FG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2002 III 65/1999, EFG 2002, 1274). Die Fortsetzung des Rechtsbehelfsverfahrens sei ausgeschlossen und auch überflüssig, wenn der Schuldner - wie hier - gegen einen Steuerbescheid zunächst Einspruch eingelegt, dem Eintrag der Steuerforderung in die Tabelle jedoch nicht widersprochen habe (Hinweis auf Jatzke in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO/FGO, § 253 Rz. 325).
49Das FG Rheinland-Pfalz sieht in seinem vorzitierten Urteil auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 166 AO, nämlich die nicht genutzte rechtliche Möglichkeit, (u.a.) als Vertreter den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid anzufechten, als gegeben an. Dabei legt es den Wortlaut der Vorschrift dahingehend (erweiternd) aus, dass es den Widerspruch des Steuerschuldners bzw. seines Vertreters gegen die Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle der „Anfechtung“ des gegen den Steuerpflichtigen erlassenen „Bescheids“ gleicherachtet. Die Drittwirkung der (unanfechtbaren) Steuerfestsetzung wird danach nicht nur dadurch ausgelöst, dass der Dritte es trotz rechtlicher Möglichkeit versäumt, die dem Steuerschuldner erteilten Bescheide mit Einspruch oder Klage anzufechten, sondern auch dann, wenn er nach Anfechtung dieser Bescheide und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin von der ihm als Vertreter eingeräumten Befugnis, der Feststellung der Steuerforderungen zur Tabelle zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht hat. Begründet wird dieses Gesetzesverständnis vor allem unter Hinweis auf den verfahrensökonomischen Zweck des § 166 AO, dem von dieser Norm erfassten Haftungsschuldner keine erneute Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen zu verschaffen.
50Der beschließende Senat hat im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 166 AO ernstliche Zweifel, sich der Normauslegung des FG Rheinland-Pfalz anzuschließen.
51Die Vorschrift setzt - neben der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - voraus, dass der Dritte (rechtlich) in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Der Antragsteller ist zwar als nominell bestellter Geschäftsführer der UG deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Grundsätzlich war er daher kraft seiner Vertreterstellung auch rechtlich befugt, für seine Gesellschaft - die UG - Rechtshandlungen vorzunehmen. Dazu gehörte zunächst auch die Befugnis, die ihr erteilten Steuerbescheide mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. Diese rechtliche Befugnis hat der Antragsteller jedoch verloren, indem mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der UG deren Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 InsO). Zwar waren die UG - und damit auch der Antragsteller als deren Vertreter - auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zu solchen Rechtshandlungen befugt, die nicht die Insolvenzmasse betreffen. Auch die Organstellung des Antragstellers als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bleibt insoweit unberührt (BGH-Urteil vom 26. Januar 2006 IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, und Ott in Münchner Kommentar zur InsO, § 80 Rz. 112, jeweils m.w.N.). Der UG, vertreten durch den Antragsteller (u.a.), stand darüber hinaus das Recht zu, der Feststellung der streitbefangenen Steuerforderungen zur Tabelle zu widersprechen (§§ 176, 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201 Abs. 2 InsO). Der Senat hat jedoch vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts rechtliche Bedenken, den Widerspruch gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle unter das in § 166 AO normierte Tatbestandsmerkmal der „Anfechtung eines dem Steuerpflichtigen erteilten Bescheids“ zu subsumieren. Diese - wortlautorientierten - Bedenken werden flankiert von der Überlegung, dass das insolvenzrechtliche Instrument des Widerspruchs zur Tabelle und die Anfechtung als Rechtsbehelf im Steuerverfahren völlig unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Während letztere dem Anfechtenden ermöglicht, die Rechtmäßigkeit des mit Einspruch oder Klage angegriffenen Bescheids sachlich überprüfen zu lassen, hat die Widerspruchseinlegung des Gemeinschuldners gegen den Tabelleneintrag lediglich zur Folge, dass der Gläubiger der betreffenden Forderungen diese nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Gemeinschuldners durchsetzen kann (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der (bloße) Widerspruch des Schuldners hindert indes weder die Feststellung der Forderungen zur Tabelle (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und die daraus resultierende Rechtskraftwirkung (§ 178 Abs. 3 InsO), noch eröffnet er die Möglichkeit einer sachlichen Überprüfung. Eine solche soll dem Dritten (Haftungsschuldner) nach dem Gesetzeszweck des § 166 AO jedoch nur verwehrt werden, wenn zuvor bereits die - nicht genutzte - Möglichkeit für ihn bestanden hat, die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung (im Rahmen eines Einspruchs- und / oder Klageverfahrens) sachlich prüfen zu lassen. Daran fehlt es jedoch in der vorliegenden Konstellation, in der der Haftungsschuldner als Vertreter der Steuerschuldnerin vor Insolvenzeröffnung zwar tatsächlich Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt hat, dieses Rechtsbehelfsverfahren aber nach Feststellung der Forderungen zur Tabelle seine Erledigung gefunden hat, ohne dass der Haftungsschuldner dies durch seinen Widerspruch hätte verhindern können.
52Unabhängig davon stellt sich die Frage, welche praktische Bedeutung der Vorschrift des § 201 Abs. 2 InsO bei einer Kapitalgesellschaft überhaupt zukommt. Denn nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird diese in der Regel vermögenslos sein und gemäß § 394 FamFG von Amts wegen aus dem Register gelöscht werden.
53Sollte - was einer endgültigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleibt - die widerspruchslose Feststellung der Umsatz- und Köperschaftsteuerforderungen des Antragsgegners für 2012 zur Insolvenztabelle keine Drittwirkung gemäß § 166 AO gegenüber dem Antragsteller entfalten, wären seine Einwände gegen die zugrunde liegenden Steuerbescheide der UG im Haftungsverfahren vollumfänglich zu prüfen. Das Fehlen der Drittwirkung nach § 166 AO unterstellt, bestünden indes unter Zugrundelegung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, lediglich summarischen Kontrolldichte nach Lage der Akten ernstliche Zweifel (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) an der Rechtmäßigkeit der gemäß § 162 AO im Schätzwege ermittelten Besteuerungsgrundlagen.
54Der Antragsgegner, der nach allgemeinen Grundsätzen für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen die Feststellungslast trägt, hat - ohne Erläuterung der Beträge - für Zwecke der Körperschaftsteuer einen Steuerbilanzgewinn (= Einkommen = zu versteuerndes Einkommen) für das Jahr 2012 i.H. von 10.000 € geschätzt. Bei Festsetzung der Umsatzsteuer ist er - bezogen auf das gesamte Jahr 2012 - von Lieferungen und sonstigen Leistungen der UG im Umfang von 210.000 € und Vorsteuerabzugsbeträgen i.H. von 22.000 € ausgegangen. Darin einbezogen waren u.a. die in den Vorauszahlungsbescheiden für die Monate Oktober bis Dezember geschätzten Umsätze i.H. von jeweils 28.000 € und Vorsteuern i.H. von jeweils 1.430 €. Auf welchen Überlegungen der Ansatz dieser Beträge beruht, ist aus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang wiederholt vorgetragen, die UG habe ab Oktober 2012 keine operative Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Er hat diese Behauptung zwar weder näher substantiiert noch das Vorliegen der behaupteten Tatsachen durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die generell mit der Glaubhaftmachung negativer Tatsachen verbunden sind, enthalten weder die Steuerakten noch die darin abgehefteten Auszüge aus der Insolvenzakte tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die UG in den letzten drei Monaten des Jahres 2012 noch steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und ihren Auftraggebern in Rechnung gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die UG - wie der Antragsteller im Insolvenzverfahren behauptet hat - lediglich ein einziges Bauvorhaben verwirklicht hat oder ob es sich - so die Erkenntnisse des Insolvenzverwalters H - um insgesamt drei Objekte handelte. Denn auch den Ausführungen im Insolvenzgutachten ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass Umsätze im Zusammenhang mit den drei Bauvorhaben auch noch im letzten Quartal des Jahres 2012 getätigt worden sind. Der Umstand, dass die Feststellungen des Insolvenzverwalters maßgeblich auf den Buchhaltungsunterlagen der Steuerberater C & P für die Monate Mai bis September 2012 beruhen und für die Folgemonate keine Buchführung mehr vorgelegt wurde, legt die Vermutung nahe, dass sich sämtliche Ausführungen des Insolvenzverwalters zur Geschäftstätigkeit der UG (nur) auf den durch die Buchhaltung unterlegten Zeitraum bis einschließlich September 2012 beziehen. Für die Richtigkeit der Behauptung, ab Oktober 2012 habe die UG keinerlei operative Geschäftstätigkeit mehr entfaltet, spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller im Zuge seiner fachpsychiatrischen Untersuchung angegeben hat, sein Vater, der bereits kurz nach Gründung des Unternehmens dessen Führung übernommen habe, sei an einer Gelenksentzündung erkrankt. Dies habe dazu geführt, dass sich niemand mehr um den Geschäftsbetrieb gekümmert und die UG schließlich ab Oktober 2012 keine Aufträge mehr bekommen habe.
55Diesem Vorbringen ist der Antragsgegner weder substantiiert entgegengetreten noch ergeben sich aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die UG noch über den Monat September 2012 hinaus Umsätze getätigt hat. Soweit der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2012 auch die Monate Mai bis September erfasst, in denen unstreitig Lieferungen und Leistungen erbracht worden sind, hat die UG die von ihr vorangemeldeten Beträge in voller Höhe entrichtet. Vor diesem Hintergrund hält der beschließende Senat es im summarischen Verfahren für geboten, den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen.
56Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen bei summarischer Prüfung des angefochtenen Haftungsbescheids auch insoweit, als der Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers die im Schätzwege ermittelte Körperschaftsteuer der UG für 2012 zugrunde liegt.
57Der Antragsgegner hat weder erläutert noch ist anderweitig ersichtlich, auf welchen Erwägungen die Schätzung des Steuerbilanzgewinns i.H. von 10.000 € beruht. Eine Plausibilisierung dieser Schätzung anhand von Vorjahreswerten entfällt, weil die UG ihren Geschäftsbetrieb erst im Mai 2012 aufgenommen hat. Schlussfolgerungen aus den für Mai bis September 2012 vorangemeldeten Umsätzen für den körperschaftsteuerlichen Gewinn sind ebenfalls nicht möglich, weil es eine zwingende Korrelation zwischen diesen beiden Größen nicht gibt. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die UG (unstreitig) für die Monate Mai bis September 2012 per Saldo einen positiven Umsatzsteuerbetrag angemeldet hat, nicht hergeleitet werden, dass die UG trotz möglicher Anlaufverluste für das Jahr 2012 insgesamt auch ein ertragsteuerlicher Gewinn - zumal in der geschätzten Höhe - erzielt hat.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.