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Der Bescheid vom 23.4.2009 über die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1.2.2012 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der G GmbH als Organträgerin und inhaltsgleich gegenüber der Klägerin als Organgesellschaft ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Organträger festgesetzt hat.
3Die G GmbH ist als Organträgerin zu 54,5 v.H. an der Klägerin beteiligt; seit dem 16.12.1992 besteht zwischen den genannten Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag.
4Mit Schreiben vom 20.3.2009 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin „namens und im Auftrag“ der G GmbH und der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin einen hohen Investitionsbedarf für den Ausbau des Geländes in P hatte. Um die Investitionen in den Ausbau des Geländes vornehmen zu können, beabsichtigte die Klägerin, den gesamten Jahresüberschuss über mehrere Jahre nicht an die G GmbH abzuführen, sondern in die Gewinnrücklage einzustellen. Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollte abgestimmt werden, ob dadurch der für die Anerkennung der Organschaft notwendige Ergebnisabführungsvertrag evtl. nicht mehr als durchgeführt anzusehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Antrags Bezug genommen.
5Mit der verbindlichen Auskunft vom 16.4. 2009 bestätigte der Beklagte die Rechtsauffassung der Klägerin, dass trotz dieses Vorgehens der Ergebnisabführungsvertrag weiterhin als durchgeführt anzusehen sei.
6Mit dem hier streitigen Bescheid vom 23.4.2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO in Höhe von 5.056 € fest. Mit Bescheid vom selben Tag an die G GmbH setzte er eine nämliche Gebühr ein weiteres Mal fest.
7Hiergegen legte die Klägerin am 25.5.2009 Einspruch ein, mit dem sie sich zum Einen gegen die mehrfache Gebührenerhebung wandte und zum Anderen die Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft generell in Frage stellte. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Einspruchsschreibens Bezug genommen.
8Der Beklagte brachte daraufhin das Einspruchsverfahren am 27.5.2009 mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VIII R 22/08 zum Ruhen; am 16.11.2010 nahm er das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen I R 61/10 zum Anlass, die Verfahrensruhe fortzusetzen.
9Nachdem der BFH mit Urteil vom 30.3.2011 im Verfahren I R 61/10 entscheiden hatte, dass die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist, nahm der Beklagte das Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2011 wieder auf und machte geltend, die verbindliche Auskunft sei mit Schreiben vom 16.4.2009 antragsgemäß sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der G GmbH als jeweilige Inhaltsadressaten erteilt worden. Er gehe davon aus, dass damit die von der Klägerin durch die Einholung der verbindlichen Auskunft gewünschte Bindungswirkung eingetreten sei, die sich sowohl auf die steuerlichen Belange der Organträgerin als auch die der Organgesellschaft beziehe.
10Die Klägerin machte hierauf geltend, angesichts des BFH-Urteils werde die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Gebührenerhebung nach § 89 AO nicht weiter verfolgt. Die ergänzenden Ausführungen, wonach eine doppelte Gebührenfestsetzung zulässig und sachgerecht gewesen sein solle, könne sie – die Klägerin – jedoch nicht nachvollziehen. Soweit der Beklagte insbesondere auf die Bindungswirkung der verbindlichen Auskünfte gegenüber beiden Gesellschaften abstelle, gelte, dass eine negative Beantwortung der Rechtsfrage und damit der Wegfall der ertragsteuerlichen Organschaft bei ihr – der Klägerin – zu einer eigenständigen ertragsteuerlichen Erfassung der von ihr erzielten Ergebnissen geführt hätte, die sodann – als Reflex in Anwendung des § 174 Abs. 1 AO – in umgekehrter Richtung auch bei ihr – der Klägerin – hätte nachvollzogen werden müssen. Von daher habe keinerlei Bedürfnis für eine mehrfache Bindungswirkung dieses einheitlich zu beurteilenden Sachverhalts „ertragsteuerliche Organschaft“ bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben der Klägerin vom 21.12.2011 Bezug genommen.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 1.2.2012 (Mittwoch) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Darin führte er aus, die Festsetzung von jeweils einer Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der G GmbH sei zutreffend erfolgt. Zwar handele es sich bei dem im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft geschilderten Sachverhalt lediglich um einen Sachverhalt, der den steuerlichen Querverbund betroffen habe. Gleichwohl sei die Gebühr richtigerweise gegenüber beiden Steuersubjekten festzusetzen, da die Bindungswirkung der erteilten verbindlichen Auskünfte gegenüber beiden Gesellschaften als Inhaltsadressaten eingetreten sei. Die Tatsache, dass die Klägerin lediglich Organgesellschaft sei, führe nicht zur Reduzierung auf eine Gebühr. Gemäß AEAO zu § 89 Nr. 4.1.3 werde die Gebühr für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft festgesetzt. Es handele sich jeweils um einen Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen beziehe. Soweit – wie hier – der Antrag für mehrere Steuerpflichtige gestellt werde, sei die Gebühr gegenüber jedem betroffenen Steuerpflichtigen, für den die Bearbeitung des Antrags erfolgt sei, festzusetzen. Eine Ausnahme sei nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV gegeben. Lediglich in den Fällen der einheitlichen und gesonderten Feststellung gälten die Gesellschafter und die Gesellschaft bei der Gebührenrechnung als ein Steuerpflichtiger.
12Die Klägerin hat am 6.3.2012 die vorliegende Klage erhoben.
13Sie macht geltend, die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf verbindliche Auskunft falle einmal an und zwar bei der Organträgerin. An einer Organschaft seien zwangsläufig mehrere Steuersubjekte beteiligt. Kennzeichnend für die Organschaft sei, dass die Besteuerung des Betriebsergebnisses der Organgesellschaft mit dem der Organträgerin zusammenzurechnen und die körperschaftsteuerliche Besteuerung bei der Organträgerin anzusiedeln sei. Durch die Organschaft werde die steuerliche Selbstständigkeit verbundener Unternehmen beseitigt. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, weshalb ein Sachverhalt, der dieses Rechtsinstitut betreffe, zwei Gebührenbescheide bei der Bearbeitung eines Antrages auf verbindliche Auskunft nach sich ziehen solle. Die Anfrage, mit der die Besteuerung innerhalb der Organschaft habe abgestimmt werden sollen, sei nicht steuersubjektsbezogen, sondern betreffe das Objekt Organschaft.
14Für diese Auffassung spreche auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StAuskV. Danach sei in Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung, in denen ein Sachverhalt mehreren Personen zuzurechnen sei, der Antrag von allen Beteiligten zu stellen. Dieser Antrag gelte gemäß Nr. 4.1.3 Satz 4 zu § 89 AEAO als von einem Steuerpflichtigen gestellt. Zwar erfolge die Hinzurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger nicht durch einheitliche und gesonderte Feststellung. Sofern der Antrag auf verbindliche Auskunft aber darauf abziele, die Besteuerung in einem Organschaftsverhältnis abzustimmen, handele es sich jedoch auch insoweit um einen Sachverhalt, der einvernehmlich für die Organgesellschaft und den Organträger geregelt werden könne und daher mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sei.
15Die Erhebung einer doppelten Gebühr könne darüber hinaus auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm abgeleitet werden. In der Gesetzesbegründung zu § 89 Abs. 2 AO sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es vermehrt zur Erteilung von verbindlichen Auskünften kommen werde und damit ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei. Aufgrund der individuellen Leistung gegenüber dem jeweiligen Antragsteller sei es sachgerecht, eine Gebühr zu erheben. Sei es dem Gesetzgeber folglich darauf angekommen, dass durch die Bearbeitungsgebühr der zusätzliche Aufwand abgegolten werde, sei hier der Aufwand nur einmal angefallen, da es sich um einen Sachverhalt handele, der sich unmittelbar auf die Organträgerin und die Organgesellschaft auswirke. Die mehrfache Erhebung der Gebühr sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn für jedes Steuersubjekt eine gesonderte Prüfung des Antrags notwendig gewesen wäre. Eine derartige Konstellation habe jedoch nicht vorgelegen. Die hier zu beurteilende konkrete Rechtsfrage – nämlich die Anerkennung eines ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses – habe vielmehr für den Organträger und die Organgesellschaft rein sachlogisch nur übereinstimmend beantwortet werden können. Eine doppelte Gebührenerhebung sei deswegen weder unter Hinweis auf einen notwendigen „Ausgleich für den Aufwand der Finanzverwaltung bei der Bearbeitung des Antrags“ noch durch den möglichen Gebührengrund „Zugewinn an steuerlichen Planungs- und Dispositionssicherheit“ zu rechtfertigen.
16Im Übrigen sei der Umstand, dass der Antrag auf verbindliche Auskunft im Namen der Organträgerin und der Organgesellschaft gestellt worden sei, für die mehrfache Erhebung der Gebühr nicht entscheidend. Die Benennung aller Beteiligten des betroffenen Organschaftsverhältnisses entspreche den üblichen Gepflogenheiten im Auskunftsverfahren und sei gemäß § 1 Abs. 2 StAuskV zwingend notwendig.
17Ergänzend sei – wie sich aus dem Verweis in § 89 Abs. 5 AO auf das GKG ergebe – auf die systematische Nähe des Auskunftsverfahrens zum Klageverfahren hinzuweisen. In Fällen der Streitgenossenschaft nach § 59 FGO i.V.m. § 62 ZPO würden, weil gegenüber den Klägern auch nur einheitlich entschieden werden könne, Gebühren regelmäßig auch nicht mehrfach erhoben.
18Die Gebühr sei schließlich nicht bei der Organgesellschaft, sondern bei der Organträgerin zu erheben, da im Rahmen der Organschaft die Besteuerung auf der Ebene der Organgesellschaft (gemeint: Organträgerin) erfolge.
19Die Klägerin beantragt,
20den Gebührenbescheid für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft vom 23.4.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.2.2012 aufzuheben und die Bearbeitungsgebühr auf 0 € festzusetzen,
21hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen,
24hilfsweise die Revision zuzulassen.
25Er macht geltend, gemäß Textziffer 3.2.1 AEAO zu § 89 AO sei Antragsteller einer verbindlichen Auskunft – und zugleich der Gebührenschuldner im Sinne des § 89 Abs. 3‑5 AO – derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt werde. Hier habe der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben an ihn – den Beklagten – vom 20.3.2009 „namens und im Auftrag“ beider Gesellschaften einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt. Demnach habe es sich um zwei Antragsteller somit auch um zwei Gebührenschuldner gehandelt. Der Prozessbevollmächtigte habe in eindeutiger Art und Weise gegenüber ihm – dem Beklagten – zum Ausdruck gebracht, dass er für beide Gesellschaften in der vorgelegten Rechtsfrage insofern Rechtssicherheit erlangen wolle, als die verbindliche Auskunft auf beide Gesellschaften ihre Bindungswirkung gegenüber der Finanzbehörde habe entfalten sollen. Die verbindliche Auskunft vom 16.4.2009 sei ausdrücklich gegenüber beiden Gesellschaften erteilt worden. Demnach entfalte sie auch ihre Bindungswirkung gegenüber beiden Gesellschaften. Deswegen sei nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 3 AO auch gegenüber beiden Gesellschaften eine Gebühr festzusetzen gewesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
281.
29Die zulässige Klage, die am 6.3.2012 und damit innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – erhoben worden ist (Fristbeginn: 6.2.2012 – Montag – nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gemäß §§ 365 Abs. 1, 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – am Samstag, 4.2.2012, vergl. dazu BFH-Beschluss vom 18.4.2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218 m.w.N. in Tz. 35 bei juris), ist begründet.
30Der Bescheid vom 23.4.2009 über die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft (folgend nur: Gebührenbescheid) und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1.2.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vergl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Gebühr in Höhe von 5.056 € ist bereits dem Grund nach zu Unrecht festgesetzt worden.
31Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 AO in der vor dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1.11.2011, BGBl. I 2011, 213 geltenden und hier maßgeblichen Fassung (folgend nur: AO 2009) können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Nach Satz 4 der Vorschrift wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2009 werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO 2009 Gebühren nach § 89 Abs. 4 und 5 AO 2009 erhoben. § 89 Abs. 4 AO 2009 sieht vor, dass die Gebühren nach dem Wert berechnet werden, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert).
32a.
33Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist dem Beklagten zwar beizupflichten, dass es sich bei dem am 20.3.2009 namens und im Auftrag der G GmbH und der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO formal um einen eigenständigen Antrag der Klägerin i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2009 gehandelt hat. Insofern vermag der Senat nicht den Ausführungen der Klägerin zu folgen, durch die – hier unstreitig vorliegende – Organschaft (mit der G GmbH als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft) werde die steuerliche Selbständigkeit verbundener Unternehmen beseitigt. Diese Sicht der Dinge ist nur im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft zutreffend. § 2 Nr. 2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – sieht hierzu vor, dass die Unternehmensteile der Organschaft als ein Unternehmen zu behandeln sind. Die Organgesellschaft ist deswegen mangels Selbständigkeit keine Unternehmerin (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 25/08, BFH/NV 2011, 839). In Konsequenz dessen geht auch die Finanzverwaltung davon aus, dass innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft nur der Organträger Antragsteller einer verbindlichen Auskunft sein kann. Weil nur er der Unternehmer innerhalb der Organschaft ist, kann alleine er der Inhaltsadressat eines Gebührenbescheids gemäß § 89 Abs. 3 AO 2009 sein. Die Organgesellschaft hingegen kann kein Inhaltsadressat einer verbindlichen Auskunft sein; ihr fehlt bereits das besondere Interesse an der Auskunft, da sie in keinem Fall die Umsatzsteuer schuldet (vergl. Leitfaden des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte, IV 310 – S 0224 – 00000 – 2011/001, juris, dort unter 6.5. „Zweifelsfragen“, „Antrag innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft“). Um eine verbindliche Auskunft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ging es hier indes nicht. Denn Gegenstand der verbindlichen Auskunft war die Frage, ob mit der Einstellung von Gewinnen der Klägerin in eine Gewinnrücklage der bestehende Ergebnisabführungsvertrag mit der G GmbH als nicht durchgeführt anzusehen ist und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft i.S. des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – entfällt. Im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gelten die oben dargestellten Grundsätze indes nicht; vielmehr sind Organträger und Organgesellschaft als zwei selbständige Rechtssubjekte anzusehen (Heinike in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 1 Rz. 13).
34b.
35Ist deswegen trotz bestehender körperschaftsteuerlicher Organschaft formal – neben dem von der G GmbH gestellten Antrag – von einem eigenständigen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auszugehen, weil sie ein eigenständiges Steuerrechtsubjekt innerhalb der Organschaft ist, hält es der Senat dennoch im vorliegenden Fall nicht für gerechtfertigt, auch gebührenrechtlich von zwei selbständigen, je eine Gebühr auslösenden Anträgen auszugehen. Denn dies würde den Besonderheiten im Streitfall, die sich aus der zwischen der Klägerin und der G GmbH bestehenden Organschaft im Hinblick auf das Interesse der Klägerin an einer verbindlichen Auskunft ergibt, nicht gerecht. Es ging in beiden Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nämlich um einen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt, der gegenüber der Klägerin und der G GmbH nur eine alternative Besteuerung dergestalt zuließ, dass eine Besteuerung der Erträge entweder bei der Klägerin oder bei der G GmbH hätte erfolgen können. In einem derartigen Fall ist die Erhebung einer Gebühr sowohl beim Organträger als auch bei der Organgesellschaft mit dem Gesetzeszweck des § 89 Abs. 3 bis 5 AO 2009 nicht in Einklang zu bringen:
36Die durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I 2878, 2902) eingeführte Gebührenpflicht für die Erteilung der verbindlichen Auskunft geht auf Befürchtungen der Bundesländer zurück, nach Einführung der Möglichkeit der Erteilung von verbindlichen Auskünften gemäß § 89 Abs. 2 AO durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5.9.2006 (BGBl. I 2006, 2098) sei zu erwarten, dass die Anzahl der Anträge im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts stark ansteigen werde. Die vermehrte Erteilung verbindlicher Auskünfte werde bei den zuständigen Finanzbehörden voraussichtlich zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand führen. Da es sich um eine Aufgabe handele, die nicht mehr im Bereich der Steuerfestsetzung und ‑erhebung liege, sondern eine Dienstleistung gegenüber dem Steuerpflichtigen darstelle, sei es sachgerecht, für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 der AO eine Gebühr zu erheben. Die zu erhebenden Gebühren sollten sich am Verwaltungsaufwand und an den steuerlichen Auswirkungen beim Antragsteller bemessen und pauschaliert werden (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines JStG 2007, BT-Drucksache 16/3036 zu § 89 Abs. 3 AO (S. 15)). Vor diesem Hintergrund besitzt die Gebühr eine doppelte Rechtfertigung: Zum einen erbringt die Finanzbehörde mit der verbindlichen Auskunft in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren eine besondere Dienstleistung, deren zusätzlicher Aufwand die Gebühr abgelten soll (Kostenausgleichsfunktion). Zum anderen soll die Gebühr den dem Steuerpflichtigen aus der erteilten verbindlichen Auskunft erwachsenden Vorteil abschöpfen (Vorteilsausgleichsfunktion). Zwar wird die letztgenannte Funktion in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich genannt; durch die Bezugnahme des § 89 Abs. 4 und 5 AO 2009 auf den Wert, den die verbindliche Auskunft für den Steuerpflichtigen besitzt, wird diese Intention aber im Gesetz hinreichend deutlich (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 63 m.w.N.). Ausgehend von dieser Gesetzesintention rechtfertigt sich die (doppelte) Gebührenfestsetzung sowohl gegenüber der G GmbH als auch gegenüber der Klägerin weder aus dem Gesichtspunkt der Kostenausgleichsfunktion noch aus dem der Vorteilsausgleichsfunktion:
37Im Hinblick auf die Kostenausgleichsfunktion macht die Klägerin zu Recht geltend, dass dem Beklagten bezüglich beider erteilter verbindlicher Auskünfte nur ein einmaliger Arbeitsaufwand entstanden ist. Denn die rechtlich zu beurteilende Frage, ob die Einstellung von Gewinnen in eine Gewinnrücklage der Annahme der tatsächlichen Durchführung der Ergebnisabführungsvertrags entgegensteht, konnte gegenüber beiden Beteiligten der Organschaft nur einheitlich beantwortet werden. Entsprechend sind die erteilten verbindlichen Auskünfte auch inhaltsgleich. Das stellt letztlich auch der Beklagte nicht in Abrede.
38Die (doppelte) Gebühr ist aber auch nicht aus Gründen der Vorteilsausgleichsfunktion geboten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Vorteil der Klägerin liege darin, dass die verbindliche Auskunft auch ihr gegenüber Bindungswirkung entfalte, überzeugt dies nicht. Denn für die Klägerin bestand vor dem Hintergrund, dass – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung durch den Beklagten – keine kumulative, sondern nur eine alternative Besteuerung der Erträge entweder bei ihr – der Klägerin – oder der G GmbH in Betracht kam, kein eigenständiges Interesse, dass eine Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft auch ihr gegenüber eintrat. Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass – je nach Rechtsauffassung des Beklagten – die ertragsteuerliche Erfassung des Ertrags der Klägerin bei einer der beteiligten Gesellschaften als „Reflex“ umgekehrt bei der anderen Gesellschaft dergestalt hätte nachvollzogen werden müssen, dass bei jener die Besteuerung unterbleibt. Jede andere Handhabung hätte zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung geführt, der über die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO hätte beseitigt werden können. Dies erhellt, dass die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft nur gegenüber einer der Gesellschaften der Organschaft alleine ausreichend war, um die entsprechende Planungssicherheit für beide Gesellschaften zu erreichen. Weil die Bindungswirkung der Auskunft nur über den Organträger alleine ausreichend war, um die Interessen des Organkreises insgesamt zu wahren, hatte die weitere Bindungswirkung gegenüber der Klägerin keinen eigenständigen Wert. Unter Berücksichtigung von § 89 Abs. 4 AO, wonach die Gebühren nach dem Wert der verbindlichen Auskunft für den Antragsteller berechnet werden, rechtfertigt der fehlende Wert der verbindlichen Auskunft für die Klägerin die Annahme, dass insoweit auch keine Gebühr anfallen darf.
39c.
40Bestärkt sieht sich der Senat in seiner Auffassung durch die Tatsache, dass die Finanzverwaltung selbst nicht in jedem Fall, in dem formal mehrere Anträge auf Erteilung von verbindlichen Auskünften durch mehrere Steuerrechtssubjekte gestellt werden, von einer mehrfachen Gebührenpflicht ausgeht. So sieht beispielsweise die auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 AO 2009 ergangene Steuer-Auskunftsverordnung in § 1 Abs. 2 vor, das in Fällen, in denen sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), die Auskunft nur von allen gemeinsam beantragt werden kann. Dabei handelt es sich formal – ähnlich wie hier – um einen einheitlich gestellten Antrag mehrerer Steuerrechtsubjekte. Dennoch geht die Finanzverwaltung in Nr. 4.1.3 Satz 4 des Anwendungserlasses zur AO davon aus, dass die Gesellschafter und die Gesellschaft bei der Gebührenberechnung als ein Steuerpflichtiger anzusehen sind. Das ist letztlich Ausfluss des Gedankens, dass aufgrund der einheitlichen Feststellung der Einkünfte die Bindungswirkung der Auskunft alleine einem Gesellschafter gegenüber ausreichend ist, um die Planungssicherheit für die gesamte Gesellschaft zu erreichen. Diese Sachlage ist mit der oben dargestellten nach Auffassung des Senats ohne Weiteres vergleichbar.
41d.
42Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass in Fällen der vorliegenden Art – gekennzeichnet durch einen einheitlichen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft – die Gebühr gemäß § 89 Abs. 3 AO 2009 innerhalb des Organkreises jedenfalls einmal anfallen muss und hier die Klägerin – und nicht etwa die G GmbH als Organträgerin – der zutreffende Gebührenschuldner wäre. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die begehrte verbindliche Auskunft vornehmlich die Klägerin als Organgesellschaft begünstigte, weil eine Versteuerung ihrer Erträge bei ihr unterblieben und stattdessen die Versteuerung auf der Ebene der Organträgerin erfolgen sollte. Dennoch hält der Senat die Organträgerin für die zutreffende Gebührenschuldnerin. Denn das Bestehen einer Organschaft hat zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts Anderes ergibt, dem Organträger zuzurechnen ist (Seevers in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 14 KStG Rz. 90). Wenn aber die Besteuerung alleine auf der Ebene der Organträgerträgerin erfolgt, ist es als Annex hierzu auch gerechtfertigt, Vorfragen im Zuge der Besteuerung, zu denen auch eine verbindliche Auskunft zählt, ebenfalls auf dieser Ebene anzusiedeln.
432.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
453.
46Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.