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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend haben, dass ihnen ein ungekürzter Vorwegabzug zu gewähren ist.
3Die verheirateten Kläger wurden im Streitzeitraum und in den Jahren davor zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahr 1942 geborene Kläger, ursprünglich als Ingenieur in der Chemiebranche tätig, erzielte seit dem Jahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Vorruheständler, wobei er im Jahr 1999 (Vorstreitjahr) zusätzlich Arbeitslosengeld bezog; ab April 2002 und im Jahr 2003 bezog er Alters- und Werksrente. Die Steuererklärungen erstellten die Kläger im Streitzeitraum mit Unterstützung von steuerlicher Literatur selbst. Sie gaben im Mantelbogen den ausgeübten Beruf des Klägers in den Jahren 2000 und 2001 mit Vorruheständler an. In den Jahren 2002 und 2003 trugen sie dort den Begriff Rentner ein. Die Klägerin war in diesen Jahren durchgängig Hausfrau ohne eigene Einkünfte. In der Anlage N machten die Kläger weder im Vorstreitjahr 1999, in dem im Zusammenhang mit der Zahlung von Arbeitslosengeld auch Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger gezahlt wurden, noch in den Streitjahren in der Anlage N unter der Rubrik Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen (Zeile 25 bis 30) Angaben.
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Die amtlichen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung lauten zur Anlage N unter der Überschrift Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen, Zeilen 25 bis 30 in den Streitjahren wie folgt: Diese Zeilen sind von Arbeitnehmern auszufüllen, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs ... (Anm. des erkennenden Senats: es folgt der jeweilige Veranlagungszeitraum) nicht rentenversicherungspflichtig waren. Hierzu gehören insbesondere - Beamte, Richter, Berufssoldaten, Beamtenpensionäre und ihre Hinterbliebenen, - Weiterbeschäftigte Altersrentner, Werkspensionäre mit Altersrente, - Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen, - Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH-Geschäftsführer (Anm. des erkennenden Senats: es folgt ab dem Jahr 2001 der Zusatz die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind) Diese Angaben werden zur Ermittlung der Vorsorgepauschale und zur Berechnung der Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt. Nachdem den Klägern im Vorstreitjahr 1999 ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt worden war, kürzte der Beklagte bei der Veranlagung für die Jahre 2000 und 2001 den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) um 12.000 DM (6.136,- €); im Jahr 2002 belief sich die Kürzung auf 5.932,- € und im Jahr 2003 auf 4.974,- €. Im Einzelnen datieren die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 vom 17.07.2003, für den Veranlagungszeitraum 2002 vom 01.07.2003 und für den Veranlagungszeitraum 2003 vom 19.07.2004. Gegen diese Bescheide legten die Kläger keinen Einspruch ein.
6Im April 2005 beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend zu ändern, dass ihnen in jedem Jahr ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt würde. Zur Begründung führten sie aus, bei den in den Einkommensteuererklärungen angegebenen Bruttoarbeitslöhnen handele es sich um Vorruhestandsleistungen bzw. um Werksrenten. Für sie (die Kläger) seien keine Leistungen für die Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden; sie gehörten auch nicht zum Personenkreis nach § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG. Daran, dass dem Beklagten erst nachträglich die Art und Herkunft der Bruttoarbeitslöhne bekannt geworden seien, treffe sie kein Verschulden. Im Einzelnen legten sie dar, auf Grund der graphischen Gestaltung der Vordrucke für die Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 seien sie davon ausgegangen, dass sie in den Jahren 2000 und 2001 keine ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen einzutragen hatten, zumal die Anleitungen zur Steuererklärung in diesem Zusammenhang Vorruheständler nicht erwähnten. Sie hätten die Zeilen 26 und 27 der Anlage N als inhaltlich zusammengehörig betrachtet dergestalt, dass Zeile 27 eine weitergehende Detaillierung zu Zeile 26 vornehme. Nach ihrem Verständnis hätten sich die Zeilen 28 und 29 der Anlage N auf die in Zeile 26 angeführten Tätigkeiten bezogen. Überdies hätten sie die ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 25 bis 30 der Anlage N ohne professionelle Beratung im Ergebnis auch dann nicht ordnungsgemäß vornehmen können, wenn sie in Zeile 27 zutreffend den Begriff Vorruheständler eingetragen hätten. Sie wären irrig davon ausgegangen, dass sich die Ankreuzfragen in den Zeilen 28 und 29 auf das frühere Dienstverhältnis bezögen, aus dem die Vorruhestandsleistungen resultierten, mit der Folge, dass sie durch Ankreuzen des jeweiligen Ja-Feldes eine Kürzung des Vorwegabzugs ausgelöst hätten. Für den steuerlichen Laien sei nicht erkennbar, wie die Bezugnahme in den Zeilen 28 und 29 der Anlage N auf das Dienstverhältnis zu verstehen seien; diese Frage sei so schwierig, dass sie durch die Rechtsprechung habe geklärt werden müssen. Die Kläger bezogen sich hierbei auf das Urteil des FG München vom 04.04.2001, 1 K 4220/99, EFG 2001, 888 und die dazu ergangene Revisionsentscheidung des BFH vom 06.03.2003, XI R 31/01, BStBl. II 2004, 6. In Bezug auf die Jahre 2002 und 2003 gaben die Kläger an, sie hätten bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2002 zunächst, veranlasst durch die Anleitungen zur Steuererklärung, erwogen, in Zeile 26 der Anlage N Betriebspensionär mit Altersrente einzutragen, in Zeile 30 das Kästchen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzukreuzen und die in den Zeilen 27 und 28 gestellten Fragen mit Ja bzw. Nein zu beantworten. Nachdem die probeweise Steuerberechnung mit dem Elster-Programm der Finanzverwaltung jeweils dieselbe Steuerschuld ergeben habe, seien sie zu der Überzeugung gelangt, die Zeilen 25 bis 30 der Anlage N seien nicht auszufüllen. Dass der Kläger in den Jahren 2002 und 2003 eine Altersrente bezogen habe, sei ohnehin aus der Anlage SO, in der in Zeile 2 das Wort Rente angekreuzt war, ersichtlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 05.04.2005 Bezug genommen.
7Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 19.05.2005 mit der Begründung ab, der vorgetragene Sachverhalt stelle keine neue Tatsache dar. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Änderung der Bescheide nach § 172 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sei nicht möglich, weil die Kläger den Antrag erst nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide gestellt hätten. Einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO stehe entgegen, dass das Bekanntwerden der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne dieser Vorschrift sei. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO setze ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung voraus, das in einer Rechtsprechungsänderung nicht erblickt werden könne. Darüber hinaus wies der Beklagte darauf in, dass die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran treffe, dass die Tatsachen oder Beweismittel dem Finanzamt erst nachträglich bekannt würden. Regelmäßig sei von einem groben Verschulden auszugehen, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet worden sei. Ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt seinen Fürsorge- oder Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei.
8Die Kläger haben am 01.08.2005 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren führen die Kläger aus, sie seien bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 davon ausgegangen, dass keine weiteren Angaben in der Anlage N zu machen gewesen seien. Es habe für sie zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass bestanden, die amtlichen Anleitungen zu lesen.
9Die Kläger erklären weiter, vor dem Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 seien bei ihnen nach der Lektüre der amtlichen Anleitung Zweifel darüber entstanden, wie die Zeilen 25 ff. der Anlage N auszufüllen seien. Daraufhin hätten sie sich die Elster-CD der Finanzverwaltung besorgt. Anfang 2005 hätten sie (die Kläger) zufällig erfahren, dass Vorruhestandsleistungen und Werksrenten nicht zu einer Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG führten. Bei der Erstellung der Steuererklärungen hätten sie sich allenfalls noch vorstellen können, dass in Zeile 27 eine nicht in Zeile 26 erwähnte Tätigkeit einzutragen gewesen wäre. Sie wären dann aber auf Grundlage der Bezugnahme in Zeile 25 der Anlage N auf aktive Dienstverhältnisse davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein aktives Dienstverhältnis hätte handeln müssen. Im Formular deute nichts darauf hin, dass auch ein nicht aktives, ruhendes Dienstverhältnis, wie es bei einem Vorruheständler vorliege, in Zeile 27 zu nennen sein könnte. Da sich in dieser Hinsicht keine Fragen oder Unsicherheiten ergeben hätten, habe kein Anlass bestanden, die Anleitungen zur Steuererklärung oder einen Steuerberater heranzuziehen. Beim Beklagten nachzufragen, hätte nach Ansicht der Kläger vorliegend nicht zu einer zutreffenden Auskunft geführt, wie dessen Weigerung zeige, bei Kenntnis der Tatsachen im Nachstreitzeitraum (Jahre 2004 und 2005) den ungekürzten Vorwegabzug zu gewähren.
10Zudem sei es im Verlauf des Besteuerungsverfahrens nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung zum Vorwegabzug gekommen. Das Finanzgericht Niedersachsen sei in einem Urteil vom 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749 davon ausgegangen, dass einen Geschäftsführer, dessen aktives Dienstverhältnis ausdrücklich in Zeile 26 genannt werde und der über mehrere Jahre hinweg aus Unkenntnis keine ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N gemacht hatte, kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen treffe. Nach Ansicht der Kläger hätte der Beklagte in den Streitjahren, bevor er den Vorwegabzug kürzte, mit dem Kläger Rücksprache halten müssen. Anlass dafür hätte die Angabe im Mantelbogen gegeben, dass der Kläger Vorruheständler bzw. Rentner war, zumal aus der jeweiligen Lohnsteuerkarte zu entnehmen gewesen sei, dass keine steuerfreien Zuschüsse zur Sozialversicherung gewährt worden seien.
11Die Kläger beantragen,
12den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.05.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2005 zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 unter Zugrundelegung des ungekürzten Vorwegabzugs zu ändern.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte wiederholt zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Beklagte führt ergänzend aus, ihm sei erst nachträglich die Tatsache bekannt geworden, dass keinerlei Zuschüsse zu Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden. Er meint, den Klägern sei grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden vorzuwerfen, weil sie grob fahrlässig keine ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen gemacht hätten. Außerdem macht der Beklagte geltend, dass die Bestandskraft von Steuerbescheiden angesichts der Komplexität der Steuererklärungsvordrucke nicht mehr gewährleistet sei, wenn § 173 AO auch bei entschuldbaren Rechtsirrtümern zur Anwendung käme. Diese Konsequenz laufe dem Rechtsschutzbedürfnis des Staates zuwider.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 14.08.2008 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 dergestalt zu ändern, dass den Klägern ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt wird. Der Ablehnungsbescheid vom 19.05.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung FGO -). Die Kläger haben für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf die beantragte Änderung der Einkommensteuerbescheide.
20Es ist keine Regelung einschlägig, auf Grund derer die Kläger die begehrte Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre verlangen könnten. Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AO scheidet aus, weil sämtliche Bescheide bereits bestandskräftig waren, als die Kläger den Änderungsantrag stellten. Der letzte für die Streitjahre ergangene Einkommensteuerbescheid, derjenige für das Jahr 2003, datiert vom 19.07.2004 und wurde wie alle Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nicht durch Einspruch angefochten. Der Änderungsantrag erfolgte erst im April 2005. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht, weil es an einem Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung fehlt. Schließlich ist das Änderungsverlangen der Kläger auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründet. Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen und Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Dem Beklagten ist zwar nachträglich eine Tatsache bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führt. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH v. 8.12.1998, IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; v. 09.08.1991, III R 24/87, BStBl. II 1992, 65; FG Niedersachsen v. 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749). Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht kannte (BFH v. 13.09.2001, IV R 79/99, BStBl. II 2002, 2 m. w. N.). Die Kläger hatten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 keine ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N gemacht. Der Beklagte erlangte erst durch die Antragstellung der Kläger im April 2005, nach Abschluss der Einkommensteuerveranlagungen, positive Kenntnis davon, dass für den Kläger in den Streitjahren keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken-, Pflege- Renten- oder Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG gezahlt wurden. Da die Kläger auch unstreitig nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, scheidet materiell-rechtlich eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 a EStG aus. Da die Steuerlast bei einem ungekürzten Vorwegabzug niedriger ist als beim gekürzten Vorwegabzug, wirkt sich die Tatsache, dass keine Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurde, steuermindernd aus.
21Die Kläger trifft jedoch in Bezug auf alle Streitjahre ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache. Als grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866 m.w.N.). Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 AO sind die Angaben in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular und die amtlichen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung gewissenhaft durchlesen. Regelmäßig handelt grob fahrlässig, wer eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (vgl. BFH v. 06.10.2004, X R 14/02, BFH/NV 2005, 156; v. 04.12.2006, VI B 87/06, BFH/NV 2007, 390; v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866). Beruht dagegen die unvollständige Steuererklärung allein auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnisse steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen dann nicht als grobes Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsirrtum subjektiv entschuldbar ist (BFH v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn unklare bzw. missverständlich formulierte Fragen in Erklärungsvordrucken nicht beantwortet werden, etwa wenn ein Formular lediglich die gesetzliche Überschrift eines Paragrafen des EStG wiederholt und sich damit begnügt, ohne weitere Erläuterungen zu geben (vgl. FG Sachsen-Anhalt v. 09.09.1999, 2 K 120/99, wistra 2000, 199) oder wenn das bloße Nichtverstehen einer Frage des Erklärungsformulars für den Fehler ursächlich war und die Anordnung der Fragen auf dem Erklärungsvordruck ein falsches Verständnis begünstigt (FG Niedersachsen v. 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nach den Gesamtumständen des Streitfalles die Überzeugung gewonnen, dass sich die Kläger bezüglich aller Streitjahre grobes Verschulden entgegenhalten lassen müssen. Zwar haben die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 nicht erkannt, dass sie in Zeile 27 der Anlage N die Angabe zum ausgeübten Beruf im Mantelbogen noch einmal hätten eintragen sollen. Bei gewissenhaftem Durchlesen der Zeilen 25 bis 30 der Anlage N und der dazugehörigen Anleitungen hätte sich den Klägern aber aufdrängen müssen, dass in Zeile 27 der Anlage N nicht nur aktiv ausgeübte Berufstätigkeiten einzutragen waren. Insbesondere wird in dem Komplex Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in Zeile 30 der Anlage N abgefragt, ob Versorgungsbezüge oder Altersrente bezogen wurde. Angesichts dessen hätte für die Kläger bei der Erstellung der Einkommen-steuererklärungen ein besonderer Anlass bestanden, die amtlichen Anleitungen bezüglich der Zeilen 25 bis 30 der Anlage N zu lesen. Das haben sie nach eigenen Angaben zumindest bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 versäumt. Der Anleitungstext, der beispielhaft weiterbeschäftigte Altersrentner und Werkspensionäre mit Altersrente aufführt, ist für einen gewissenhaft und sorgfältig lesenden Steuerpflichtigen ein eindeutiges Indiz dafür, dass das Nomen Tätigkeit, das im Gegensatz zum Ausdruck aktives Dienstverhältnis in Zeile 25 der Anlage N nicht zwangsläufig nur aktiv ausgeübte Berufstätigkeiten bezeichnet. Dass die Anleitung den Begriff des Vorruheständlers nicht ausdrücklich erwähnt, ändert an dieser Feststellung nichts. Bei Einhaltung der zumutbaren und gebotenen Sorgfalt konnten die Kläger auch nicht davon ausgehen, in Zeile 27 der Anlage N seien lediglich Ergänzungen bzw. Detaillierungen zu den in Zeile 26 der Anlage N ankreuzbaren Aktivitäten einzutragen. In Zeile 27 werden Praktikanten und Studenten als Beispiele aufgeführt. Dabei handelt es sich um Personengruppen, die unschwer erkennbar keine Untergruppen zu den in Zeile 26 aufgeführten Personengruppen bilden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht zu dieser Schlussfolgerung in der Lage gewesen wären, bestehen nicht. Der Kläger hat als promovierter Ingenieur einen hohen Ausbildungsstand und ist damit generell in der Lage, komplexe logische Probleme zu durchdringen. Die Kläger befanden sich auch nicht im Irrtum darüber, dass im Streitzeitraum keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht bestand. In Zeile 29 des Erklärungsvordrucks für die Anlage N wird ausdrücklich die Frage gestellt, ob im Rahmen des vorgenannten Dienstverhältnisses bzw. der Tätigkeit steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Diese Frage ist für sich genommen auch für einen steuerlichen Laien, der das Erklärungsformular gewissenhaft durchliest, klar und verständlich formuliert. Für den erkennenden Senat sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger eine unzutreffende Vorstellung davon gehabt hätten, welche Leistungen von Arbeitgebern als steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in Betracht kommen. Die Bezugnahme der Frage in Zeile 29 mit dem Adjektiv vorgenannt auf die Angaben in den Zeilen 26 und 27 ist auch für einen steuerlichen Laien eindeutig. Soweit die Kläger für den hypothetischen Fall, dass sie Zeile 27 zutreffend ausgefüllt hätten, vortragen, sie hätten dann aber die Frage in Zeile 29 falsch angekreuzt, weil sie irrig geglaubt hätten, diese Frage sei im Hinblick auf ein früheres Dienstverhältnis (und nicht auf das in Zeile 27 angegebene) zu beantworten, steht dies dem groben Verschulden der Kläger nicht entgegen. Die Bezugnahme in Zeile 29 auf Zeile 27 ist eindeutig. Die beiden von den Klägern angeführten Urteile (FG München v. 04.04.2001, 1 K 4220/99, EFG 2001, 888; BFH v. 06.03.2003, XI R 31/01, BStBl. II 2004, 6) betreffen demgegenüber eine andere Fragestellung. Sie thematisieren, welche Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG erfasst werden. Im Übrigen können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten in den Jahren 2002 und 2003 davon abgesehen, ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen zu machen, weil sie bei ihrer selbst durchgeführten Steuerberechnung mit dem Elster-Programm keinen Unterschied in der Höhe der zu entrichtenden Steuern hätten feststellen können. Die Nichtbeantwortung einer ausdrücklich gestellten Frage im Steuererklärungsformular begründet auch dann ein grobes Verschulden, wenn der Steuerpflichtige die Beantwortung unterlässt, weil er irrtümlich glaubt, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (vgl. BFH v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; FG Düsseldorf v. 05.08.1997, 8 K 6376/96 E, EFG 1997, 1348). Angesichts dessen, dass die Anleitungen zur Einkommensteuerklärung ausdrücklich Werkspensionäre mit Altersrente nannten, hätte sich, gerade weil die Steuerberechnung keine unterschiedlich hohe Steuer ergab, den Klägern aufdrängen müssen, dass für sie Anlass zur Einholung fachlicher Hilfestellung bestand. Diesen Schritt haben die Kläger unterlassen. Das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen wird nicht durch mögliche Versäumnisse des Finanzamts bei der Aufklärung des Sachverhalts ausgeschlossen. Bei der Würdigung des Begriffs des groben Verschuldens hat das Verhalten des Finanzamts nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn ein Steuerpflichtiger eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten begehrt (BFH v. 23.10.2002, III R 32/00, BFH/NV 2003, 442; v. 09.08.1991, III R 24/87, BStBl. II 1992, 65). Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob sich dem Beklagten die Überlegung hätte aufdrängen müssen, dass angesichts der Berufsbezeichnung Vorruheständler bzw. Rentner möglicherweise ein ungekürzter Vorwegabzug zu gewähren war und er eine entsprechende Rückfrage bei den Klägern hätte durchführen müssen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.