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Der Aufhebungsbescheid vom 06. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger (Kl) ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland (R). Er ist seit Juli 2008 bei der A GmbH nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
3Der Kl bezog für seine Tochter Y (Y), geboren am 09. April 1990, Kindergeld. Y lebte im Streitzeitraum in Polen bei ihrem Großvater und studiert dort ohne eigenes Einkommen oder eigene Bezüge. Der Kl ist von der Kindesmutter seit Februar 2010 geschieden.
4Mit Bescheid vom 06. Mai 2011 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung auf, Y lebe im Haushalt der Kindesmutter in Polen, die vorrangig berechtigt sei.
5Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos.
6Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kl geltend, dass dem Großvater im Polen kein Kindergeld gezahlt werde.
7Der Kl beantragt sinngemäß,
8den Aufhebungsbescheid vom 06. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2011 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Nach der Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht sei das Kindergeld an denjenigen Elternteil zu zahlen, der gemäß § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) der Kindergeldberechtigte sei. Dies könne auch ein Großelternteil sein (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sei dieser der Kindergeldberechtigte, sei diesem das Kindergeld zu zahlen, auch wenn er selbst nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliege (EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996, Rechtssache C-245/94 – Hoever/Zachow – Slg. I 1996 S. J-04895).
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakte verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).
151 Das Klagebegehren ist dahin zu verstehen, dass es sich auf den Monat Juni 2011 richtet. Die Klageschrift vom 27. Juli 2011 und die Begründungsschrift vom 08. September 2011 sind insoweit auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung des Klagebegehrens, bei der für den Senat keine Bindung an die Fassung des Klageantrags gemäß Klageschrift (Bl. 1 der Gerichtsakte (GA)) in Gestalt der letzten Fassung gemäß Schriftsatz vom 08. September 2011 (Bl. 6 GA) besteht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), ist zu berücksichtigen, dass der Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung eine der (formelle) Bestandskraft fähige Regelung ausschließlich für den Monat Juni 2011 getroffen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bindet die Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Einspruchsentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2011 III B 48/11, BFH/NV 2012, 265, m.w.N.; BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, m.w.N.). Die Einspruchsentscheidung wurde vorliegend noch im Juni 2011 bekannt gegeben (am 27. Juni 2011 (Montag) versandt (Absendevermerk, Bl. 175 der Kindergeldakte (KgA); Bekanntgabe nach der Vermutungsregelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) am 30. Juni 2011 (Donnerstag)). Würde man das Begehren dahin verstehen, dass auch eine Entscheidung für die Monate danach erstrebt wird, wäre die Klage insoweit unzulässig, da insoweit keine anfechtbare Regelung vorliegt. Eine dahin gehende Auslegung würde den Grundsätzen einer rechtschutzgewährenden Auslegung widersprechen. Allenfalls kann in dem weitergehenden Klageantrag, soweit sich dieser auf die Folgemonate ab Juli 2011 bezieht, ein von der Bekl außerhalb des Klageverfahrens zu bescheidender Antrag auf Kindergeld vorliegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144; vom 05. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953).
2 Die Klage ist begründet. Der Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die in Polen lebende Tochter des Kl. und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 101 FGO). Mit der Aufhebung des Aufhebungsbescheids lebt die ursprüngliche Festsetzung für den Regelungszeitraum der Aufhebung wieder auf, so dass eine Auszahlung des Kindergeldes für den Monat Juni 2011 zu erfolgen hat.
3 Der Kl. hat ab Juni 2011 einen Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen beim Großvater lebende und dort ohne eigene Einkünfte und Bezüge studierende Tochter.
Der Kl. ist nach den nationalen Regelungen Deutschlands für seine Tochter Y im Streitmonat nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG persönlich kindergeldberechtigt. Der Wohnsitz der Tochter in Polen ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG unschädlich. Die Tochter befindet sich in Polen als Studentin in Berufsausbildung und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass sie als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl. im Verwaltungsverfahren erzielte Y im Jahr 2011 keine eigenen Einkünfte und Bezüge; gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.
224 Der Kindergeldanspruch ist weder nach nationalem noch nach Unionsrecht ausgeschlossen.
a Der inländische Kindergeldanspruch des Kl ist weder nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG noch nach § 65 EStG ausgeschlossen.
aa Auch wenn es zutrifft, dass die Tochter im Streitmonat nicht im Haushalt des Kl., sondern beim Großvater in Polen lebte, findet § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nach zutreffender, überwiegender finanzgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, keine Anwendung, da keine inländische Kindergeld-Konkurrenzsituation mehrerer Berechtigter besteht (vgl. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.05.2012 1 K 19/11, juris; FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2012 1 K 238/11, juris; FG Münster, Urteile vom 09.05.2012 10 K 4079/10 Kg sowie 10 K 3768/10 Kg, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012 16 K 1564/11 Kg, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323).
Eine Konkurrenzsituation nach inländischem Recht war nicht gegeben.
29Der in Polen lebende Großvater hat keinen inländischen Kindergeldanspruch für die Tochter Y, da er die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllte. Er hat unstreitig weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch liegen die Voraussetzungen einer inländischen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG nicht vor (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
30Zum anderen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater für die Tochter Y im Streitmonat Anspruch auf inländisches Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) hat, was ebenfalls zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs des Klägers führen würde (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Beklagte hat nicht festgestellt, dass der Großvater die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von inländischem Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKKG erfüllt. Der in dieser Vorschrift geforderte Bezug zur Bundesrepublik Deutschland liegt nicht vor.
31ab Der inländische Kindergeldanspruch des Klägers für Y ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ganz oder teilweise ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird inländisches Kindergeld nicht gezahlt, wenn und soweit für das Kind ausländische Leistungen, die dem inländischen Kindergeld vergleichbar sind, gezahlt werden bzw. bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.
Nach dem polnischen Gesetz über Familienleistungen vom 28.11.2003 (Gesetzblatt Nr. 228/2003 Pos. 2255) endet der Anspruch auf Familienbeihilfe/Kindergeld im Falle einer Ausbildung mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern das Kind keine Behinderung aufweist (Art. 6 Nr. 1 Ziff. 2) und 3) des vorgenannten Gesetzes sowie Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 07.12.2011 St II 2 - S 2280-PB/11/00014, BStBl I 2012, 18, 32 „Polen“).
34Y vollendete ihr 21. Lebensjahr im April 2011; Anhaltspunkte für eine Behinderung der Y liegen nicht vor. Ein Anspruch auf polnisches Kindergeld bestand im Streitmonat weder für den Kl., den Großvater, die Kindesmutter oder sonstige nach polnischem Recht als Kindergeldberechtigte in Betracht kommenden Verwandte.
35b Aus der VO (EG) 883/204 und der DVO (EG) 987/2009 ergibt sich entgegen der Auffassung der Bekl. ebenfalls kein vorrangiger Kindergeldanspruch des Großvaters.
Ein den Anspruch des Kl. verdrängender Anspruch des Großvaters ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 67 Satz 1 VO (EG) 883/2004. Diese Regelung könnte allenfalls Ansprüche des Kl. nach den deutschen Rechtsvorschriften für seine in Polen wohnende Tochter begründen. Nach Art. 67 Satz 1 EG-VO 883/2004 können Familienleistungen für Familienangehörige begründet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen.
38Ein Kindergeldanspruch des Großvaters ergibt sich auch nicht aus der in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 angeordneten sogenannten Familienbetrachtung im Rahmen der Anwendung der Art. 67 und 68 VO (EG) 883/2004. Nach der Regelung soll bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen sein, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Die Regelung begründet jedoch keine materiell-rechtlichen Ansprüche, sondern enthält im Wesentlichen verfahrensrechtliche Regelungen zu der Frage, wer formell berechtigt ist, bei der zuständigen Behörde einen Leistungsantrag zu stellen (vgl. FG Münster Urteile vom 1. Februar 2013 4 K 997/12 Kg, EFG 2012, 1684, FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2012 1 K 19/11, EFG 2012, 1684, Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.02.2012, 9 K 353/10, juris, m. w. N.).
39Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelungen der VO (EG) 883/2004 und der DVO (EG) 987/2009, ungerechtfertigte Doppelleistungen beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu vermeiden, einen nach inländischem Recht nicht bestehenden Anspruch eines in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Familienangehörigen durch eine Sachverhaltsfiktion (Inlandswohnsitz des Großvaters und Haushaltsaufnahme des Sohnes beim Großvater im Inland) erst zu konstruieren (vgl. z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, 16 K 1564/11 Kg, juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.02.2012, 9 K 353/10, juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 155/11, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011, 2 K 2085/10, juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.12.2011, 16 K 291/11, Revisionsaktenzeichen: III R 4/12; FG München, Gerichtsbescheid vom 21.11.2011, 5 K 2527/10, EFG 2012, 627, Revisionsaktenzeichen: V R 50/11; FG München, Urteile vom 27.10.2011, 5 K 1145/11, EFG 2012, 255, 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, Revisionsaktenzeichen: V R 49/11, 5 K 2614/10, EFG 2012, 249, Revisionsaktenzeichen: III R 73/11, und 5 K 3245/10, EFG 2012, 256, Revisionsaktenzeichen: V R 46/11; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011, 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323). Eine derart weitgehende Familienbetrachtung und Wohnsitzfiktion ist von Art. 67 Satz 1 VO (EG) 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht mehr gedeckt.
40Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Direktion - zum über- und zwischenstaatlichen Recht und die dort zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beruft (hier DA-üzV 214.7, Stand: Januar 2010, http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Publikation/pdf/DA-Famka-Ueber-zwischenstaatliches-Recht-2010.pdf). Die Rechtsgrundsätze der EuGH-Urteile (Urteil vom 10.10.1996, Rs. C-245/94 - Höver/Zachow -, Slg. I 1996, S. I-04895; Urteil vom 07.06.2005, Rs. C-543/03 - Dodl/Oberhollenzer -, Slg. I 2005, S. I-05049; Urteil vom 07.07.2005, Rs. C-153/03 - Weide, verheiratete Schwarz -, Slg. I 2005 Seite I-06017) sind im vorliegenden Fall, in dem es unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten nur einen Anspruch auf Familienleistungen des Klägers nach deutschen Rechtsvorschriften gibt, nicht anwendbar.
415 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
6 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
7 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Beim Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Revisionsverfahren zu der streitentscheidenden Frage anhängig, ob ein nach den deutschen Vorschriften gegebener Kindergeldanspruch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen ist, da das Kind im Haushalt eines anderen Berechtigten im EU-Ausland lebt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des FG Bremen (Urteil vom 10.11.2011, Az. 3 K 26/11 (1), EFG 2012, 143) ab.
8 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.