Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.12.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 23.2.2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Mai 2010 bis Februar 2012 Kindergeld für seinen Sohn E. in Höhe von monatlich 165,75 EUR und für seinen Sohn G. in Höhe von monatlich 190,75 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 88% und der Kläger zu 12%.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für die in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder des Klägers.
3Der Kläger ist Vater der vier Kinder B. (geb. xx.yy.1996), C. (geb. xx.yy.1999), E. (geb. xx.yy.2002) und G. (geb. xx.yy.2003). Er ist seit dem 1.3.2010 als Mitarbeiter am A-Institut in C-Stadt/Deutschland beschäftigt. Die beiden Söhne leben seit 2004 bei ihrer Mutter in Spanien, die dort erwerbstätig ist, während die Töchter beim Kläger in L-Stadt/Deutschland wohnen.
4Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag des Klägers für alle vier Kinder zunächst mit der Begründung ab, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Spanien den vorrangigen Kindergeldanspruch habe. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück und forderte den Kläger zugleich auf, einen Antrag auf Zahlung des Differenzkindergeldes zu stellen.
5Diesen Antrag stellte der Kläger für alle vier Kinder ab März 2010. Für die beiden Töchter B. und C. zahlte die Beklagte daraufhin Kindergeld rückwirkend ab März 2010 in Höhe von jeweils 184,- EUR monatlich an den Kläger aus.
6Für die beiden Söhne E. und G. setzte die Beklagte Kindergeld für die Monate März und April 2010 in Höhe von monatlich 190,- EUR bzw. 215,- EUR abzüglich des spanischen Kindergeldes in Höhe von 24,25 EUR pro Monat und Kind fest. Dies führte zu einer Nachzahlung in Höhe von insgesamt 713,- EUR.
7Mit weiterem Bescheid lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für E. und G. ab Mai 2010 ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Kindergeldanspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei, da die Mutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen habe.
8Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die Kindsmutter in Deutschland keinen Kindergeldanspruch habe, weil sie in Spanien lebe. Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der spanische Kindergeldanspruch sei ab Mai 2010 gemäß Art. 67, 68 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung EG Nr. 883/2004 vorrangig, da die Kinder in Spanien leben. Für die Zahlung des Differenzbetrages sei die Haushaltsaufnahme (§ 64 Abs. 2 EStG) maßgeblich.
9Mit seiner hiergegen erhobenen Klage beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.12.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 23.2.2012 zu verpflichten, ab Mai 2010 Kindergeld für E. in Höhe von 190,- EUR und für G. in Höhe von 215,- EUR monatlich,
12hilfsweise, ab Mai 2010 das Kindergeld für E. in Höhe von 160,75 EUR und für G. in Höhe von 190,75 EUR monatlich festzusetzen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
16Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Entscheidungsgründe
18Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).
19Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), soweit die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem deutschen und dem spanischen Kindergeld abgelehnt hat. Darüber hinaus ist die Ablehnung zutreffend erfolgt, da der Kläger keinen Anspruch auf das volle Kindergeld für seine beiden Söhne hat.
201. Dem Kläger steht für seine minderjährigen Kinder E. und G. gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kindergeld zu, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat. Dass die Kinder ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, steht dem Anspruch nicht entgegen, weil sie in Spanien und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union leben (Art. 67 der Verordnung EG Nr. 883/2004; vgl. auch § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).
212. Der Kläger hat jedoch keinen vollen inländischen Kindergeldanspruch, da der spanische Kindergeldanspruch der Kindsmutter vorrangig ist.
22a. Dies folgt daraus, dass sowohl der Anspruch des Klägers als auch derjenige der Kindsmutter durch eine Beschäftigung ausgelöst werden und die Kinder in Spanien wohnen (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung EG Nr. 883/2004).
23Maßgeblich für die Frage, wodurch die Ansprüche ausgelöst werden, ist nicht, was die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften als Anspruchsvoraussetzungen bestimmen. Vielmehr kommt es darauf an, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der der Verordnung EG Nr. 883/2004 unterstellt ist. Anderenfalls wäre es den Mitgliedstaaten durch Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften freigestellt zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen. Zudem könnte eine Rangfolge in den Fällen, in denen der deutsche Kindergeldanspruch nicht auf einen Wohnsitz abstellt (z. B. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), nicht bestimmt werden (FG Münster, Urteil vom 9.5.2012 10 K 4079/10 Kg; FG München, Urteil vom 27.10.2011 5 K 1075/11, EFG 2012, 253 und FG München, Gerichtsbescheid vom 21.11.2011 5 K 2527/10, EFG 2012, 327).
24Der Senat folgt diesbezüglich nicht der gegenteiligen Ansicht des FG München im Urteil vom 7.8.2012 (12 K 1488/11, Juris), wonach unter Berufung auf Ziffer 1 Satz 1 der Vorerwägungen zum Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission (ABl. EU vom 24.4.2010 C-106/04) die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates maßgeblich sein sollen. Die Verwaltungskommission ist zwar nach Art. 72 Buchstabe a) der Verordnung EG Nr. 883/2004 für Auslegungsfragen zuständig, die sich aus dieser Verordnung ergeben. Hiervon bleibt jedoch ausdrücklich das Recht der Betroffenen unberührt, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die u.a. nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Daraus folgt, dass die Beschlüsse der Verwaltungskommission keine Bindungswirkung für Gerichte haben können. Dies muss ebenso für Vorerwägungen zu den Beschlüssen gelten.
25Da sowohl der Kläger als auch die Kindsmutter in ihrem jeweiligen Wohnsitzstaat beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig sind, unterliegen sie gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung EG Nr. 883/2004 den Regelungen ihres jeweiligen Wohnsitzstaates.
26b. Allerdings besteht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung EG Nr. 883/2004 ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem deutschen und dem spanischen Kindergeld, da der spanische Kindergeldanspruch lediglich 24,25 EUR monatlich für ein Kind zwischen 5 und 18 Jahren beträgt (s. BZfSt, BStBl I 2012, 18). Dieser Anspruch ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil der deutsche Kindergeldanspruch nicht durch den Wohnort, sondern durch die Erwerbstätigkeit des Klägers im Inland ausgelöst wird (s. o. unter 2. a.). Die monatlichen Kindergeldansprüche betragen gemäß § 66 EStG Abs. 1 Satz 1 EStG für das dritte Kind 190,- EUR und für das vierte Kind 215,- EUR. Die Differenzbeträge belaufen sich demnach für E. auf 165,75 EUR und für G. auf 190,75 EUR.
273. Der inländische Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
28a. Zwar hat die Kindsmutter die Söhne in ihren Haushalt aufgenommen; sie ist jedoch keine Berechtigte in diesem Sinne, da die Vorschrift nur inländische Kindergeldansprüche betrifft (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.5.2012 1 K 19/11, EFG 2012, 1684 sowie Urteil vom 23.4.2012 1 K 238/11, EFG 2012, 1683; FG Münster, Urteile vom 9.5.2012 10 K 4079/10 Kg, EFG 2012, 1680 sowie 10 K 3768/10 Kg, EFG 2012, 1562; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.2.2012 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323). Da die Mutter keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und auch nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, hat sie keinen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1 EStG.
29b. Ein inländischer Kindergeldanspruch der Mutter kann auch nicht über die Verfahrensvorschrift des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung zur Verordnung EG Nr. 883/2004) fingiert werden (so aber FG Bremen, Urteil vom 10.11.2011 3 K 26/11 (1), EFG 2012, 143). Dieser Auffassung, nach der im Rahmen einer sog. Familienbetrachtung unterstellt werden könne, dass alle beteiligten Personen der Familie unter die Rechtsvorschriften des anspruchsgewährenden Mitgliedstaates fielen und dort wohnten, folgt der Senat mit der herrschenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht (FG Münster, Urteil vom 26.7.2012 4 K 3940/11 Kg, abrufbar über Juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.2.2012 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 2 K 2085/10, EFG 2012, 716). Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 987/2009 regelt nicht die Anspruchskonkurrenz zwischen zwei inländischen Kindergeldansprüchen, sondern enthält lediglich Verfahrensvorschriften zur Frage, wer formell berechtigt ist, einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.
304. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil für die Kinder in Spanien dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden. Einem Ausschluss des Differenzkindergeldes für im Inland Erwerbstätige steht die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45, 48 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entgegen (EuGH-Urteil vom 12.6.2012 C-611/10, C 612/10, Abl. EU Nr. C 227, 4 zur Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971)
315. Der Senat entscheidet lediglich über den Zeitraum bis Februar 2012. In diesem Monat erfolgte die Bekanntgabe der den Ablehnungsbescheid bestätigenden Einspruchsentscheidung. Spätere Zeiträume sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens, da die Beklagte keine Entscheidung für die Zukunft getroffen hat. Der Kläger ist allerdings berechtigt, für Zeiträume ab März 2012 erneut einen Kindergeldantrag zu stellen.
326. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.