Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 26.03.2008 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 02.11.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Beklagte zum Erlass des angefochtenen Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.0000 für Zwecke der Schenkungsteuer berechtigt war.
3Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.01.2012 zunächst den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1, Wohnung Nr. und Garage Nr. in A auf X Euro fest.
4Die Klägerin legte Einspruch ein. Mit Bescheid vom 02.11.2012 setzte der Beklagte den Grundbesitzwert auf X Euro herab. Die Klägerin legte erneut Einspruch ein.
5Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 als unbegründet zurück.
6Mit der am 08.05.2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
7Der Feststellung des Grundbesitzwertes liegt zugrunde eine Anfrage der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes A vom 13.12.2011, mit der auf dem dafür vorgesehenen Formular für den Grundbesitz eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erb‑/Schenkungssteuerzwecke erfolgte. Es heißt weiter: „Ich bitte, für den o. a. Grundbesitz den Grundbesitzwert zum Tag der Schenkung festzustellen und mir mitzuteilen.“
8Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit, die Anfrage sei gemacht worden, nachdem die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes R mit Schreiben vom 10.11.2011 dem Beklagte einen Prüfungsauftrag für die Klägerin erteilt habe, wobei sich die Beauftragung auf Schenkungsteuer und Übertragung von Grundbesitz gemäß notariellem Vertrag vom 12.03.2008 zum Besteuerungszeitpunkt 00.00.0000 vom 10.11.2011 erstrecke. Im Prüfungsauftrag heißt es, dass die Beauftragung die Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BpO einschließe. Die Beauftragung erscheine erforderlich, weil die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürften und eine Prüfung durch das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt R nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig sei bzw. die Einbeziehung der Prüfung der Schenkungsteuer in die laufende Betriebsprüfung der Firma L GmbH, für die das Finanzamt R ebenfalls einen Prüfungsauftrag erteilt hatte, aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheine.
9Der Beklagte vertritt danach die Auffassung, dass die Betriebsprüfungsstelle aufgrund der vorliegenden Auftragsprüfung berechtigt sei, eine Anfrage zur Feststellung von Grundbesitzwerten an die Bewertungsstelle des Beklagten zu richten.
10Einen Schenkungsteuerbescheid hat das für die Festsetzung zuständige Finanzamt bislang nicht erlassen.
11Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, in der Klageschrift hatte sie die Herabsetzung des festgestellten Grundbesitzwertes beantragt.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
15Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid sei nicht dadurch rechtswidrig, dass die Feststellung des Grundbesitzwerts aufgrund einer Anfrage der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts A und nicht aufgrund einer Anfrage des Finanzamts R erfolgt sei. Die Entscheidungskompetenz, ob eine Feststellung durchzuführen sei, obliege allein dem Finanzamt, das für die Festsetzung der Steuer zuständig sei. Im Streitfall habe aber das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt R dem Beklagten einen Prüfungsauftrag zur „Durchführung einer Außenprüfung“ nach § 195 Satz 2 AO erteilt. Durch diesen Prüfungsauftrag habe das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass – nach erfolgter Sachverhaltsermittlung – eine Steuerfestsetzung beabsichtigt gewesen sei. Damit habe das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt über den Bedarf nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG und die damit erforderliche Feststellung entschieden. Einer besonderen Form der internen Beauftragung bedürfe es nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG nicht.
16Für den Fall, dass die Auffassung vertreten würde, die Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO enthalte noch keine Entscheidung „über eine Bedeutung für die Besteuerung“ im Sinne des § 151 Abs. 1 BewG, sei mit der Beauftragung die Befugnis zur Anforderung einer für die Schenkungsteuer bedeutsamen Feststellung übertragen worden.
17Die Frage, ob die Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO die Ermächtigung zur Entscheidung nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG mit umfasse, könne aber letztlich dahingestellt bleiben. Wenn die Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamts als eine für das Feststellungsverfahren erforderlich – interne – Mitwirkungsmaßnahme anzusehen sei, führe eine unterbliebene erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nicht zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheids (§ 125 Abs. 3 Nr. 4 AO) und könne nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO durch Nachholung ausdrücklich geheilt werden. Höchst vorsorglich habe daher das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eine entsprechende Anfrage nach dem Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer dem Beklagten am 14.08.2013 übersandt und mit Schreiben vom 14.08.2013 auch die durch die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts A gestellte Anfrage nach dem Grundbesitzwert genehmigt.
18Nach § 127 AO könne eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig sei, nicht beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrens zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. § 127 AO finde im Streitfall Anwendung. Danach komme eine Aufhebung des Bescheids nicht in Betracht, wenn der gerügte Fehler die Entscheidung durch die zuständige Finanzbehörde unter keinen Umständen beeinflusst haben könne. Aufgrund des evidenten Missverhältnisses zwischen Wert der Immobilie und gezahltem Kaufpreis komme ein Absehen von einer Schenkungsteuerfestsetzung unter keinen denkbaren Umständen in Betracht; das Lagefinanzamt sei also in jedem Fall vom für die Festsetzung der Steuer zuständigen Finanzamt zur Feststellung des Grundbesitzwerts aufgefordert worden, so dass im Streitfall sicher auszuschließen sei, dass der möglicherweise vorliegende Verfahrensfehler zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 21.08.2013, das Schreiben des Finanzamts R vom 14.08.2013 und die Anfrage des Finanzamts R nach dem Grundbesitzwert für den zu bewertenden Grundbesitz Bezug genommen.
20Der Senat hat am 22.08.2013 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist begründet.
23Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
24Nach § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) in der im Streitfall geltenden Fassung sind nach § 179 Abgabenordnung (AO) gesondert festzustellen die Grundbesitzwerte nach §§ 138, 157 BewG, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Dies entspricht der vorherigen Regelung des § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG a. F., wonach Grundbesitzwerte gesondert festzustellen waren, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung).
25Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, ist die Wertfeststellung für das Feststellungsfinanzamt im Sinne des BewG dann „erforderlich“, wenn ein Finanzamt um die Feststellung eines solchen Wertes zum Zwecke einer beabsichtigten Steuerfestsetzung nachsucht. Das bedeutet, dass die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, nicht beim Lagefinanzamt liegt, sondern bei dem dafür zuständigen Finanzamt, das ist bei Schenkungen das Erbschaftsteuerfinanzamt. Auf die Rechtsprechung des BFH wird hingewiesen, vgl. BFH-Urteile vom 24.05.2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982; vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921; vom 29.11.2006 II R 42/05, BStBl II 2007, 319; BFH-Beschluss vom 10.02.2011 II S 39/10 (PKH), BStBl II 2011, 657, alle zu § 138 Abs. 5 BewG a. F.
26Im Streitfall liegt lediglich eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erbschaft- und Schenkungssteuerzwecke der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes A vor mit der Bitte, den Grundbesitzwert für den Grundbesitz zum Tage der Schenkung festzustellen und der Betriebsprüfungsstelle mitzuteilen. Aufgrund dieser Anfrage war der Beklagte nicht berechtigt, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen, da die Anfrage nicht vom zuständigen (Erbschaftsteuer-)Finanzamt stammt.
27Es reicht auch nicht aus, wie der Beklagte meint, dass das zuständige Finanzamt, nämlich das Finanzamt R, dem Beklagten einen Prüfungsauftrag, der sich auf Schenkungsteuer und Übertragung von Grundbesitz zum Besteuerungszeitpunkt 00.00.0000 erstreckt, erteilt hat. Damit ist keine Entscheidung darüber getroffen, ob ein Grundbesitzwert festzustellen ist, denn das Finanzamt R hat lediglich einen Prüfungsauftrag erteilt, weil die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse aufgeklärt werden sollten. Es hat aber mit der Erteilung des Prüfungsauftrags weder gleichzeitig noch inzident um die Feststellung eines Grundbesitzwertes nachgesucht.
28Der Senat folgt auch nicht der vom Beklagten und vom für die Festsetzung der Steuer zuständigen Finanzamt vertretenen Auffassung, dass mit der Erteilung des Prüfungs-auftrags die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG über die Bedeutung der Feststellung für die Besteuerung auf die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten übertragen worden sei. Nach Auffassung des Senats ist das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt nicht berechtigt, die ihm originär zustehende Entscheidungskompetenz, ob ein Grundbesitzwert festzustellen ist, auf ein anderes Finanzamt -im Streitfall auf die Betriebsprüfungsstelle des Lagefinanzamts- zu übertragen; denn es handelt sich um eine kraft Gesetzes zugewiesene sachliche Zuständigkeit, worüber nach Auffassung des erkennenden Senats nicht frei disponiert werden kann.
29Eine nachträgliche (wirksame) Genehmigung scheidet damit aus.
30Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich daher gerade nicht um den in § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO erfassten Fall einer unterbliebenen Mitwirkung.
31Soweit das für die Besteuerung zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 14.08.2013 eine Anfrage nach dem Grundbesitzwert gestellt hat, ist der Beklagte nunmehr berechtigt, aufgrund dieser Anfrage einen Grundbesitzwert festzustellen, es sei denn, es stünden verfahrensrechtliche Gründe entgegen, wovon aber nach Aktenlage nicht auszugehen ist. Diese Anfrage führt aber nicht dazu, dass der angefochtene Bescheid nicht mehr rechtswidrig ist.
32Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 127 AO berufen. Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
33Ob in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, steht im Streitfall nicht fest. Das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt sollte aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob Grundbesitzwerte festzustellen sind. Dazu kann nach Auffassung des Senats auch gehören, dass sich die Betriebsprüfungsstelle an das Lagefinanzamt wendet, um Unterstützung bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte zu erhalten. Das bedeutet aber nicht, dass die Betriebsprüfungsstelle die Entscheidungskompetenz über die Frage erhält, ob aufgrund der Prüfergebnisse das Lagefinanzamt zum Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwerts aufgefordert werden soll. Ob das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eine entsprechende Anfrage zur Feststellung des Grundbesitzwerts gestellt hätte, ist im Streitfall rein spekulativ. Denn die Entscheidung, ob eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, hängt nicht allein von der Differenz zwischen Kaufpreis laut Notar-vertrag und Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz ab.
34Im Streitfall war das Gericht ausnahmsweise nicht an den schriftsätzlich gestellten Klageantrag gebunden. Grundsätzlich darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn nach Auffassung des Gerichts der angefochtene Verwaltungsakt im ganzen rechtswidrig, wegen mangelhafter Bekanntgabe unwirksam oder nichtig ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 20/07, BStBl II 2009, 388; Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 96 FGO Tz. 100 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
37Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).