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Finanzgericht Münster, 14 K 1165/13 Kg

Datum:
02.02.2015
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1165/13 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2015:0202.14K1165.13KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2012 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin für den Zeitraum Juli 2012 bis März 2013 für die Kinder F C (geboren am xx.xx.1994) und Q C (geboren am xx.xx.1996) Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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