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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung des Sohnes der Kläger vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.
3Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für den gemeinsamen Sohn N, geboren am xxx.1.1987, wurde bis einschließlich Januar 2012 Kindergeld gezahlt. Er lebte in einer Wohngemeinschaft in E und bei seinen Eltern in Y und schloss im Wintersemester 2012/2013 sein Studium ab. Danach nahm am 1.1.2013 wie geplant eine entgeltliche Vollzeitbeschäftigung als Informatiker auf.
4Im Einspruchsverfahren gegen den ersten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 12.9.2013 reichten die Kläger erstmals eine Anlage U ein, in der sie für das gesamte Jahre 2012 erklärten, der Sohn N habe lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 607 € erzielt. Im Zeitraum von Februar bis einschl. Dezember 2012 hätten sie ihm Unterhalt in Höhe von 9.122,69 € geleistet; hiervon entfielen 8.492,44 € auf Beträge außerhalb von Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
5Den Wert des gesamten Vermögens ihres Sohnes bezifferten die Kläger zum 31.12.2012 auf 27.020 € (inkl. Zinsen und Boni). Das betreffende Kapital (ohne Zinsen und Boni) von insgesamt 25.954 € am Jahresende 2012 setzte sich wie folgt zusammen:
6Kapital 1.1.2012 |
Kapital 31.12.2012 |
|
Bausparkasse |
5.355 € |
5.873 € |
Prämiensparen |
7.135 € |
7.595 € |
R 4 J. |
--- [Vertragsbeginn = xx.4.2012] |
2.750 € |
R 6 J. |
3.534 € |
3.534 € |
R 6 J. |
4.540 € |
4.540 € |
Aktien |
[Kurswert nicht mitgeteilt] |
1.662 € |
Mit „R“ waren Verträge bei der R-Bank über Wachstumssparen mit bestimmter Laufzeit bezeichnet. Der im Jahr 2003 abgeschlossene Bausparvertrag bei der B AG, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde mit Wirkung zum 31.12.2012 zugeteilt.
8Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 aus im vorliegenden Klageverfahren nicht streitbefangenen Gründen mit Bescheid vom 21.3.2014 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 3.9.2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das Vermögen des Sohnes könne nicht als gering i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden. Als geringfügig gelte nach den einschlägigen Einkommenssteuerrichtlinien i.d.R. ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 €. Dabei sei stets das gesamte Vermögen des Unterhaltsberechtigten ohne jegliche Abzüge zu Grunde zu legen. Dieses betrage 27.020 € und liege damit deutlich über dieser auch vom Bundesfinanzhof (BFH) gebilligten Grenze.
9Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, das Vermögen ihres Sohnes sei im Zeitraum von Februar bis Dezember 2012 stets gering im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG gewesen. Sie weisen darauf hin, dass im Jahr 2012 für den damals 25-jährigen Sohn nach altem Recht noch ein Kindergeldanspruch bestanden hätte, unabhängig von dessen Vermögensverhältnissen. § 33a Abs. 1 EStG wäre dann nicht zur Anwendung gekommen.
10Wenn sie schon durch die Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld seit Februar 2012 kein Kindergeld mehr erhielten, müssten sie die Unterhaltszahlungen für ihren Sohn steuerlich geltend machen können. Sie weisen darauf hin, dass ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld zum Gegenstand habe. Als Eltern hätten sie während der gesamten Schul- und Hochschulausbildung ihres Sohnes durchgängig die Unterhaltsaufwendungen getragen. Nur weil die staatliche Förderung durch Kindergeld mit Ablauf des Monats Januar 2012, in dem ihr Sohn das 25. Lebensjahr vollendet habe, entfallen sei, sei ihnen eine finanzielle Förderungslücke von insgesamt 11 Monaten, dem Zeitraum von Februar 2012 bis Ende Dezember 2012, entstanden. In der Zeit danach habe ihr Sohn gearbeitet und sich selbst ernährt, so dass sie ihn nicht mehr unterhalten hätten. Sie selbst und die Großeltern ihres Kindes hätten dem Sohn Vermögen zugewendet, damit dieser für den Berufseinstieg und die damit zusammenhängenden dringenden bzw. geplanten etwaigen Anschaffungen ein Startkapital habe.
11Zu beachten sei, dass im Sozialrecht – bei Hartz IV-Empfängern - u.a. die Dauer der staatlichen Bezüge relevant sei. Wenn die Bezugsdauer absehbar kurz sei, sei eine Auflösung von Vermögen und der Einsatz zum Lebensunterhalt laut dem Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 10/13 R ) genauer zu prüfen. Beispielsweise müsse Vermögen nicht gekündigt werden, wenn dies „offensichtlich unwirtschaftlich“ sei. Die Kläger vertreten vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass das für seinen Unterhalt einsetzbare Vermögen des Sohnes sich im Streitjahr lediglich auf rund 8.000 € belaufen habe. Im Einzelnen tragen sie vor, das Bausparguthaben habe nicht zur Verfügung gestanden, weil der Bausparvertrag erst zum 31.12.2012 zugeteilt worden sei. Beim Prämiensparen mit der Laufzeit von 25 Jahren hätte eine vorzeitige Kündigung den jährlichen Prämiensatz von 50 % der Sparraten entfallen lassen. Das R Wachstumssparen (4 Jahre) sei wegen der Kündigungssperrfrist von 9 Monaten bis zum 10.1.2013 nicht kündbar gewesen. Bei dem Aktiendepot hätte, weil sich der Kurswert am 31.12.2012 mit 14,087 € unter dem Kurswert im Zeitpunkt des Erwerbes von 23,303 € bewegt habe, eine Veräußerung in 2012 zu einem fast 50%-igen Verlust geführt. Die Grenze, wann ein geringfügiges Vermögen vorliege, dürfe nicht streng gehandhabt, sondern müsse einzelfallbezogen angewendet werden. Außerdem sei es widersprüchlich, dass das Vermögen für die Gewährung von Kindergeld keine Rolle spiele, aber bereits ein geringes Vermögen bei der steuerlichen Anschlussbegünstigung schädlich sei.
12Die Kläger beantragen,
13den Einkommensteuerbescheid vom 21.3.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3.9.2014 dahingehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen wegen Unterhaltszahlungen an ihren Sohn in Höhe von 7.337 €, zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 382 €, insgesamt 7.719 €, abgezogen werden.
14hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
201. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 21.3.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3.9.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die an den Sohn der Kläger geleisteten Unterhaltsaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht.
212. Die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu einer Einkommensteuerermäßigung bei dem unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen führen können, liegen im Streitfall nicht vor.
22a. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sieht auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Ermäßigung der Einkommensteuer für den Fall vor, dass einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Diese Aufwendungen werden bis zu einem Betrag von 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge; dies gilt nicht für Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind. Voraussetzung für die Ermäßigung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
23b. Im Streitfall hat der Sohn der Kläger ein mehr als nur geringes Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG.
24aa. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96, BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241, zu § 33a Abs. 1 EStG a.F.). Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist grundsätzlich unabhängig von der Anlageart (gesetzliche Ausnahme nunmehr: angemessenes Hausgrundstück) nach dem Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen von bis zu 15.500 € (30.000 DM) ist in der Regel gering (vgl. – vor Einfügung des § 33a Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz EStG – BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655). Maßgeblich ist das Nettovermögen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltsempfängers (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BStBl. II 2010, 628). Der BFH hat für die Jahre 1999-2001 entschieden, dass diese Grenze von 15.500 € (30.000 DM) trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen ist, weil sie in diesem Zeitraum deutlich über dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liege. Auch die seit 1. Januar 2005 geltenden neuen Grenzen für das Schonvermögen im Sozialrecht des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überschritten die Grenze von 30.000 DM (15.500 €) nicht (BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BStBl II 2010, 628; vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361).
25bb. Die in der ständigen Rechtsprechung des BFH in Anlehnung an die für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlichen Einkommensteuerrichtlinien entwickelte Grenze von 15.500 € ist auch für das Streitjahr 2012 zugrunde zu legen (i. Erg. ebenso für das Jahr 2011: Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 7 K 1257/14 E, EFG 2014, 2041). Eine Anhebung dieses Betrages ist schon deshalb nicht angezeigt, weil er höher ist als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums jährlich erforderlich ist. Der Wert von 15.500,- € liegt deutlich über dem im Streitjahr sozialrechtlich maßgeblichen Grundfreibetrag i.S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, welcher bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, 10.050,- € nicht übersteigen darf (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Für die Einbeziehung sozialrechtlicher Wertungen bei der näheren Bestimmung dessen, was § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „geringes Vermögen“ umschreibt, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der jüngsten Änderung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1809, 1816) Bezug auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) genommen hat.
26cc. Das Vermögen des Sohnes der Kläger hatte im Streitjahr 2012 einen mehr als nur geringen Wert i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG. Die Grenze von 15.500 € war deutlich überschritten, denn der Sohn verfügte am 1.1.2012 über knapp 25.000 € Sparvermögen, das sich im Laufe des Jahres auf mehr als 27.000 € erhöhte.
27Die von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte, warum ihr Sohn in Bezug auf den weit überwiegenden Teil seines Vermögens - bis auf einen Betrag von 8.000 € - gehindert gewesen sei, dieses für seinen Unterhalt einzusetzen, greifen nicht durch.
28(1). Die Regelung des § 33a Abs. 1 EStG findet ihre Rechtfertigung und ihren sachlichen Grund im Zivilrecht. Die Rechtsordnung bürdet ihren Bürgern auf, ihre nächsten Angehörigen finanziell zu unterhalten, wenn diese hierzu nicht selbst in der Lage sind (§ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Dieser Verpflichtung will § 33a Abs. 1 EStG durch die Abziehbarkeit des am notwendigen Bedarf ausgerichteten Unterhalts Rechnung tragen. Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet es aber einem Unterhaltsberechtigten --von minderjährigen Kindern abgesehen-- grundsätzlich zu, sein Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen (Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002, III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116).
29(2). Der Verwertung der Vermögenssubstanz des Sohnes standen im Zeitraum von Februar bis Dezember 2012 keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Sowohl der Bausparvertrag (vgl. § 13 der Allgemeinen Bedingungen für diesen Vertrag) wie – nach dem eigenen Vorbringen der Kläger – der Prämiensparvertrag und die auf eine Laufzeit von 6 Jahren abgeschlossenen Verträge zum R Wachstumssparen hätten gekündigt und im vorgenannten Zeitraum ausgezahlt werden können. Sofern sich die Kläger darauf berufen, dass das R Wachstumssparen (4 Jahre) erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von 9 Monaten, d.h. erstmals zum 10.1.2013 kündbar gewesen sei, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass die entsprechende Anlageform erst innerhalb des für die hier streitigen Unterhaltszahlungen relevanten Zeitraums gewählt wurde (Vertragsbeginn 10.4.2012).
30(3). Dass der Einsatz einzelner Vermögenspositionen mit wirtschaftlichen Nachteilen für den Sohn verbunden gewesen wäre, führt ebenfalls nicht dazu, dass diese Vermögenspositionen bei der Ermittlung des Wertes des gesamten Vermögens des Sohnes außer Betracht zu bleiben hätten.
31Zwar sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte bei der Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht generell außer Acht zu lassen. Das ergibt sich v.a. aus dem zivilrechtlichen Hintergrund der Vorschrift. Ein volljähriger Unterhaltsgläubiger muss nur diejenigen Forderungen einsetzen, die er zumutbar einziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728 m.w.N.). Insofern sind die Umstände des Einzelfalles für die Frage, welche Vermögenspositionen ggf. vom tatsächlich vorhandenen Vermögen abzusetzen sind, von Bedeutung.
32Im Streifall war, wie die Kläger selbst vortragen, bereits im Januar 2012, als die Zahlung des laufenden Kindergeldes wegen Überschreitens der Altersgrenze eingestellt wurde, klar, dass ihr Sohn im Jahr 2012 sein Studium abschließen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde. Die Notwendigkeit, vorhandenes Vermögen einzusetzen, wäre also von vornherein auf den elfmonatigen Zeitraum bis Ende Dezember 2012 begrenzt gewesen.
33Im Übrigen hätten sich die wirtschaftlichen Nachteile aus dem Einsatz dieses Vermögens im Wesentlichen darauf beschränkt, dass eine bereits begonnene weitere günstige finanzielle Entwicklung der einzelnen Vermögenswerte beendet worden wäre. Beispielsweise hätte die vorzeitige Kündigung beim Prämiensparen nach den Angaben der Kläger den jährlichen Prämiensatz von 50 % der Sparraten entfallen lassen. Ein Substanzverlust wäre mit der Liquidierung des vorhandenen Vermögens jedoch nicht verbunden gewesen. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann auch der in Aktien angelegte Teil des Vermögens nicht unberücksichtigt bleiben. Dass der Kurswert dieser Aktien zwischen Februar und Dezember 2012 weit unter dem Anschaffungskurs gelegen haben mag, ist ein Risiko, dass dieser Anlageform immanent ist und das jeder, der in Aktien investiert, bewusst eingeht.
34Dass die Kläger und weitere Verwandte den Sohn N bereits seit geraumer Zeit zielgerichtet mit Vermögen ausgestattet hatten, um ihm den späteren Eintritt in das Erwerbsleben zu erleichtern und eventuelle damit auf ihn zukommende Ausgaben beispielsweise für einen Wohnungswechsel und den Erwerb eines Kraftfahrzeugs abzudecken, führt nicht dazu, dass die Kläger geleistete Unterhaltszahlungen an ihren Sohn durch deren steuerliche Abziehbarkeit teilweise über die Allgemeinheit refinanzieren könnten. Denn es gab keinerlei Gesichtspunkte, unter denen die persönliche und wirtschaftliche Lage des Sohnes der Kläger aus der Perspektive im Zeitraum von Februar bis Dezember 2012 als Härtefall hätte erscheinen können, der es rechtfertigen könnte, vorhandenes Vermögen des Sohnes zu schonen und statt dessen, wie tatsächlich geschehen, auf die Unterstützungsleistungen durch die Kläger zurückzugreifen.
353. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
364. Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Revisionszulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor.