Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Invaliditätsversicherung aufgrund eines behaupteten erlittenen Knalltraumas mit teilweisem Hörverlust.
3Der Kläger unterhält seit dem Jahre 1971 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung, unter anderem wurde bei Eintritt einer Invalidität eine Leistung von 305.000,00 DM vereinbart. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 61) zugrunde.
4Mit schriftlicher Schadensmeldung vom 16.02.2000 setzte der Kläger die Beklagte von einem behaupteten Unfallereignis am 01.02.2000 in Kenntnis. Nach dieser Anzeige soll es am vorgenannten Tage gegen 20.30 Uhr zu der Explosion eines Feuerwerkskörpers in unmittelbarer Nähe des Klägers gekommen sein mit der Folge einer Verletzung des Gehörs mit Knalltrauma und einhergehendem Tinnitus. Zu den weiteren Angaben des Klägers in der Schadensmeldung, insbesondere auch zu der dort enthaltenen Frage nach Krankheiten, Gebrechen und Unfällen wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Formular (Blatt 41 d. Gerichtsakte, Anlage K 28) verwiesen.
5In der Folge veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch die Städtischen Kliniken E zur Feststellung des Invaliditätsgrades. Die erhobenen Befunde legten für die Beklagte den Verdacht einer Vorschädigung nahe. Vor diesem Hintergrund verlangte sie von dem Kläger - ohne diesem die erstellten Gutachten zur Verfügung zu stellen - eine ergänzende Erklärung dahingehend, ob dieser bereits vor dem 01.02.2000 in HNO-ärztlicher Behandlung gewesen sei, ggfls. unter Angabe des behandelnden Arztes. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 24.06.2002 (Blatt 32 d. Gerichtsakte, Anlage K 20), daß seine "letzte” HNO-Behandlung im Dezember 1993 stattgefunden habe unter Angabe des behandelnden Arztes und unter Hinzufügung der ärztlichen Bescheinigung des Arztes Dr. U2 (Blatt 33 d. Gerichtsakte, Anlage K 21). Da die in 1993, wohl unstreitig folgenlos abgeheilte, Mittelohrentzündung in der Unfallanzeige vom 16.02.2000 von dem Kläger nicht aufgeführt worden war, erbat die Beklagte zunächst unter dem 01.07.2002 eine Erklärung für diese Auslassung; der Kläger verwies mit seinem Schreiben vom 05.07.2002 auf die nicht vorhandenen Spätfolgen und seine Einschätzung, daß demgemäß keine Krankheit pp. vorgelegen habe. Tatsächlich befand sich der Kläger darüber hinaus bereits 1987 in HNO-ärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. U2, der zum damaligen Zeitpunkt eine Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine Hochtonschwerhörigkeit links diagnostizierte. Nachdem der Beklagten dieser Umstand aufgrund ihrer eigenen Anfrage bei Herrn Dr. U2 bekannt geworden war, berief sie sich mit Schreiben vom 27.09.2002 letztlich auf eine Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers.
6Der Kläger behauptet, am 01.02.2000 habe er tatsächlich ein Lärmtrauma durch eine Feuerwerksexplosion erlitten mit einer dauerhaften erheblichen Hörminderung beidseitig. Ein Vorschaden sei nicht vorhanden gewesen, insbesondere sei auch die Erkrankung aus 1987 vollständig ausgeheilt. Zu der ihm vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung behauptet er, die Behandlungen aus 1987 und 1993 seien ihm nicht mehr im Gedächtnis gewesen, auch Herr Dr. U2 habe aufgrund seiner Nachfrage nach der "letzten” HNO-Behandlung lediglich die Behandlung aus 1993 mitgeteilt.
7Er ist im übrigen der Ansicht, eine Obliegenheitsverletzung könne ihm aufgrund des Schadensformulars der Beklagten und des dort vorhandenen nur geringen Raumes für die Angabe von Krankheiten pp. nicht vorgeworfen werden.
8Da dem Kläger zuvor die erstellten Gutachtungen durch die Beklagte nicht zur Verfügung gestellt worden waren, hat dieser zunächst lediglich Klage auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten erhoben, später hilfsweise die Erhebung einer Stufenklage angekündigt, gerichtet zunächst auf Einsicht in die erstellten Gutachten, um sodann nach dem in den Gutachten feststellten Grad der Hörminderung die geschuldete Invaliditätsentschädigung berechnen und einklagen zu können. Nach Vorlage der Gutachten durch die Beklagte hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2003 den Feststellungsantrag zurückgenommen und den Einsichtsantrag in Übereinstimmung mit der Beklagten für erledigt erklärt.
9Der Kläger beantragt nunmehr,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bestreitet das Unfallereignis mit Nichtwissen und unfallbedingte Verletzungen auf Seiten des Klägers, schließlich beruft sie sich weiterhin auf ihre Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung.
14Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet, der Kläger kann von der Beklagten keine Leistung aufgrund der abgeschlossenen Invaliditätsversicherung verlangen.
17Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Unfall stattgefunden hat und es aufgrund dessen zu einer Invalidität des Klägers kam, kann sich die Beklagte erfolgreich auf eine Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 17 i. V. m. § 15 II Abs. 4 AUB 61 berufen.
18Nach § 17 AUB wird der Versicherer bei Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ihn gegenüber zu erfüllenden Obliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat hier seine Obliegenheit nach § 15 II Abs. 4 AUB verletzt, wonach der Versicherte unter anderem die Schadensanzeige sorgfältig auszufüllen hat und außerdem dem Versicherer alle weiteren verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen hat.
19Es ist bereits zweifelhaft, ob nicht schon in der Nichtangabe der HNO-Behandlungen aus 1987 und 1993 in der Schadensmeldung vom 16.02.2000 (Blatt 41 d. Gerichtsakte, Anlage K 28) eine Obliegenheitsverletzung zu sehen ist. Ob insoweit der Rechtsprechung des OLG O (RuS 1997, 305) gefolgt werden kann, nach der aufgrund der allgemeinen Fragestellung nach früheren Unfällen bei zur Verfügung Stellung nur einer Zeile zur Beantwortung der Frage keine wahrheitsgemäßen Antworten erwartet werden können, oder aber der Versicherungsnehmer aufgrund des engen Raumes jedenfalls gehalten ist "naheliegende”, weil den angezeigten Schäden ähnliche Umstände mitzuteilen, kann letztlich aber dahinstehen. Jedenfalls hätte der Kläger auf die Anfrage der Beklagten vom 13.06.2002 nach früheren ärztlichen Behandlungen auch die Behandlung aus 1987 mitteilen müssen. Zwar ist die Frage formal betrachtet ordnungsgemäß durch die Antwort des Beklagten, es habe eine HNO-Behandlung vor dem Unfall gegeben, beantwortet, doch fehlt es hier an einer vollständigen Auskunft.
20Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers erschöpft sich gerade nicht in der formalistischen Beantwortung des Wortlauts der gestellten Frage; in welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich aus dem Sinn der Frage, die Antwort soll gewährleisten, daß der Versicherer in der M versetzt wird, die sachgemäßen Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (vgl. BGH VersR 1993, 828, OLG Hamm VersR 2001, 709 (710)). Hiernach hätte der Kläger nicht nur die letzte HNO-Behandlung aus 1993 bekanntgeben dürfen, sondern war ebenfalls verpflichtet, die Behandlung aus 1987 zu nennen, da lediglich die Angabe sämtlicher Vorbehandlungen ausreichen, um unter anderem eine ordnungsgemäße Begutachtung der Kausalität zwischen Unfallereignis und Invalidität vornehmen zu können.
21Um sachdienliche Auskünfte handelte es sich bereits deshalb, da nach früheren derartigen Verletzungen bzw. Behandlungen gefragt wurde (vgl. Prölls, Kommentar zum VVG, zu § 9 AUB 88 Rdnr. 8).
22Liegt hiernach eine objektive Verletzung der Auskunftsobliegenheit vor, ist der Kläger als Versicherungsnehmer dafür beweisbelastet, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, § 6 Abs. 3 VVG. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.
23Der Kläger hat sich lediglich darauf berufen, er habe diese Behandlungen aufgrund der folgenlosen Ausheilung der Anlasserkrankungen schlicht vergessen. Zwar spricht für die Wahrheit dieser Einlassung der Umstand, daß diese Erkrankungen schon eine zeitlang zurückliegen und ggfls. tatsächlich, dies ist allerdings streitig, eine vollständige Ausheilung festzustellen ist, doch ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, daß er die Behandlung aus 1987 völlig verdrängt hatte. Für eine bewusste und gewollte Nichtangabe spricht zunächst, daß die Vorerkrankung nach Art und betroffenem Körperteil der mit dem Versicherungsanspruch geltend gemachten Verletzung entsprochen hat, so daß die Frage nach Vorschäden bereits in der Schadensanzeige hätte ausreichenden Anlass bieten können, sich an das frühere Ereignis zu erinnern. Daß der Kläger sich insofern zumindest bereits bei der Schadensmeldung bewusst war, daß in 1993 eine HNO-Behandlung stattgefunden hat, lässt sich eindeutig aus seiner Stellungnahme vom 05.07.2002 (Blatt 35 d. Gerichtsakte, Anlage K 23) entnehmen; hier führt er gerade an, daß er die Behandlung aus 1993 gerade nicht als Krankheit, Gebrechen oder dergleichen eingeordnet habe und sie deshalb nicht angegeben habe. Gerade diese "Erklärungsbedürftigkeit” der Auslassung in der Schadensanzeige bietet dann aber nochmals konkreten Anlass, erneut die Vergangenheit zu erforschen und insbesondere sich ggfls. erneut bei dem behandelnden Arzt nach weiteren Behandlungen in der Vergangenheit zu erkundigen. Tatsächlich will der Kläger demgegenüber bei Herrn Dr. U2 ausdrücklich aufgrund der Anfrage der Beklagten vom 13.06.2002 nur nach der "letzten” HNO-Behandlung gefragt haben und sich aufgrund der Angaben des behandelnden Arztes sodann auch nur an diese wieder erinnert haben, obwohl er selbst in seiner persönlichen Anhörung schilderte, in 1987 habe er sich aufgrund massiver Beschwerden bei Herrn Dr. U2 behandeln lassen. Die Schilderung des Klägers war insoweit derart lebhaft, daß aus Sicht des Gerichts der Schluß geradezu fern liegt, daß der Kläger nicht auch schon vor Mitteilung des Herrn Dr. U2 an die Beklagte über die weitere Behandlung in 1987 von dieser keine aktuelle Kenntnis mehr gehabt haben will. Unter Umständen könnte sogar aus der konkreten Angabe des Klägers in seinem Schreiben vom 24.06.2002 betreffend die letzte HNO-Behandlung unter "vorsorglichem” Beifügen der ärztlichen Bestätigung eine Verschleierungstaktik dahingehend gesehen werden, daß aufgrund der bereits beigefügten ärztlichen Bescheinigung die Beklagte von weiteren Nachforschungen Abstand nehmen sollte.
24Der hiernach aufgrund § 17 AUB 61 zu bejahenden Leistungsfreiheit steht auch nicht die sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Versicherer nur auf eine völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt und der Versicherte über die Möglichkeit eines Anspruchsverlustes auch schon bei folgenlosen Verstößen belehrt wurde. Daß hier eine Eignung, die berechtigten Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, zu bejahen ist, lässt sich bereits dem Umstand entnehmen, daß es sich bei der Frage nach Vorbehandlungen um sachdienliche Fragen zur Feststellung der Kausalität zwischen Unfallereignis und Invaliditätsgrad handelt, weiterhin war der Kläger auch aufgrund des Schadensformulars der Beklagten ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt, daß der Versicherungsschutz bei unvollständigen Angaben entfallen kann, auch wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Schließlich muß hier auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers ausgegangen werden, jedenfalls konnte der auch insofern beweisbelastete Kläger einen Gegenbeweis nicht führen (vgl. zur Beweislast BGH VersR 1984, 228). Ein erhebliches Verschulden wäre nur dann zu verneinen, wenn das Fehlverhalten auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 1984, 228 (229)). Nach den vorgenannten Erwägungen betreffend den Vorsatz des Klägers ist es auch hier aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, daß einem ordentlichen Versicherungsnehmer die Nichtangabe der streitgegenständlichen Behandlung unterlaufen wäre.
25Nach allem war die Klage abzuweisen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 279 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend das Einsichtsbegehren des Klägers in die erstellten Gutachten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren auch die insofern entstandenen Kosten dem Kläger nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da der Kläger auch insofern nach den oben genannten Erwägungen aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Ein Anspruch auf Einsicht in die Gutachten bestand bereits deshalb nicht, da dieser nach § 242 BGB eine Leistungspflicht der Beklagten voraussetzt. Auch bei einer üblichen Stufenklage ist der Auskunftsantrag bereits abzuweisen, wenn absehbar ist, daß letztlich keine Leistung begehrt werden kann.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.