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hat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2012durch für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 18.07.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten um Zahlung von Studiengebühren.
4Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine staatlich anerkannte Fachhochschule mit mehreren Studienorten in der Bundesrepublik. Der Kläger meldete sich am 22.06.2009 bei der Klägerin für einen kostenpflichtigen Bachelorstudiengang am Studienstandort O1 ab dem Wintersemester 2009 an. Die Klägerin bestätigte die Anmeldung und stellte unter dem 22.07.2009 die Studiengebühren in Höhe von 12.390,00 € in Rechnung. Die Klägerin bestätigte eine Ratenzahlung von 42 Raten zu je 295,00 €. Der Zahlungszeitraum war vom 05.09.2009 bis zum 05.02.2013 bestimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anmeldeformular sowie die Rechnung (Blatt 15 ff und 18 d.A.) verwiesen. Dem Studienvertrag lagen die Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde. Nach Ziffer 4.a) ist die Kündigung von Studiengängen jeweils zum Ende des Studiensemesters mit einer Frist von sechs Wochen möglich. Der Beklagte absolvierte mit Zustimmung der Klägerin Prüfungen an anderen Standorten in Deutschland und schloss so sein Bachelorstudium anstatt nach sieben Semestern bereits nach zwei Semestern erfolgreich ab. Unter dem 30.7.2010 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin für einen berufsbegleitenden Masterstudiengang im Bereich „Management Accounting & Finance“ ebenfalls am Studienort in O1 an. Dafür vereinbarten die Parteien Studiengebühren in Höhe von insgesamt 8.400,00 € zzgl. 1.580,00 € Immatrikulationsgebühren und 310,00 € Prüfungsgebühren. Die Parteien vereinbarten darüber hinaus eine Zahlung der Studiengebühren in 24 Monatsraten zu je 350,00 €. Das Masterstudium war auf vier Semester angelegt. Der Beklagte schloss es aber mit Zustimmung der Klägerin nach erfolgreichen Prüfungen an anderen Studienorten nach zwei Semestern ab. Zum 28.02.2011 erfolgte die Exmatrikulation des Beklagten durch die Klägerin nach bestandener Abschlussprüfung in beiden Studiengängen. Die Zahlung der monatlichen Raten erfolgte im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widerrief die erteilte Einzugsermächtigung im September 2011.
5Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, im Falle einer Verkürzung der Studiendauer die gesamten vertraglich vereinbarten Studiengebühren zahlen zu müssen. Damit sei er einverstanden gewesen. Sie hat mit der Klage die Raten für September bis Dezember 2011 für den Bachelorstudiengang in Höhe von 1.180,00 € sowie für den Masterstudiengang in Höhe von 1.400,00 € geltend gemacht.
6Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie insgesamt 2.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 sowie 21,00 € Bankrücklastkosten, 2,50 € Mahnkosten und 316,18 € vorgerichtliches Anwaltshonorar zu zahlen.
7Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe durch die Exmatrikulation die Verträge gekündigt. Daher seien die weiteren Monatsraten nicht fällig geworden. Zudem habe er nicht alle Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen, so dass er nur für die Dauer des tatsächlichen Studiums zahlen müsse. Die Situation sei vergleichbar mit der eines Studienabbrechers.
9Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 sowie 318,68 € vorgerichtlicher Mahn- und Anwaltskosten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vereinbarung der Parteien zur Zahlung der Studiengebühren sei eindeutig. Die Parteien hätten jeweils Gesamtbeträge für die Studiengänge vereinbart. Diese seien lediglich in monatlichen Raten zu zahlen. Eine Minderung des Zahlungsentgeltes bei vorzeitigem erfolgreichem Studienabschluss sei nicht vereinbart. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Amtsgericht stellt dabei darauf ab, dass die Klägerin dem Beklagten vertraglich die Gelegenheit zum Studium und Abschluss der beiden Studiengänge gegeben und der Beklagte davon Gebrauch gemacht habe. Der Studienabschluss binnen kurzer Zeit sei nur deswegen möglich gewesen, weil die Klägerin dem Beklagten die Erfüllung der Pflichtleistungsnachweise an anderen Studienorten ermöglicht habe. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte mit seinem Argument, er habe wegen der vorzeitigen Beendigung der Studiengänge nicht alle vorgesehene Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen können, nicht durchdringen. Die Studienverträge seien vollständig erfüllt, so dass für eine Kündigung kein Raum mehr bestanden habe. Der Beklagte sei auch nicht mit einem Studienabbrecher zu vergleichen. Er habe nämlich die wesentlichen Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen.
10Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag vollumfänglich aufrechterhält. Er betonte in seiner Berufung, dass der vorzeitige Abschluss des Studiums allein aufgrund einer Zusammenarbeit mit zwei anderen Studienkollegen möglich gewesen sei. Diesbezüglich sei das Urteil des Amtsgerichts unvollständig. Das Amtsgericht habe auch nicht erwähnt, dass bei einer Überschreitung der Studienzeit zusätzliche Gebühren anfielen. Der Tatbestand enthalte nicht, dass die Verkürzung des Bachelorstudiengangs mit der Klägerin abgestimmt gewesen sei und diese nicht auf Bedenken bzw. die Studiengebühren hingewiesen habe. Ebenso sei nicht enthalten, dass die Studiengebühren nebst Immatrikulations- und Prüfungsgebühren separat gezahlt worden seien. Der Beklagte betont, er sei zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einer Verkürzung der Studiendauer die gesamten vertraglich vereinbarten Studiengebühren bezahlt werden müssten. Das Amtsgericht habe fehlerhaft offen gelassen, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen den Parteien um einen Dienstvertrag handele. Die Erwägung des Amtsgerichts, für eine Kündigung sei kein Raum mehr, könne nur bei Vorliegen eines Werkvertrages angenommen werden. Er ist der Ansicht, dass spätere Hineinlesen einer Bedingung in die Kündigungsmöglichkeiten verstoße gegen die Vorschriften der §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er ist der Ansicht, die Regelungen in den Studienverträgen seien eindeutig, insbesondere dahingehend, dass derjenige, der ein Studium abkürzt, weniger zahlen müsse. Das Amtsgericht habe auch fehlerhaft die Exmatrikulation nicht als Kündigung gewertet. Der Beklagte nimmt ergänzend Bezug auf Ziffer 1. der Geschäftsbedingungen, nach der in Härtefällen die Teilnahmegebühr bis zu 80 % erlassen werden kann, wenn dem Teilnehmer die Teilnahme an den Veranstaltungen nachgewiesener Weise unverschuldet nicht möglich ist.
11Der Beklagte beantragt,
12das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 18.7.2012 in dem Verfahren 12 C 46/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
16II.
17Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
18Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
191. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf die noch geltend gemachten Studiengebühren für den Bachelorstudiengang in Höhe von insgesamt 1.180,00 € und für den Masterstudiengang in Höhe von 1.400,00 €. Die Zahlungsverpflichtung folgt aus §§ 311, 611 BGB in Verbindung mit den Studienverträgen.
20a) Die Parteien haben Studiengebühren für das gesamte Studium vereinbart. Die Vereinbarung über die Studiengebühren enthält keine Vereinbarung über jeweilige Semestergebühren. Die Regelung enthält lediglich eine Zahlungsmodalität mit einer monatlichen Ratenzahlung. Sowohl die Regelungen zur Zahlung der Studiengebühren in dem Anmeldeformular als auch in den Geschäftsbedingungen der Klägerin sind insoweit eindeutig. Die Klägerin räumt den Studierenden lediglich eine Zahlung in Monatsraten ein. Die Vertragsunterlagen enthalten jeweils den Gesamtbetrag. Dieser belief sich für den Bachelorstudiengang auf 12.390,00 € und für den Masterstudiengang auf 9.980,00 €.
21b) Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht auch die Regelung der Ziffer 1. der Geschäftsbedingungen nicht für eine anteilige Aufteilung der Gebühren auf den jeweiligen Monat bzw. das Semester. Die Regelung enthält vielmehr lediglich die Möglichkeit für die Klägerin in Härtefällen die Teilnahmegebühr teilweise zu erlassen. Eine Verpflichtung der Klägerin, nach vorzeitiger Beendigung des Studiengangs durch einen Studierenden die Studiengebühren nur anteilig zu erheben, ergibt sich daraus aber nicht. Im Übrigen ist in Bezug auf den Beklagten kein Härtefall zu erkennen.
22c) Auch die Regelungen zur Kündigung in Ziffer 4 der Geschäftsbedingungen sind erkennbar nicht für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studienganges ausgelegt. Ziffer 4a ist erkennbar für Studienabbrecher gedacht. Ziffer 4b sieht lediglich ein gebührenfreies Urlaubssemester vor.
23d) Die Berufung wendet zwar zutreffend ein, dass es sich bei dem Studienvertrag um einen Dienstvertrag handelt. Dieser Einwand des Beklagten greift aber dennoch nicht durch. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Parteien keine Vergütung für monatliche Leistungen vereinbart, sondern eine Gesamtvergütung für das Studium.
24e) Eine Kündigung nach § 627 BGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin zum einen alle ihr obliegenden Leistungen erbracht hat. Zum anderen handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis mit einer besonderen Vertrauensstellung.
25f) Auch die Regelung des § 628 Abs. 1 BGB führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
26Die Vergütung ist nicht nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. bis August 2011 zu leisten. Die Regelung des § 628 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar. Eine direkte Anwendung kommt lediglich bei fristlosen Kündigungen, nicht jedoch bei einer fristgerechten Kündigung in Betracht. Sowohl die Kündigungserklärung des Beklagten als auch die Exmatrikulation durch die Klägerin wären als ordentliche Kündigungen anzusehen.
27Es kann offenbleiben, ob § 628 Abs. 1 BGB analog anwendbar ist. Auch eine analoge Anwendung führt nicht zu einem Ausschluss der noch geltend gemachten Ansprüche der Klägerin. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihre Leistungen erbracht hat. Sie kann die entsprechende Vergütung verlangen. Eine Kürzung der Vergütung im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB analog ist nicht gerechtfertigt, da die Klägerin die ihr obliegenden Leistungen vollständig erbracht hat. Die Klägerin hat auch nicht lediglich teilweise Leistungen erbracht. Ein Studienverhältnis, wie es im vorliegenden Fall zugrundeliegt, ist grundsätzlich darauf gerichtet, dem Studierenden die Möglichkeit der Teilnahme an Studienveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Abschluss des Studiums zu geben. Die zwingende persönliche Teilnahme des Beklagten an den angebotenen Vorlesungen war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Dazu hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. Dem Beklagten stand es viel mehr frei, die Art und Weise seines Lernens selbst zu gestalten, wie das in jedem anderen Studiengang auch der Fall ist. Die Klägerin hat unstreitig dem Beklagten ermöglicht sämtliche erforderlichen Prüfungen sowie Pflichtnachweise zu absolvieren. Dafür hat sie dem Beklagten sogar ermöglicht, die anderen Studienstandorte für die Prüfungen zu nutzen. Dieses war in dem ursprünglichen Vertrag der Parteien nicht vereinbart. Insoweit haben die Parteien eine Abänderung des Studienvertrages vereinbart. Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt der Exmatrikulation, anders als geplant, sämtliche vereinbarten Leistungen ihrerseits erbracht. Zum Zeitpunkt der Exmatrikulation war die Leistungspflicht der Klägerin vollständig erfüllt. Der Angeklagte hatte sein Studium in beiden Studiengängen erfolgreich abgeschlossen.
28g) Die Vereinbarung der Parteien ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Der Beklagte verweist in seiner Berufung auf die Unwirksamkeit überraschender bzw. mehrdeutiger Klauseln (§ 305c BGB). Die Regelungen zu den Studiengebühren in den durch die Klägerin verwendeten Anmeldeformularen sind weder überraschend noch mehrdeutig. Die Regelungen zum Gesamtbetrag der Studiengebühren und der Zahlungsmodalität in monatlichen Raten sind vielmehr eindeutig sowohl nach dem Wortlaut als auch nach den Begleitumständen.
29Dem Anspruch steht auch nicht eine etwaige Unwirksamkeit der Regelungen in den Geschäftsbedingungen entgegen. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Regelungen zur Kündigung die Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien betrifft, da diese erkennbar nicht den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studiums erfassen sollen. Zum anderen führt die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen lediglich zur Anwendung der gesetzlichen Regelung. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende und mehrdeutige Klauseln nicht in den Vertrag einbezogen. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen (§ 306 Abs. 1 BGB). Entsteht eine Lücke greifen die gesetzlichen Regelungen ein (§ 306 Abs. 2 BGB), die – wie oben bereits ausgeführt – vorliegend wegen der vollständig durch die Klägerin erbrachten Leistung nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
30Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 305c Abs. 2 BGB. Nach dem Vortrag des Beklagten wären die Klauseln nicht einbezogen wegen Unwirksamkeit. Für eine zu Lasten des Verwenders gehende Auslegung der Klausel ist dann kein Raum mehr.
31h) Auch der Einwand der Berufung, das Amtsgericht habe den fehlenden Hinweis nicht berücksichtigt und ebenfalls nicht berücksichtigt, dass die Klägerin mit der Verkürzung des Studienganges einverstanden gewesen sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Den Hinweis hat das Amtsgericht im streitigen Vortrag der Klägerin aufgeführt. Die Aufnahme in den streitigen Vortrag der Klägerin entsprach auch dem Sach- und Streitstand in erster Instanz. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Hinweis behauptet, der Beklagte dagegen bestritten. Mit der Zustimmung der Klägerin zur Verkürzung des Studienganges haben die Parteien nicht gleichzeitig eine Reduzierung der Studiengebühren vereinbart. Eine solche Vereinbarung kann der Einigung der Parteien nicht entnommen werden. Zu einer solchen Einigung hat der Beklagte auch nicht konkret vorgetragen.
32i) Der Einwand der Berufung, der Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils sei nicht vollständig, greift nicht durch. Der Tatbestand des Urteils enthält alle wesentlichen Tatsachen. Eine weitergehende Wiedergabe des Vortrags war im Hinblick auf § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erforderlich, da nach dieser Vorschrift lediglich eine knappe Darstellung des wesentlichen Streitstoffes erfolgen soll.
332. Die Feststellungen zu den vorgerichtlichen Anwalts- und Mahnkosten hat die Berufung nicht angegriffen. Auch der Zinsanspruch ist durch das Amtsgericht zutreffend festgestellt worden.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
35Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
36Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine Rechtssache, die eine in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu klärende Rechtsfrage betrifft. Es liegt vielmehr ein Einzelfall vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte mit zwei weiteren Kommilitonen in gleicher Weise studiert hat. Bei drei möglichen Fällen handelt es sich nicht um einen unbestimmte Vielzahl.
37Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Zulassung der Revision. Das Urteil enthält keine Leitsätze für die Anwendung materiellen Rechts oder zur Schließung einer Gesetzeslücke. Die vorliegend betroffenen Fragen sind vielmehr schon vielfach geklärt. Auch weicht die Kammer nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.