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Landgericht Arnsberg, 3 Ns-360 Js 24/21-73/22

Datum:
06.07.2022
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ns-360 Js 24/21-73/22
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2022:0706.3NS360JS24.21.73.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warstein, 1 Ds 178/21
Schlagworte:
elektronische Übermittlung, beA
Normen:
StPO § 32 d
Leitsätze:

Die bloße Erklärung des Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung. ein Verteidiger muss vorgetragen, dass er über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, und ob eine Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist. Es ist ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung besteht, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Angeklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 
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