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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufes.
3Die Klägerin bestellte bei der Beklagten unter dem 27.03.2006 ein Neufahrzeug der Marke Opel, Model Astra TT Cabrio zu einem Kaufpreis von 25.803,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestellung vom 27.06.2006 Bezug genommen (Bl. 6 d.A.). Ferner erwarb die Klägerin für das bestellte Fahrzeug einen Satz Winterreifen zu einem Kaufpreis von 727,36 €. Unter dem 14.07.2006 übergab die Beklagte den gekauften Pkw an den Kläger.
4Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass beim automatischen Öffnen des Cabrio Daches mit der Fernbedienung der Öffnungsvorgang unterbrochen und nicht beendet wurde und erst nach mehrfachen Drücken des Schalters beendet werden konnte.
5Die Klägerin rügte den vorstehenden Mangel bei der Beklagten und zahlte am 20.07.2006 den vereinbarten Kaufpreis unter Vorbehalt der Mängelfreiheit. Im Zeitraum vom 25.10. bis zum 29.10.2006 und im Zeitraum vom 13.03. bis zum 16.03.2007 nahm die Beklagte an dem streitgegenständlichen Pkw Nachbesserungsarbeiten vor.
6Unter dem 06.05.2007 stellt die Klägerin bei dem Öffnungsvorgang des Cabrio-Daches mit der Fernbedienung eine Fehlfunktion fest.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Pkw-Kaufvertrag und forderte die Beklagte fruchtlos auf, bis zum 22.05.2007 die Rückabwicklung vorzunehmen (Bl. 7 ff. d.A.).
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2007 wies die Beklagte das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin zurück (Bl. 10 d.A.).
9Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte ihr unter dem 13.06.2007 die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € in Rechnung (Bl. 12 d.A.).
10Mit der seit dem 03.07.2007 rechthängigen Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises sowie Erstattung der Aufwendungen für die Winterreifen gegen Rückübereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Kfz sowie Erstattung vorgerichtlicher RVG-Kosten. Die Klage beziffert die Klägerin der Höhe nach wie folgt:
Kaufpreis | 25.803,00 € |
Satz Winterreifen | 727,36 € |
abzgl. Nutzungsvorteile für die Gesamtfahrleistung von 6.000km (0,5% des Kaufpreises je 1.000 km) | 774,09 € |
Gesamt: | 25.756,27 € |
vorgerichtliche RVG-Kosten | 1.196,43 € |
Im laufenden Rechtsstreit hatten sich die Parteien nach dem durch den Sachverständigen Dipl. Ing. H.D. S. erstatten Gutachten im Termin vom 12.03.2008 darauf verständigt, dass die Beklagte eine dritte Gelegenheit zur Instandsetzung der Funktion: Fernbedienung/Cabrio-Dach nach Maßgabe der technischen Feststellungen des Sachverständigen S. erhält (vgl. Bl. 80 d.A.). In der Zeit vom 14.04. bis zum 09.05.2008 nahm die Beklagte einen dritten Nachbesserungsversuch an der automatischen Dachöffnungsfunktion des streitgegenständlichen Cabrios vor.
13Die Klägerin trägt vor:
14Es lägen zwei Mängel an ihrem Fahrzeug vor. Zunächst fehle es an einer funktionierenden Diebstahlswarnanlage in dem von ihr gekauften Cabrio.
15Trotz des dritten Nachbesserungsversuches komme es nach wie vor zu Fehlfunktionen bei der automatischen Öffnungsfunktion des Cabrio Daches durch die Fernbedienung. Die Fehlfunktion bei der Dachautomatik trete nunmehr auch teilweise dann auf, wenn man die Öffnungsfunktion an dem in dem Pkw befindlichen Schalter bedienen würde.
16Die Klägerin beantragt,
17Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte trägt vor:
21Das Fehlen einer Diebstahlswarnanlage stelle keinen Mangel dar, da die Klägerin eine solche nicht als Extra bestellt habe.
22Die von der Klägerin beschriebe Funktionsstörung, nämlich ein im Einzelfall mehrfach erforderliches Drücken der Tasten an der Fernbedienung, stelle keinen erheblichen Mangel dar, der den Rücktritt von einem Vertrag rechtfertigen würde.
23Hierzu trägt die Klägerin vor:
24Sie, die Klägerin, hätte bei der Bestellung des Fahrzeuges zumindest darüber aufgeklärt werden müssen, dass sie keine Diebstahlswarnanlage mitbestellt habe.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Pkws in den Terminen vom 21.11.2007 und 20.08.2008 sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H. D. S. im Termin vom 12.03.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 21.11.2007, 12.03.2008 und 20.08.2008 Bezug genommen (vgl. Bl. 43 ff. d.A., Bl. 78 ff. d.A. und Bl. 127 ff. d.A.).
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist unbegründet.
29I.
30Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 25.756,27 € aus §§ 346, 347, 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB (Kaufpreis Pkw und Winterreifen) Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws.
311.
32Zwischen den Parteien hatte zwar ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) bestanden. Es steht nicht im Streit, dass die Klägerin bei der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Preis von 25.803,00 € bestellt hat und sich die Parteien ausgehend von der Bestellung vom 27.03.2006 über einen Kauf (§ 433 BGB) des streitgegenständlichen Opel Astra TT Cabrio geeinigt hatten.
332.
34Dass Fehlen der Diebstahlswarnanlage stellt jedoch keinen Sachmangel iSd § 434 BGB dar. Unstreitig hatte die Klägerin eine solche nicht bestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Kammer auch keine Pflichtverletzung iSd § 241 Abs. 2 BGB in Form einer Aufklärungspflichtverletzung erkennen. Welche Extras eine Kunde bei einer Fahrzeugbestellung wünscht ist, ist der Sphäre des Kunden zuzuordnen. Wenn es der Klägerin darauf angekommen wäre, dass das bestellte Fahrzeug über eine Diebstahlswarnanlage verfügt, so hätte sie diese einfach bestellen müssen. Eine besondere Aufklärung durch einen Verkäufer, welche Extra enthalten oder mitzubestellen sind, ist rechtlich nicht gefordert.
353.
36Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Termin vom 20.08.2008 bei einem Öffnungsversuch mit der Fernbedienung festgestellte einmalige Fehlfunktion ("Haken im Öffnungsvorgang") überhaupt als Mangel iSd § 434 BGB einzustufen wäre; insbesondere auch im Hinblick auf die in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen S. zu dem technischen Stand von Cabrio-Stahldächern.
37Bei Annahme eines Mangels wäre ein solcher, wie noch ausgeführt wird, ohnehin nicht erheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB.
384.
39Sofern man, die partiell auftretende, leichte Fehlfunktion der Fernbedienung zum Cabrio-Dach als Sachmangel iSd § 434 BGB einzustuft, so ist dieser Sachmangel (§ 434 BGB) nicht erheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB, so dass ein Rücktritt wegen dieser Pflichtverletzung ohnehin ausgeschlossen ist.
40Inwieweit der Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 Abs. 5 BGB aufzufassen ist, wird in Rechtssprechung und Literatur noch nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird auf den Aufwand abgestellt, der zur Beseitigung des Sachmangels erforderlich ist. Hier finden sich für den Kfz-Bereich unterschiedliche Prozentsätze (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060 = 2-3%; OLG Bamberg vom 10.04.2006, Az.: 4 U 295/05, DAR 2006, 456 = 10%). In den einschlägigen Kommentierungen wird teilweise auch ein weit größerer Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis verlangt (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 4. Aufl., § 323 Rn. 243 = 20 – 50% m.w.N.). Teilweise wird auch auf weitere Kriterien abgestellt, z.B. Dauer der Schadensbeseitigung oder die Auswirkungen des Sachmangels auf die Tauglichkeit der Kaufsache zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. zu den Fallbeispielen bei Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rn. 32 m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich bei dem Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 BGB eine rein schematische Beurteilung verbietet, da diese zu zufälligen Ergebnissen führen kann. Vielmehr ist in einer Gesamtschau der zur Instandsetzung erforderliche Aufwand nach Höhe und Zeit und die Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit zu würdigen.
41Vorliegend ist festzustellen und nachzuhalten, dass sich das Cabrio-Dach mit der Fernbedienung bei zwei von drei Versuchen im Termin vom 20.08.2008 ohne Probleme Öffnen und Schließen ließ und dass die Öffnungsfunktion über den im Fahrzeug befindlichen Schalter bei drei Versuchen im Termin vom 20.08.2008 keinen Fehlversuch ergeben hat. Unstreitig ist es auch nach dem Klägervortrag zu keinem Zeitpunkt dazu gekommen, dass sich das Cabrio-Dach nicht Öffnen bzw. nicht Schließen ließ, auch wenn in Einzelfällen die Funktion "haken sollte" und sich erst bei dem zweiten oder dritten Drücken der Fernbedienung ordnungsgemäß schließen lässt. Die technische Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Pkws als Kraftfahrzeug ist durch die festgestellte marginale Fehlfunktion der Fernbedienung nicht eingeschränkt. Auch die volle Nutzbarkeit des Pkws als Cabrio ist nach dem Eindruck der Kammer zu 100% gegeben. Die partiell auftretende Fehlfunktion der Fernbedienung mag zwar aus Sicht des peniblen Autoliebhabers ein Ärgernis darstellen. Nach Auffassung der Kammer schränkt dieses Ärgernis jedoch allenfalls den Komfort in einem verschwindend geringen Umfang ein und führt nicht dazu, dass wie im Termin vom 20.08.2008 von der Klägerin betont, der Pkw seit über zwei Jahren nicht als Cabrio zu nutzen ist. Es schränkt den Komfort des Pkws nur unwesentlich ein, falls bei einem Haken im Öffnungsvorgang die Fernbedienung einmal oder zweimal gedrückt werden muss oder wenn in Einzelfällen anstatt die Fernbedienung neben dem Pkw stehend zu nutzen, der Öffnungsschalter im Pkw sitzend genutzt werden müsste. Wenn man die Fehlfunktionen der Öffnungsfunktion als Mangel iSd § 434 BGB überhaut einordnen will, dann würde dies allenfalls zu einer geringen Minderung des Kaufpreises, nicht jedoch zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.
42Nach alledem war die Klage abzuweisen.
43II.
44Mangels Rücknahmeverpflichtung besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Feststellung des Bestehens des Annahmeverzugs mit der Rücknahem des streitgegenständlichen Pkws aus §§ 293 ff. BGB.
45III.
46Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche RVG-Kosten) waren mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zuzuerkennen.
47IV.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
49V.
50Der Gebührenstreitwert wird
51für den Klageantrag zu Ziffer 1 auf 25.756,27 €
52für den Klageantrag zu Ziffer 2 auf 0,00 €
53für den Klageantrag zu Ziffer 3 auf 257,56 €
54mithin insgesamt auf 26.013,83 € festgesetzt (§§ 43, 48 GKG).
55Der Wert des Klageantrags zu Ziffer 3. war mit 1% des Wertes des Klageantrags zu Ziffer 1. zu bemessen. Dieser Wert entspricht der Ersparnis des Aufwandes der Klägerin, den sie aufwenden müsste, um die Leistung anzubieten (vgl. so auch bei Zöller/Herget, ZPO, 24 Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Annahmeverzug; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., 12 GKG a.F. (§ 3 ZPO) Rn. 14).