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Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2017 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass als unzulässig zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Beide Parteien vertreiben online Software. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2017 (Anlage 7a, Bl. 87 der Akten), auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit der Begründung ab, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handele, weil sie in ihrer Anzeige nicht auf die OS-Plattform hinweise und keinen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorhalte und sie zudem das Widerrufsrecht rechtswidrig ausschließe.
3Auf Antrag der Verfügungsklägerin, die die Antragsschrift elektronisch per beA eingereicht hat, hat die Vorsitzende der Kammer der Verfügungsbeklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,
4a.
5in dem Internetauktionshaus f Lizenz Leys/Produktschlüssel im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne Verbraucher klar und verständlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren und dieses einzuräumen, insbesondere zu behaupten,
6Widerrufsbelehrung:
7Rücknahmebedingungen Weitere Angaben:
8Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.
9b.
10in dem Internetauktionshaus f Lizenz Leys/Produktschlüssel im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern anzubieten, ohne an leicht zugänglicher Stelle auf die Schlichtungsplattform (OS-Plattform) der Europäischen Union hinzuweisen, einschließlich einem funktionierenden Link.
11Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
12Die Verfügungsklägerin beantragt,
13die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
14Die Verfügungsbeklagte beantragt,
15die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 21. August 2017, Az.: I-13 O 136/17 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
16Die Verfügungsbeklagte trägt vor:
17Die gestellten Anträge und die tenorierten Untersagung seien zu weit gefasst. Unstreitig habe die Verfügungsbeklagte zwar keinen funktionierenden Link bereitgehalten. Sie habe dennoch auf die OS-Plattform hingewiesen. Für rechtsmissbräuchliche Anspruchsdurchsetzung sprächen die Umstände, dass die Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin sehr gering sei, ihre Abmahntätigkeit sehr hoch, die Verfügungsklägerin überhöhte Erstattungsanspruche geltend mache und trotz vorherigen Hinweis den gleichen Wettbewerbsverstoß begehe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.02.2017 verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 hat die Verfügungsbeklagte zudem den Mangel der Prozessvollmacht gerügt.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig und die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten daher aufzuheben.
21Die Verfügungsklägerin hat entgegen § 80 ZPO die Vollmacht nicht schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht. Zwar hat die Verfügungsklägerin mit der Anlage 7 a zur Antragsschrift auf elektronischem Wege auch eine Vollmacht mit Unterschrift, die auf den 08.08.2017 datiert ist, eingereicht. Insoweit handelt es sich aber weder um eine Originalvollmacht, noch eine öffentliche Beglaubigung, die trotz der Streichung von § 80 Abs. 2 a.F. ausreichend wäre (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 80 Rn. 8; Prutting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 80 Rn. 11). Denn der Transfer-Vermerk besagt lediglich, dass die übermittelte Antragsschrift sowie die übermittelten Anlagen von dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin stammen, nicht jedoch, dass die Verfügungsklägerin dem Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht erteilt hat.
22Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweilige Rechtsschutzes durch Vorlage der Originalvollmacht bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde zu erfolgen (vgl. Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.04.2008 - 1 U 461/07 - 145). Bereits der Wortlaut der Norm spricht für die Anwendbarkeit des § 80 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren, da anders als bei der Regelung im Mahnverfahren in § 703 ZPO für das einstweilige Verfügungsverfahren keine Ausnahmevorschrift existiert (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Im Übrigen ist es dem sorgfältig agierenden Prozessbevollmächtigten auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich, sich von seiner Partei bereits vor Einleitung des Verfahrens, jedenfalls nach Widerspruch, Original-Urkunden geben zu lassen, mit welchem ein lückenloser Nachweis der erteilten Vollmacht möglich ist, ohne dass die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes dem entgegenstünde (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.).
23Ebenso wenig wie eine Übermittlung per Telefax den Nachweis der ordnungsgemäßen Vollmacht führen kann (vgl. Zöller, ZPO, § 80, Rn. 8) geht dies für eine auf elektronischem Weg übermittelte Vollmacht, weil hierdurch nicht festgestellt werden kann, ob der Verfügungskläger die Original-Vollmachtsurkunde unterzeichnet hat.
24Da die Verfügungsklägerin das Original der Vollmacht bzw. eine öffentlich beglaubigte Urkunde nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017 vorgelegt hat und eine Fristsetzung zur Einreichung im Hinblick auf Sinn und Zweck des Eilverfahrens nicht in Betracht kam, war die einstweilige Verfügung aufzuheben.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.