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Amtsgericht Bonn, 109 C 228/13

Datum:
28.01.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
109. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
109 C 228/13
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:0128.109C228.13.00
 
Schlagworte:
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Lichtbilder; Fotos; Naturschutz; Allgemeininteresse; Recht am eigenen Bild
Normen:
BGB §§ 823, 1004
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 5.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, den Kläger beim Hundausführen in der Siegaue im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung zu fotografieren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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