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Landgericht Bonn, 8 S 146/05

Datum:
07.09.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 146/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:0907.8S146.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 17 C 260/05
Schlagworte:
Erhöhung der Gaspreise, Billigkeitskontrolle
Normen:
§ 315 Abs. 3 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die von einem Energieversorgungsunternehmen veranlaßte Erhöhung der Bezugspreise gegenüber dem Verbraucher ist dann nicht unbillig im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB, wenn sie allein auf den gestiegenen eigenen Bezugskosten des Versorgungsunternehmens aus den Verträgen mit seinen Vorlieferanten beruhen.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.08.2005 (17 C 260/05) wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten erweiterten Klageanträge wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

 
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