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Landgericht Bonn, 14 O 17/11

Datum:
30.06.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 17/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2011:0630.14O17.11.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Endverbrauchern für den F wie nachfolgend abgebildet mit den Aussagen

a) „So sicher und verbindlich wie der Brief.“ und/oder

b) „Der F überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation.“

zu werben und / oder werben zu lassen:

(Eingefügt die Abbildungen von zwei Werbeseiten)

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

a) zu Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,--,

b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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