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Amtsgericht Dortmund, 425 C 5350/17

Datum:
13.03.2018
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 5350/17
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2018:0313.425C5350.17.00
 
Schlagworte:
Wohnraummiete Mietsicherheit Mietkaution Rückzahlungsanspruch Aufrechnung Aufrechnungsverbot Sicherungsinteresse Verwertungsverbot
Normen:
BGB § 551; BGB § 398
Leitsätze:

1. In der Wohnraummiete ist ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.

2. Der Vermieter darf auch nach Mietvertragsende nicht mit strittigen Forderungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution aufrechnen. Die Mietsicherheit ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel.

3. Der Vermieter muss wegen seiner strittigen Forderungen Widerklage erheben, die auch als Hilfswiderklage zulässig wäre.

 
Tenor:

Die Klage wird als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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