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Landgericht Dortmund, 2 O 178/07

Datum:
30.08.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 178/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0830.2O178.07.00
 
Schlagworte:
Unfallversicherung Ausschluss Straftat
Normen:
AUB 2000 Ziff. 5.1.2
Leitsätze:

1. Der Ausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB 2000 (Unfälle bei Ausführung einer vorsätzlichen Straftat) greift nur ein, wenn sich mit dem Unfall der für die Straftat eigentümliche Gefahrenbereich verwirklicht.

2. An einem solchen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn der VN als Fahrzeugführer sein Fahrzeug wegen eines vermeintlichen verkehrswidrigen Verhaltens seines Hintermannes anhält, diesen mit möglicherweise beleidigenden Worten zur Rede stellt und bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug von einem im Gegenverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer erfasst und schwer verletzt wird.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz anlässlich des Unfallereignisses vom 29.12.2004 gegen 22:58 Uhr auf der Staatsstraße #### bei Kilometer 23,1 im Bereich der Gemeinde X für Herrn U, geb. am ##.##.####, aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ############### zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von bis 750.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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